Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Rohrer, Dr.Zechner und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Gerhard Renner und Dr.Gerd Höllerl, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei V***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Ernst Stolz und Dr.Sepp Manhart, Rechtsanwälte in Bregenz, wegen S 9,622.014 s.A. und Feststellung (Streitwert 30 Mio S) infolge Revision und Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß bzw das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgerichts vom 29.März 1994, GZ 1 R 54/94-15, womit aus Anlaß und infolge von Berufungen beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 23.Dezember 1993, GZ 3 Cg 312/93-8, teils als nichtig aufgehoben (und die Rechtssache an ein anderes Gericht überwiesen), teils abgeändert und teils bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung
I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Das berufungsgerichtliche Urteil wird in seinem abändernden Teil (Abweisung des Leistungsbegehrens von S 1,513.188,78 samt 4% Zinsen seit 28.9.1993 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer hievon) dahin abgeändert, daß das erstgerichtliche Urteil insoweit wiederhergestellt wird.
Im restlichen Umfang (Bestätigung der Abweisung des Leistungsbegehrens von S 8,148.825,22 samt 4 % Zinsen seit dem Klagstag zuzüglich 20 % Umsatzsteuer hievon) wird das Urteil der zweiten Instanz dagegen bestätigt.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 14.046,48 bestimmten Kosten des über das Leistungsbegehren abgeführten Rechtsmittelverfahrens (darin S 2.341,08 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
II. denrömisch zwei. den
Beschluß
gefaßt:
Dem Rekurs gegen den zweitinstanzlichen Überweisungsbeschluß wird dagegen nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 60.199,20 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens (S 10.033,20 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Beide Streitteile betreiben Kraftwerke. Der klagenden Partei bzw deren Rechtsvorgängerin wurde für deren Kraftwerk die Konzession zur Ausnützung des Wassers der Trisanna (zuletzt 9,5 m3/S befristet bis 10. Februar 1992) und der Rosanna (gleichfalls unter - hier nicht bedeutsamen - Befristungen) mit den Bescheiden der
k. k.Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 9.November 1899 und 23.Februar 1900, den Erlässen des k.k.Ackerbauministeriums vom 14.Februar 1900 und der k.k.Statthalterei für Tirol und Vorarlberg vom 20.Februar 1900, dem Bescheid des Reichsstatthalters für Tirol und Vorarlberg vom 8.April 1944 sowie dem Dekret der Tiroler Landesregierung vom 25. April 1947 erteilt. Diese Wasserbenutzungsrechte waren im Wasserbuch für den maßgeblichen Verwaltungsbezirk eingetragen.
Am 14.Oktober 1949 suchte die beklagte Partei beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft (BMLF) um Bewilligung von Bachüberleitungen aus dem Tiroler Einzugsgebiet der Trisanna zu einem ihrer Kraftwerke in Vorarlberg an. Die wesentlichen Abschnitte des - vom BMLF beurkundeten - Übereinkommens der Streitteile vom 31.März 1950, worin sich der hier beklagte Oberlieger gegenüber dem klagenden Unterlieger wegen der Dauer und des Umfangs der geplanten Konsenswasserentziehung - unter anderem - zur unentgeltlichen Lieferung von Strom (Ersatzenergielieferung) und zur Errichtung eines Umformerwerks verpflichtete, lauten:
"I. Die.....(klagende Partei)...hat...die Konzession zur Ausnützung des Wassers der Trisanna und Rosanna erhalten. Aufgrund dieser wasserrechtlichen Bewilligung, die auf die Dauer von 90 Jahren, d.i. bis zum 10.Februar 1992, erteilt ist, hat die...(klagende Partei) ....das Recht, aus der Trisanna eine Wassermenge von 9,5 m3/S zu entnehmen und im Kraftwerk...auszunützen.
.....
