Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13.Juni 1995 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr.Radichevich als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Hüseyin A***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Krems an der Donau vom 22.November 1994, GZ 13 Vr 289/94-114, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 13.Juni 1995 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr.Radichevich als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Hüseyin A***** wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Krems an der Donau vom 22.November 1994, GZ 13 römisch fünf r 289/94-114, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, der Wahrspruch der Geschworenen und das darauf beruhende Urteil werden aufgehoben und die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Geschworenengericht beim Landesgericht Krems an der Donau verwiesen.
Mit ihren Berufungen werden der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hüseyin A***** auf Grund des Wahrspruchs der Geschworenen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt, weil er am 13.Juni 1994 in Krems an der Donau Soganci D***** durch Versetzen mehrerer Messerstiche vorsätzlich getötet habe.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hüseyin A***** auf Grund des Wahrspruchs der Geschworenen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB schuldig erkannt, weil er am 13.Juni 1994 in Krems an der Donau Soganci D***** durch Versetzen mehrerer Messerstiche vorsätzlich getötet habe.
Die Geschworenen hatten die Hauptfrage (nach Mord) bejaht, die Zusatzfrage 1 (fortlaufende Zl 4) nach Notwehr (unter Einbeziehung des Rechtfertigungsausschlusses nach § 3 Abs 1 zweiter Satz und § 3 Abs 2 erster und zweiter Fall StGB) verneint und demgemäß die Eventualfragen 1 und 2 (fortlaufende Zl 2 und 3) nach absichtlich schwerer Körperverletzung mit Todesfolge bzw nach vorsätzlicher Körperverletzung mit Todesfolge sowie die Eventualfrage 3 (fortlaufende Zl 5) nach fahrlässiger Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen als Folge eines Notwehrexzesses unbeantwortet gelassen.Die Geschworenen hatten die Hauptfrage (nach Mord) bejaht, die Zusatzfrage 1 (fortlaufende Zl 4) nach Notwehr (unter Einbeziehung des Rechtfertigungsausschlusses nach Paragraph 3, Absatz eins, zweiter Satz und Paragraph 3, Absatz 2, erster und zweiter Fall StGB) verneint und demgemäß die Eventualfragen 1 und 2 (fortlaufende Zl 2 und 3) nach absichtlich schwerer Körperverletzung mit Todesfolge bzw nach vorsätzlicher Körperverletzung mit Todesfolge sowie die Eventualfrage 3 (fortlaufende Zl 5) nach fahrlässiger Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen als Folge eines Notwehrexzesses unbeantwortet gelassen.
Unbeantwortet blieb auch die für den Fall der Verneinung der Hauptfrage (bzw der Eventualfragen 1 und 2) den Geschworenen vorgelegte Eventualfrage 4 (fortlaufende Zl 6) nach fahrlässiger Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen infolge der irrtümlichen Annahme einer Notwehrsituation (Putativnotwehr nach § 8 StGB).Unbeantwortet blieb auch die für den Fall der Verneinung der Hauptfrage (bzw der Eventualfragen 1 und 2) den Geschworenen vorgelegte Eventualfrage 4 (fortlaufende Zl 6) nach fahrlässiger Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen infolge der irrtümlichen Annahme einer Notwehrsituation (Putativnotwehr nach Paragraph 8, StGB).
Rechtliche Beurteilung
Gegen den Schuldspruch wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Z 4, 6 und 9 des § 345 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Gegen den Schuldspruch wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Ziffer 4, 6 und 9 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Schon den auf den Nichtigkeitsgrund der Z 6 gegründeten Beschwerdeausführungen, mit denen die Verletzung von Vorschriften über die Fragestellung zur Putativnotwehr releviert wird, kommt Berechtigung zu.Schon den auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 6, gegründeten Beschwerdeausführungen, mit denen die Verletzung von Vorschriften über die Fragestellung zur Putativnotwehr releviert wird, kommt Berechtigung zu.
In bezug auf Putativnotwehr ist eine gesonderte - im Verhältnis zur Notwehrfrage subsidiäre, das heißt nur für deren Verneinung aktuelle - Zusatzfrage nach den Voraussetzungen eines dem Täter unterlaufenen Irrtums (§ 8 StGB) zu stellen, mit der eine weitere Eventualfrage wegen des entsprechenden Fahrlässigkeitsdeliktes zu verbinden ist, die sowohl eine auf Fahrlässigkeit beruhende irrtümliche Annahme einer Notwehrsituation (§ 8 zweiter Satz StGB) als auch die fahrlässige Überschreitung der vermeintlichen Notwehr (sogenannter Putativnotwehrexzeß) aus asthenischem Affekt zu erfassen hat. Wesentlich ist, daß die Irrtumsfragen in getrennten Fragen zu formulieren sind (vgl Mayerhofer-Rieder StPO3 § 314 E 68 a). Diesen Erfordernissen entspricht vorliegend die Fragestellung nach Putativnotwehr nicht.In bezug auf Putativnotwehr ist eine gesonderte - im Verhältnis zur Notwehrfrage subsidiäre, das heißt nur für deren Verneinung aktuelle - Zusatzfrage nach den Voraussetzungen eines dem Täter unterlaufenen Irrtums (Paragraph 8, StGB) zu stellen, mit der eine weitere Eventualfrage wegen des entsprechenden Fahrlässigkeitsdeliktes zu verbinden ist, die sowohl eine auf Fahrlässigkeit beruhende irrtümliche Annahme einer Notwehrsituation (Paragraph 8, zweiter Satz StGB) als auch die fahrlässige Überschreitung der vermeintlichen Notwehr (sogenannter Putativnotwehrexzeß) aus asthenischem Affekt zu erfassen hat. Wesentlich ist, daß die Irrtumsfragen in getrennten Fragen zu formulieren sind vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO3 Paragraph 314, E 68 a). Diesen Erfordernissen entspricht vorliegend die Fragestellung nach Putativnotwehr nicht.
