TE Vwgh Beschluss 2006/4/27 2005/16/0281

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Veröffentlicht am 27.04.2006
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Index

E3R E02202000;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
35/02 Zollgesetz;

Norm

31992R2913 ZK 1992 Art243 Abs2;
B-VG Art132;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
ZollRDG 1994 §85b Abs2;
ZollRDG 1994 §85c Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, in der Beschwerdesache der J GmbH, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Johannesgasse 16, gegen den unabhängigen Finanzsenat, Außenstelle Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Zollangelegenheit, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Partei erhob gegen den Abrechnungsbescheid des Zollamtes Wien vom 17. November 2004 mit der Eingabe vom 20. Dezember 2004 Berufung.

Über diese Berufung erging zunächst keine Entscheidung.

Die beschwerdeführende Partei erhob deswegen mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2005 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der sie die Verletzung der Entscheidungspflicht des unabhängigen Finanzsenates behauptete.

Nach Einleitung des Vorverfahrens erging auf Grund der Berufung der beschwerdeführenden Partei vom 22. Dezember 2004 die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom 13. März 2006.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in der Gegenäußerung die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Gemäß § 27 Abs. 1 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

Die Beschwerdeführerin hat gegen den Bescheid des Zollamtes Wien vom 17. November 2004 Berufung erhoben, über die im Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde nicht entschieden war.

Gemäß § 85b Abs. 2 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) haben über die Berufungen die Zollbehörden, bei denen die Berufungen gemäß § 85a Abs. 2 einzubringen sind, binnen sechs Monaten nach Einlangen der Berufung mit Berufungsvorentscheidung zu entscheiden.

Gemäß § 85c Abs. 1 ZollR-DG ist gegen Berufungsvorentscheidungen sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Berufungsbehörde der ersten Stufe als Rechtsbehelf der zweiten Stufe (Art. 243 Abs. 2 Buchstabe b ZK) die Beschwerde an den unabhängigen Finanzsenat (§ 1 UFSG) zulässig.

Über Berufungen gegen Bescheide des Zollamtes hat das Zollamt - nach den Bestimmungen des ZollR-DG - als die Berufungsbehörde der ersten Stufe mit Berufungsvorentscheidung zu entscheiden. Gegen eine solche Berufungsvorentscheidung ist als Rechtsbehelf der zweiten Stufe die Beschwerde an den unabhängigen Finanzsenat zulässig.

Da über die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Zollamtes Wien vom 17. November 2004 im Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde noch keine Berufungsvorentscheidung ergangen war, war das Rechtsbehelfverfahren der ersten Stufe noch nicht abgeschlossen. Einen Rechtsbehelf der zweiten Stufe, die Beschwerde an den unabhängigen Finanzsenat, hat die Beschwerdeführerin nicht erhoben. Somit war der administrative Instanzenzug nicht erschöpft.

Wegen Nichterschöpfung des Instanzenzuges war daher die Säumnisbeschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 27. April 2006

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005160281.X00

Im RIS seit

22.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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