IV. Die...(beklagte Partei)...verpflichtet sich, der.... (klagende
Partei).... als Gegenleistung für den Wasserentzug im Trisannawerk
Ersatzenergie in einer für die....(klagende Partei)....unmittelbar verwendbaren Form unentgeltlich zu liefern....
.......
XI. Der Vertrag ist nicht kündbar. Seine Wirksamkeit endet mit Ablauf der wasserrechtlichen Bewilligung der....(klagenden Partei)....zur Ausnützung des Wassers der Trisanna. Nach Erlöschen dieser wasserrechtlichen Bewilligung ist die....(beklagte Partei)....verpflichtet, an die....(klagende Partei) ....weiterhin elektrische Energie im Ausmaß der mittleren Ersatzenergielieferung der letzten fünf Jahre gegen Verrechnung der für die gleichen Verbrauchergruppen seinerzeit üblichen Strompreise zu liefern...."römisch elf. Der Vertrag ist nicht kündbar. Seine Wirksamkeit endet mit Ablauf der wasserrechtlichen Bewilligung der....(klagenden Partei)....zur Ausnützung des Wassers der Trisanna. Nach Erlöschen dieser wasserrechtlichen Bewilligung ist die....(beklagte Partei)....verpflichtet, an die....(klagende Partei) ....weiterhin elektrische Energie im Ausmaß der mittleren Ersatzenergielieferung der letzten fünf Jahre gegen Verrechnung der für die gleichen Verbrauchergruppen seinerzeit üblichen Strompreise zu liefern...."
Das BMLF erteilte der beklagten Partei mit Bescheid vom 30.Juni 1950 unter Beurkundung des Übereinkommens der Streitteile vom 31.März 1950 (§ 93 Abs 3 WRG 1934) die wasserrechtliche Bewilligung zur Überleitung von Wasser aus im einzelnen genannten Bächen sowie dessen Speicherung und Abarbeitung in den dort errichteten Wasserkraftanlagen der beklagten Partei, befristet auf 90 Jahre bis 1. April 2040 ("Wasserüberleitung aus Tirol II"), und eine Abänderung von bereits bewilligten Überleitungen ("Wasserüberleitung aus Tirol I").Das BMLF erteilte der beklagten Partei mit Bescheid vom 30.Juni 1950 unter Beurkundung des Übereinkommens der Streitteile vom 31.März 1950 (Paragraph 93, Absatz 3, WRG 1934) die wasserrechtliche Bewilligung zur Überleitung von Wasser aus im einzelnen genannten Bächen sowie dessen Speicherung und Abarbeitung in den dort errichteten Wasserkraftanlagen der beklagten Partei, befristet auf 90 Jahre bis 1. April 2040 ("Wasserüberleitung aus Tirol II"), und eine Abänderung von bereits bewilligten Überleitungen ("Wasserüberleitung aus Tirol I").
Über den Betrieb und die Erhaltung des Umformerwerks schlossen die Streitteile am 28.November 1952 einen Zusatzvertrag mit - unter anderem - folgendem Inhalt:
"1. Die....(klagende Partei).... und die ...(beklagte Partei)... haben am 31.März 1950 einen Vertrag über die Überleitung bestimmter Bäche abgeschlossen, der im folgenden kurz "Bachüberleitungsvertrag" genannt wird. Dieser Vertrag hat gemäß Punkt I und Punkt XI als befristet zu gelten....""1. Die....(klagende Partei).... und die ...(beklagte Partei)... haben am 31.März 1950 einen Vertrag über die Überleitung bestimmter Bäche abgeschlossen, der im folgenden kurz "Bachüberleitungsvertrag" genannt wird. Dieser Vertrag hat gemäß Punkt römisch eins und Punkt römisch elf als befristet zu gelten...."
Die Streitteile trafen am 7.Jänner 1964 eine Vereinbarung über die Ersatzenergielieferungen, die - unter anderem - lautet:
"....10. Diese Vereinbarung endet mit dem Ablauf der derzeit
der....(klagenden Partei)......zustehenden Bewilligungen für die
Wasserkraftanlagen an der Rosanna und Trisanna.
