Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Redl, Dr.Graf und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Dominique H*****, vertreten durch das Jugendamt der Stadt Innsbruck, Innsbruck, Haydnplatz 5, infolge außerordentlichen Rekurses des Vaters Dr.Helmut A.R*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 4.April 1995, GZ 51 R 42/95-10, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Rekurs des Vaters wid mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 ZPO).Der außerordentliche Rekurs des Vaters wid mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Ist davon auszugehen, daß der Oberste Gerichtshof auch im Verfahren außer Streitsachen nicht Tatsacheninstanz ist (EF 64.653, 61.397, 58.299 ua), so muß in diesem Verfahren entsprechend der Rechtsprechung für das streitige Verfahren (SZ 62/160 mwN) ebenfalls gelten, daß er einer vom Rekursgericht angeordneten oder gebilligten Beweisaufnahme nicht entgegentreten kann, weil dadurch ausschließlich der Tatsachenbereich berührt wird, der vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden darf (JUS Z 1991/855). Diese Rechtsansicht läßt sich auch aus der Entscheidung EF 52.678 ableiten.Ist davon auszugehen, daß der Oberste Gerichtshof auch im Verfahren außer Streitsachen nicht Tatsacheninstanz ist (EF 64.653, 61.397, 58.299 ua), so muß in diesem Verfahren entsprechend der Rechtsprechung für das streitige Verfahren (SZ 62/160 mwN) ebenfalls gelten, daß er einer vom Rekursgericht angeordneten oder gebilligten Beweisaufnahme nicht entgegentreten kann, weil dadurch ausschließlich der Tatsachenbereich berührt wird, der vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden darf (JUS Ziffer 1991 /, 855,). Diese Rechtsansicht läßt sich auch aus der Entscheidung EF 52.678 ableiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0030OB01560.95.0529.000Dokumentnummer
JJT_19950529_OGH0002_0030OB01560_9500000_000