TE Vfgh Erkenntnis 2002/2/26 B390/01

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Veröffentlicht am 26.02.2002
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Index

97 Vergabewesen
97/01 Vergabewesen

Norm

B-VG Art83 Abs2
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Aufhebung des Bescheides im Anlaßfall nach Aufhebung einer Wortfolge in §6 Abs1 BundesvergabeG 1997 idF BGBl I 80/1999 mit E v 26.02.02, G351/01 ua, wegen Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter.

Spruch

Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) ist schuldig, der beschwerdeführenden Gesellschaft zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit insgesamt € 2340,07 bestimmten Kosten zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid des Bundesvergabeamtes (BVA), mit dem im Vergabeverfahren der Österreichischen Bundesbahnen "Eulovenbrücken 1+2, Teilerneuerung der Lager und des Mittelpfeilers sowie Erneuerung der Stahltragwerke" die Anträge der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Nichtigerklärung der Entscheidung, ein Verhandlungsverfahren durchzuführen, sowie eine einstweilige Verfügung zu erlassen, mangels Zuständigkeit zurückgewiesen wurden, da der geschätzte Auftragswert den für Bauaufträge in §6 Abs1 Bundesvergabegesetz 1997 idF BGBl. I 80/1999 (BVergG) normierten Schwellenwert nicht übersteige.römisch eins. 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid des Bundesvergabeamtes (BVA), mit dem im Vergabeverfahren der Österreichischen Bundesbahnen "Eulovenbrücken 1+2, Teilerneuerung der Lager und des Mittelpfeilers sowie Erneuerung der Stahltragwerke" die Anträge der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Nichtigerklärung der Entscheidung, ein Verhandlungsverfahren durchzuführen, sowie eine einstweilige Verfügung zu erlassen, mangels Zuständigkeit zurückgewiesen wurden, da der geschätzte Auftragswert den für Bauaufträge in §6 Abs1 Bundesvergabegesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 80 aus 1999, (BVergG) normierten Schwellenwert nicht übersteige.

Die Beschwerde rügt die Verletzung der beschwerdeführenden Gesellschaft in Rechten wegen Anwendung als verfassungswidrig erachteter Bestimmungen des BVergG und begehrt die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides.

2. Das BVA hat die Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift aber Abstand genommen.

Die dem Verfahren als mitbeteiligte Partei beigezogene Auftraggeberin hat eine Äußerung erstattet, in der sie den Beschwerdebehauptungen entgegentrat und beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

3. Unter anderem aus Anlaß dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 26. November 2001 ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit mehrerer Wortfolgen des BVergG - auch der Wortfolge "dann, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 5 Millionen Euro beträgt" in §6 Abs1 BVergG 1997 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I 80/1999 - ein. 3. Unter anderem aus Anlaß dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 26. November 2001 ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit mehrerer Wortfolgen des BVergG - auch der Wortfolge "dann, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 5 Millionen Euro beträgt" in §6 Abs1 BVergG 1997 in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 80 aus 1999, - ein.

Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, G351-355/01, hat der Verfassungsgerichtshof die in Prüfung gezogene Wortfolge des §6 Abs1 BVergG mit Fristsetzung 31. August 2002 als verfassungswidrig aufgehoben.

II. Die Beschwerde ist im Ergebnis begründet.römisch zwei. Die Beschwerde ist im Ergebnis begründet.

Die Entscheidung des BVA, mit der es sich für unzuständig erklärte, über den von der beschwerdeführenden Gesellschaft gestellten Nachprüfungsantrag zu befinden, gründet sich auf die mit dem genannten Erkenntnis aufgehobene Wortfolge im §6 Abs1 BVergG.

Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde unter anderem dann verletzt, wenn diese ihre gesetzliche Zuständigkeit nicht in Anspruch nimmt. Da die als verfassungswidrig erkannte Wortfolge in §6 Abs1 BVergG gemäß Art140 Abs7 B-VG im Anlaßfall nicht mehr anzuwenden ist und deshalb einer meritorischen Entscheidung des BVA nicht mehr im Wege steht, verletzt der angefochtene Zurückweisungsbescheid das Recht der beschwerdeführenden Gesellschaft auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter.

Der Bescheid ist daher aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist ein zehnprozentiger Streitgenossenzuschlag in der Höhe von € 163,51, Umsatzsteuer in der Höhe von € 359,73 sowie eine Eingabegebühr in der Höhe von € 181,68 enthalten.

III. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.römisch drei. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B390.2001

Dokumentnummer

JFT_09979774_01B00390_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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