11. Die...(beklagte Partei)... werden gegen ein Begehren
der.....(klagenden Partei).... um Verlängerung der ihr jetzt
zustehenden wasserrechtlichen Bewilligungen für das Kraftwerk an der Rosanna und Trisanna keine Einwände erheben."
Das BMLF bewilligte der beklagten Partei mit Bescheid vom 3.August 1964 unter Beurkundung der Vereinbarung der Streitteile vom 7.Jänner 1964 über die der klagenden Partei zu leistende Entschädigung (§ 111 Abs 3 WRG 1959) die Überleitung von Wasser aus der oberen Rosanna in einen ihrer Speicher, befristet bis 30.Juni 2054. Die Begründung dieses Bescheids enthält die Wendung:Das BMLF bewilligte der beklagten Partei mit Bescheid vom 3.August 1964 unter Beurkundung der Vereinbarung der Streitteile vom 7.Jänner 1964 über die der klagenden Partei zu leistende Entschädigung (Paragraph 111, Absatz 3, WRG 1959) die Überleitung von Wasser aus der oberen Rosanna in einen ihrer Speicher, befristet bis 30.Juni 2054. Die Begründung dieses Bescheids enthält die Wendung:
"......Damit haben die....(Streitteile) ....alle sich aus dem
gegenständlichen Bauvorhaben ergebenden Fragen gütlich bereinigt, mit Ausnahme einer Entschädigungsforderung der.....(klagenden Partei)....hinsichtlich der Erneuerung ihrer bestehenden Wasserrechte, über die im Entschädigungsverfahren....zu verhandeln und entscheiden sein wird. ...."
Die einvernehmliche Neufassung der "Richtlinien für die
Ersatzenergielieferungen" vom 4.November und 10.Dezember 1975
bestimmt unter anderem:
"......7. Diese Vereinbarung gilt bis zum Ablauf der derzeit
der....(klagenden Partei) ....zustehenden Bewilligungen für die Wasserkraftanlagen an der Rosanna und Trisanna."
Am 22.Oktober 1982 suchte die klagende Partei beim Landeshauptmann für Tirol um Wiederverleihung ihres Wasserbenutzungsrechts für ihr Kraftwerk bei gleichzeitiger Erhöhung der Turbinen- und Generatorleistung an. Nach mündlicher Verhandlung am 20. und 21. November 1990 verlieh der Landeshauptmann von Tirol der klagenden Partei mit Bescheid vom 7.Februar 1992 das Wasserbenutzungsrecht nach Maßgabe des eingereichten Wiederverleihungsoperats für ihr Kraftwerk wieder bis 1.April 2040. Gegen diesen der klagenden Partei am 16.März 1992 zugestellten Bescheid erhob sie am 26.3.1992 Berufung, allerdings nur in Ansehung des für den vorliegenden Rechtsstreit nicht erheblichen Punkts IV. C.13. und C.15. (Gewässerökologie und Limnologie), wogegen der übrige Bescheid, der zur Frage der (unentgeltlichen) Ersatzenergielieferungen durch die beklagte Partei nichts enthielt, ausdrücklich unbekämpft blieben.Am 22.Oktober 1982 suchte die klagende Partei beim Landeshauptmann für Tirol um Wiederverleihung ihres Wasserbenutzungsrechts für ihr Kraftwerk bei gleichzeitiger Erhöhung der Turbinen- und Generatorleistung an. Nach mündlicher Verhandlung am 20. und 21. November 1990 verlieh der Landeshauptmann von Tirol der klagenden Partei mit Bescheid vom 7.Februar 1992 das Wasserbenutzungsrecht nach Maßgabe des eingereichten Wiederverleihungsoperats für ihr Kraftwerk wieder bis 1.April 2040. Gegen diesen der klagenden Partei am 16.März 1992 zugestellten Bescheid erhob sie am 26.3.1992 Berufung, allerdings nur in Ansehung des für den vorliegenden Rechtsstreit nicht erheblichen Punkts römisch vier. C.13. und C.15. (Gewässerökologie und Limnologie), wogegen der übrige Bescheid, der zur Frage der (unentgeltlichen) Ersatzenergielieferungen durch die beklagte Partei nichts enthielt, ausdrücklich unbekämpft blieben.
