TE OGH 1995/6/7 5Ob1529/95

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Veröffentlicht am 07.06.1995
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Heidrun N*****, vertreten durch Dr.Harald Sitta, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei E***** Bank Ltd, ***** vertreten durch den Liquidator Günter Maier, Rechtsanwalt in D-8000 München 40, Franz Josef Straße 5, wegen DM 99.985,21 s.A. infolge außerordentlichen Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 30.Jänner 1995, GZ 3 R 9/95-5, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs der klagenden Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Rekurs der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage durch neues Tatsachenvorbringen im Rekurs gegen den auf Grund der Angaben in der Klage ergangenen Beschluß auf Zurückweisung der Klage wegen Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit steht das auch im Rekursverfahren grundsätzlich geltende Neuerungsverbot entgegen (MGA JN-ZPO14 § 526 ZPO/E 11).Der Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage durch neues Tatsachenvorbringen im Rekurs gegen den auf Grund der Angaben in der Klage ergangenen Beschluß auf Zurückweisung der Klage wegen Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit steht das auch im Rekursverfahren grundsätzlich geltende Neuerungsverbot entgegen (MGA JN-ZPO14 Paragraph 526, ZPO/E 11).

Es ist zwar richtig, daß Tatsachen und Beweismittel, die jederzeit von Amts wegen wahrzunehmende Umstände betreffen, vom Neuerungsverbot nicht betroffen sind (Fasching, Lehrbuch2, Rz 1731). Geht es um die Frage der inländischen Gerichtsbarkeit, so sind dies nur Tatsachen, aus denen hervorgeht, daß die Rechtssache der inländischen Gerichtsbarkeit entzogen ist, weil nur auf diesen Umstand gemäß § 42 Abs 1 JN in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen Bedacht zu nehmen ist. Für das (positive) Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit fehlt hingegen eine entsprechende Vorschrift, weshalb Tatsachen, die vom Kläger im Rekurs gegen eine a - limine - Zurückweisung der Klage zum Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit vorgebracht werden, selbstverständlich dem Neuerungsverbot unterliegen (3 Ob 1533/95).Es ist zwar richtig, daß Tatsachen und Beweismittel, die jederzeit von Amts wegen wahrzunehmende Umstände betreffen, vom Neuerungsverbot nicht betroffen sind (Fasching, Lehrbuch2, Rz 1731). Geht es um die Frage der inländischen Gerichtsbarkeit, so sind dies nur Tatsachen, aus denen hervorgeht, daß die Rechtssache der inländischen Gerichtsbarkeit entzogen ist, weil nur auf diesen Umstand gemäß Paragraph 42, Absatz eins, JN in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen Bedacht zu nehmen ist. Für das (positive) Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit fehlt hingegen eine entsprechende Vorschrift, weshalb Tatsachen, die vom Kläger im Rekurs gegen eine a - limine - Zurückweisung der Klage zum Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit vorgebracht werden, selbstverständlich dem Neuerungsverbot unterliegen (3 Ob 1533/95).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0050OB01529.95.0607.000

Dokumentnummer

JJT_19950607_OGH0002_0050OB01529_9500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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