TE Vwgh Beschluss 2006/4/28 2005/10/0216

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Veröffentlicht am 28.04.2006
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
72/01 Hochschulorganisation;

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
UniversitätsG 2002 §85;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
ZustG §17 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, in der Beschwerdesache des Dipl.-Ing. TB in W, gegen den im Namen des Senats der Wirtschaftsuniversität Wien erlassenen Bescheid der Rechtsmittelkommission der Wirtschaftsuniversität Wien vom 14. September 2005, Zl. B/0169/08/00, betreffend Anerkennung einer Diplomarbeit, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Wirtschaftsuniversität Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Vizerektors für Lehre der Wirtschaftsuniversität Wien vom 15. Juni 2004 betreffend die Abweisung des Antrags auf Anerkennung einer an der Technischen Universität Wien eingereichten und positiv beurteilten Diplomarbeit gemäß § 85 Universitätsgesetz 2002 für die Studienrichtung Betriebswirtschaft an der Wirtschaftsuniversität Wien abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach der im Akt erliegenden Kopie des Rückscheins durch Hinterlegung nach Durchführung zweier Zustellversuche am 28. Oktober 2005 zugestellt. Als erster Tag der Abholfrist wurde auf dem Rückschein der 28. Oktober 2005 angegeben.

2. Die Postaufgabe der vorliegenden Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erfolgte am 12. Dezember 2005. In der Beschwerde wird angegeben, dass der Bescheid am 31. Oktober 2005 zugestellt worden sei.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird. In der Gegenschrift wendet die belangte Behörde unter Hinweis auf § 17 Abs. 3 Zustellgesetz ein, dass die Beschwerde verspätet erhoben worden sei.

4. Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Art. 131 B-VG gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde sechs Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Nach dem unter 1. dargestellten Sachverhalt wurde die Zustellung im Beschwerdefall gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz mit dem 28. Oktober 2005 (dem ersten Tag der Frist für die Abholung der hinterlegten Sendung) wirksam.

Die Angabe der Beschwerde, dass der Bescheid dem Beschwerdeführer (erst) am 31. Oktober 2005 zugestellt worden sei, ist durch die im Akt erliegende Kopie des Rückscheins, der den Beweis über die Zustellung mit Wirkung vom 28. Oktober 2005 liefert, widerlegt.

Die sechswöchige Beschwerdefrist endete daher - wie in der Gegenschrift zutreffend dargetan wird - am 9. Dezember 2005.

5. Die am 12. Dezember 2005 zur Post gegebene Beschwerde erweist sich daher als verspätet.

Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 28. April 2006

Schlagworte

Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005100216.X00

Im RIS seit

11.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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