Mit Ablauf des 10.Februar 1992 stellte die beklagte Partei ihre durch ein anderes Unternehmen erbrachten unentgeltlichen Ersatzenergielieferungen an die klagende Partei ein.
Das BMLF wies den von der klagenden Partei - neben der vorliegenden Klage - gestellten Antrag auf nachträgliche Festsetzung einer Entschädigung mit Bescheid vom 13.März 1993 gemäß § 117 Abs 1 und 2 WRG im wesentlichen mit der Begründung als unzulässig zurück, daß Zwangsrechte nicht nachträglich begründet werden könnten. Gegen diesen Bescheid erhob die klagende Partei Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Außerdem beantragte sie beim Bezirksgericht Landeck gemäß § 117 Abs 4 WRG die Festsetzung einer Entschädigung. Das Verfahren über diesen Antrag wurde bis zur Entscheidung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens unterbrochen.Das BMLF wies den von der klagenden Partei - neben der vorliegenden Klage - gestellten Antrag auf nachträgliche Festsetzung einer Entschädigung mit Bescheid vom 13.März 1993 gemäß Paragraph 117, Absatz eins und 2 WRG im wesentlichen mit der Begründung als unzulässig zurück, daß Zwangsrechte nicht nachträglich begründet werden könnten. Gegen diesen Bescheid erhob die klagende Partei Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Außerdem beantragte sie beim Bezirksgericht Landeck gemäß Paragraph 117, Absatz 4, WRG die Festsetzung einer Entschädigung. Das Verfahren über diesen Antrag wurde bis zur Entscheidung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens unterbrochen.
Die klagende Partei begehrte die Verurteilung der beklagten Partei zum Ersatz ihres zuletzt mit S 9,622.014 s.A. bezifferten Schadens sowie die Feststellung, die beklagte Partei sei schuldig, aufgrund der Verträge vom 31.März 1950 und 7.Jänner 1964 weiterhin Entschädigungen in Form von Ersatzenergielieferungen zu leisten, und zwar über den 10.Februar 1992 hinaus auch im Falle einer Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechts an die klagende Partei, derzeit bis längstens 1.April 2040. Dazu brachte sie im wesentlichen vor, gemäß § 21 Abs 3 WRG sei der Ablauf der Bewilligungsdauer bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt, so daß dieses Wasserbenutzungsrecht durch die Wiederverleihung nicht erloschen sei, sondern nahtlos weiterbestehe; die beklagte Partei habe daher zumindest bis 1.April 2040 Entschädigung in Form unentgeltlicher Ersatzenergielieferungen zu leisten. Infolge der Überleitung des Wassers durch die beklagte Partei könne die klagende Partei selbst Strom nur in geringem Umfang erzeugen, sie habe durch den Wegfall der Ersatzstromlieferungen bereits einen Ausfall erlitten, der bisher nur vom 1.März bis 31. Dezember 1992 exakt berechnet werden könne; darüber hinaus sei daher das Feststellungsbegehren berechtigt. Die Zuständigkeit des Gerichts sei gegeben, weil das BMLF als Oberste Wasserrechtsbehörde mit Bescheid vom 13.Mai 1993 den Antrag der klagenden Partei auf Festsetzung einer Entschädigung gemäß § 117 Abs 1 WRG als unzulässig zurückgewiesen habe.Die klagende Partei begehrte die Verurteilung der beklagten Partei zum Ersatz ihres zuletzt mit S 9,622.014 s.A. bezifferten