TE OGH 1995/6/28 3Ob1053/95(3Ob1054/95)

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Veröffentlicht am 28.06.1995
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien 1.) Peter F*****, und 2.) F*****, die erstklagende Partei vertreten durch Mag.Werner Suppan, die zweitklagende Partei durch Dr.Michael Graff, beide Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei M*****, vertreten durch Giger, Ruggenthaler und Simon Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 15.Dezember 1994, GZ 2 R 119/94-15, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bildet zwar auch das Unterlassen geeigneter und zumutbarer Abstellungsmaßnahmen einen Verstoß gegen das Gebot zur Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen (neben der in der Revision zitierten Entscheidung ÖBl 1990, 134 noch SZ 64/72 und 3 Ob 72/91-tw veröffentlicht in ecolex 1991, 863). In diesen Entscheidungen ging es aber darum, daß der Vertrieb eines periodischen Druckwerks fortgesetzt wurde. Hievon unterscheidet sich aber der hier zu beurteilende Sachverhalt wesentlich, weil es dabei um die Versendung von Kündigungsschreiben durch die Post geht. In einem solchen Fall kann aber der für die Versendung Verantwortliche selbst dann, wenn eine große Anzahl versendet wurde, davon ausgehen, daß zumindest der überwiegende Teil schon wenige Tage nach der Postaufgabe zugestellt worden ist, mag auch, wie vom Erstgericht festgestellt wurde, die Zustellung insgesamt erst nach 14 Tagen abgeschlossen sein. Es hieße nun die Pflicht zur Vornahme von zur Befolgung des Unterlassungsgebotes geeigneten Maßnahmen überspannen, würde man vom Verpflichteten verlangen, daß er noch sechs Tage nach der Postaufgabe mit einer großen Anzahl von Postämtern - hier wären es 224 gewesen - Kontakt aufnimmt, um weitere, nur noch in geringerer Anzahl zu erwartende Zustellungen zu verhindern. Dies kann nur gefordert werden, wenn der Verpflichtete Grund zur Annahme hat, daß ein Teil der Zustellungen noch bevorsteht. Hievon mußten die klagenden Parteien hier aber nicht ausgehen.

Da somit den klagenden Parteien eine Verletzung der Pflichten, die sie aufgrund des in der einstweiligen Verfügung ausgesprochenen Unterlassungsgebotes trafen, nicht anzulasten ist, kommt es nicht darauf an, ob die beklagte Partei eine solche Verletzung im Exekutionsantrag schlüssig behauptet hat und ob sie andernfalls entsprechende Behauptungen im Impugnationsverfahren "nachschießen" darf; die in diesem Zusammenhang in der Revision als erheblich im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO bezeichneten Rechtsfragen sind daher hier nicht zu lösen und vermögen deshalb die Zulässigkeit der Revision nicht zu begründen.Da somit den klagenden Parteien eine Verletzung der Pflichten, die sie aufgrund des in der einstweiligen Verfügung ausgesprochenen Unterlassungsgebotes trafen, nicht anzulasten ist, kommt es nicht darauf an, ob die beklagte Partei eine solche Verletzung im Exekutionsantrag schlüssig behauptet hat und ob sie andernfalls entsprechende Behauptungen im Impugnationsverfahren "nachschießen" darf; die in diesem Zusammenhang in der Revision als erheblich im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO bezeichneten Rechtsfragen sind daher hier nicht zu lösen und vermögen deshalb die Zulässigkeit der Revision nicht zu begründen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0030OB01053.95.0628.000

Dokumentnummer

JJT_19950628_OGH0002_0030OB01053_9500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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