Die dafür vorgesehene, nur bei Verneinung der Hauptfrage (bzw der Eventualfragen 1 und 2) zu beantwortende Eventualfrage 4 (fortlaufende Zl 6) hat folgenden Wortlaut:
"Ist Hüseyin A***** schuldig, hat er am 13.Juni 1994 in Krems an der Donau Soganci D***** fahrlässig unter besonders gefährlichen Verhältnissen getötet, indem er irrtümlich annahm, daß dieser mit einem Messer einen rechtswidrigen Angriff auf sein Leben, seine Gesundheit oder seine körperliche Unversehrtheit unternimmt, und er daraufhin auf dessen Körper mehrmals einstach, obwohl er erkennen hätte können, daß dieser unbewaffnet war und ihn nicht angriff?"
Damit verstößt die Fragestellung in mehrfacher Hinsicht gegen das Gesetz. Zum einen wurde sie nicht als Zusatzfrage (§ 313 StPO) für den Fall der Bejahung der Hauptfrage (nach § 317 Abs 3 StPO), sondern als Eventualfrage für den Fall der Verneinung der Hauptfrage (und der Eventualfragen 1 und 2) formuliert. Die Geschworenen wurden daher, weil die Hauptfrage bejaht wurde, nach dem vorgegebenen Fragenschema gar nicht in die Lage versetzt, sich mit der Problematik der Putativnotwehr gesondert auseinanderzusetzen.Damit verstößt die Fragestellung in mehrfacher Hinsicht gegen das Gesetz. Zum einen wurde sie nicht als Zusatzfrage (Paragraph 313, StPO) für den Fall der Bejahung der Hauptfrage (nach Paragraph 317, Absatz 3, StPO), sondern als Eventualfrage für den Fall der Verneinung der Hauptfrage (und der Eventualfragen 1 und 2) formuliert. Die Geschworenen wurden daher, weil die Hauptfrage bejaht wurde, nach dem vorgegebenen Fragenschema gar nicht in die Lage versetzt, sich mit der Problematik der Putativnotwehr gesondert auseinanderzusetzen.
Zum anderen aber wurden die Fragenkomplexe nach Putativnotwehr, einem etwaigen als fahrlässig zu beurteilenden Verschulden des Angeklagten an der irrtümlichen Annahme einer Notwehrsituation und nach dem Bestehen eines Fahrlässigkeitstatbildes unzulässigerweise (vgl Mayerhofer-Rieder StPO3 § 317 E 8) in einer einzigen Frage (Eventualfrage 4) zusammengefaßt, während nach einer auch hier möglichen allfälligen Putativnotwehrüberschreitung - entgegen der Rechtsbelehrung (S 14) - überhaupt nicht gefragt wurde.Zum anderen aber wurden die Fragenkomplexe nach Putativnotwehr, einem etwaigen als fahrlässig zu beurteilenden Verschulden des Angeklagten an der irrtümlichen Annahme einer Notwehrsituation und nach dem Bestehen eines Fahrlässigkeitstatbildes unzulässigerweise vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO3 Paragraph 317, E 8) in einer einzigen Frage (Eventualfrage 4) zusammengefaßt, während nach einer auch hier möglichen allfälligen Putativnotwehrüberschreitung - entgegen der Rechtsbelehrung (S 14) - überhaupt nicht gefragt wurde.
Wenngleich sich aus der Niederschrift zur Hauptfrage ergibt, daß die Geschworenen die irrtümliche Annahme einer Notwehrsituation verneinten, kann noch nicht behauptet werden, daß die vom Beschwerdeführer zutreffend aufgezeigte Verletzung der imperativen Vorschrift des § 313 StPO unzweifelhaft keinen für den Angeklagten nachteiligen Einfluß auf die Entscheidung üben konnte (§ 345 Abs 3 StPO), läßt sich doch nicht zweifelsfrei ermessen, wie der Wahrspruch ausgefallen wäre, wenn die Frage nach einem Irrtum iSd § 8 StGB gezielt konkret geprüft worden wäre.Wenngleich sich aus der Niederschrift zur Hauptfrage ergibt, daß die Geschworenen die irrtümliche Annahme einer Notwehrsituation verneinten, kann noch nicht behauptet werden, daß die vom Beschwerdeführer zutreffend aufgezeigte Verletzung der imperativen Vorschrift des Paragraph 313, StPO unzweifelhaft keinen für den Angeklagten nachteiligen Einfluß auf die Entscheidung üben konnte (Paragraph 345, Absatz 3, StPO), läßt sich doch nicht zweifelsfrei ermessen, wie der Wahrspruch ausgefallen wäre, wenn die Frage nach einem Irrtum iSd Paragraph 8, StGB gezielt konkret geprüft worden wäre.
Schon aus diesen Gründen (§ 345 Abs 1 Z 6 StPO) war daher der Wahrspruch der Geschworenen und das darauf beruhende Urteil bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung (§§ 285 e, 344 StPO) aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Geschworenengericht beim Landesgericht Krems an der Donau zu verweisen.Schon aus diesen Gründen (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO) war daher der Wahrspruch der Geschworenen und das darauf beruhende Urteil bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung (Paragraphen 285, e, 344 StPO) aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Geschworenengericht beim Landesgericht Krems an der Donau zu verweisen.
Die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft sind damit gegenstandslos.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0140OS00013.95.0613.000Dokumentnummer
JJT_19950613_OGH0002_0140OS00013_9500000_000