Schadens sowie die Feststellung, die beklagte Partei sei schuldig, aufgrund der Verträge vom 31.März 1950 und 7.Jänner 1964 weiterhin Entschädigungen in Form von Ersatzenergielieferungen zu leisten, und zwar über den 10.Februar 1992 hinaus auch im Falle einer Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechts an die klagende Partei, derzeit bis längstens 1.April 2040. Dazu brachte sie im wesentlichen vor, gemäß Paragraph 21, Absatz 3, WRG sei der Ablauf der Bewilligungsdauer bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt, so daß dieses Wasserbenutzungsrecht durch die Wiederverleihung nicht erloschen sei, sondern nahtlos weiterbestehe; die beklagte Partei habe daher zumindest bis 1.April 2040 Entschädigung in Form unentgeltlicher Ersatzenergielieferungen zu leisten. Infolge der Überleitung des Wassers durch die beklagte Partei könne die klagende Partei selbst Strom nur in geringem Umfang erzeugen, sie habe durch den Wegfall der Ersatzstromlieferungen bereits einen Ausfall erlitten, der bisher nur vom 1.März bis 31. Dezember 1992 exakt berechnet werden könne; darüber hinaus sei daher das Feststellungsbegehren berechtigt. Die Zuständigkeit des Gerichts sei gegeben, weil das BMLF als Oberste Wasserrechtsbehörde mit Bescheid vom 13.Mai 1993 den Antrag der klagenden Partei auf Festsetzung einer Entschädigung gemäß Paragraph 117, Absatz eins, WRG als unzulässig zurückgewiesen habe.
Die beklagte Partei wendete außer der Unzulässigkeit des Rechtswegs und der Unzuständigkeit des Erstgerichts ein, die Wasserrechtsbehörde hätte mangels Einigung der Parteien über die Ansprüche der klagenden Partei im Bewilligungsverfahren absprechen müssen. Bei der Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechts handle es sich um eine neuerliche Bewilligung und nicht um eine Verlängerung des alten Wasserbenutzungsrechts, so daß das zeitlich befristete Wasserbenutzungrecht mit Ablauf des 10.Februar 1992 erloschen sei. Der klagenden Partei gebühre daher ab 11.Februar 1992 keine unentgeltliche Ersatzenergielieferung mehr.
Das Erstgericht gab dem Leistungsbegehren mit dem Teilbetrag von S 1,513.188,78 s.A. statt und wies das Mehrbegehren von S 8,148.825,22 s. A. sowie das Feststellungsbegehren ab.
Es stellte - abgesehen von dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt - fest, am 31.Oktober 1949 habe die beklagte Partei der klagenden Partei den Entwurf eines im wesentlichen die Dauer und den Umfang der geplanten Wasserentziehung regelnden Übereinkommens mit - unter anderem - folgendem Wortlaut übermittelt:
"X. Der Vertrag ist nicht kündbar. Seine Wirksamkeit endet mit Ablauf der wasserrechtlichen Bewilligung für das Trisanna-Werk, d.i. am 10. Februar 1992, da mit diesem Zeitpunkt auch die Verpflichtung der.....(beklagten Partei)....zur Lieferung von Ersatzenergie erlischt."
Am 28.Dezember 1949 habe die beklagte Partei der klagenden Partei einen in der Regelung der Vertragsdauer abgeänderten Entwurf zur Stellungnahme vorgelegt:
"XI. Der Vertrag ist nicht kündbar. Seine Wirksamkeit endet mit Ablauf der gegenwärtigen wasserrechtlichen Bewilligungen für das Trisanna-Werk, d.i. am 10.Februar 1992."
Nach einer Besprechung zwischen Vertretern der Streitteile über die "kritischen Vertragspassagen" am 21.Februar 1950 habe die klagende Partei der beklagten Partei eine mit 18.Februar 1950 datierten Entwurf nachstehenden Inhalts übermittelt:
"....XI. Der Vertrag ist nicht kündbar. Seine Wirksamkeit endet mit Ablauf der wasserrechtlichen Bewilligung der....(klagenden Partei)... zur Ausnützung des Wassers der Trisanna. Nach Erlöschen dieser wasserrechtlichen Bewilligungen ist die ...(beklagte Partei)....verpflichtet, an die..... (klagende Partei)...weiterhin elektrische Energie im Ausmaß der mittleren Ersatzenergielieferung der letzten fünf Jahre gegen Verrechnung der für die gleichen Verbrauchergruppen seinerzeit üblichen Strompreise zu liefern."
Dieser Formulierungsvorschlag der klagenden Partei sei in die endgültige Fassung des Übereinkommens der Streitteile vom 31.März 1950 eingeflossen, lediglich die darin enthaltene Wendung "wasserrechtliche Bewilligungen" sei in "wasserrechtliche Bewilligung" abgeändert worden.
Rechtlich meinte das Erstgericht, die Absicht der Parteien haben nur durch Auslegung des Übereinkommens vom 31.März 1950 unter besonderer Berücksichtigung der dem Vertragsabschluß vorangegangenen Verhandlungen und jener späteren Übereinkommen, die sich auf dieses Übereinkommen bezogen hätten, erforscht werden können. Daraus gehe aber klar hervor, daß sich die beklagte Partei keinesfalls über den Zeitraum des ursprünglichen Wasserbenutzungsrechts der klagenden Partei hinaus zur unentgeltlichen Lieferung von Ersatzenergie habe verpflichten wollen. Das Vertragsende ergebe sich unter Erforschung des wahren Willens der Vertragsparteien aus der Gesamtheit des Übereinkommens vom 31.März 1950 mit dem Ablauf der wasserrechtlichen Bewilligung der Nutzung der Trisanna. Entscheidend sei daher, wann die wasserrechtliche Bewilligung tatsächlich abgelaufen sei. Grundsätzlich würden befristete Wasserbenutzungsrechte nach § 27 Abs 1 lit c WRG 1959 idgF nach Ablauf der Zeit erlöschen. Werde jedoch rechtzeitig um die Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechts angesucht, bleibe der Ablauf der ursprünglichen Bewilligungsdauer bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt. Das ursprüngliche Wasserbenutzungsrecht sei daher nicht am 10.Februar 1992, sondern erst am 31.März 1992 erloschen, weil der unangefochten gebliebene Teil des Bescheids der klagenden Partei gegenüber in diesem Zeitpunkt in Rechtskraft erwachsen sei. Für die Zeit bis dahin stehe daher der klagenden Partei noch ein Ersatzanspruch in aliquoter Höhe von S 1,513.188,78 zu, für die Zeit danach sei jedoch eine weitere Verpflichtung der beklagten Partei zur unentgeltlichen Ersatzenergielieferung an die klagende Partei zu verneinen.Rechtlich meinte das Erstgericht, die Absicht der Parteien haben nur durch Auslegung des Übereinkommens vom 31.März 1950 unter besonderer Berücksichtigung der dem Vertragsabschluß vorangegangenen Verhandlungen und jener späteren Übereinkommen, die sich auf dieses Übereinkommen bezogen hätten, erforscht werden können. Daraus gehe aber klar hervor, daß sich die beklagte Partei keinesfalls über den Zeitraum des ursprünglichen Wasserbenutzungsrechts der klagenden Partei hinaus zur unentgeltlichen Lieferung von Ersatzenergie habe verpflichten wollen. Das Vertragsende ergebe sich unter Erforschung des wahren Willens der Vertragsparteien aus der Gesamtheit des Übereinkommens vom 31.März 1950 mit dem Ablauf der wasserrechtlichen Bewilligung der Nutzung der Trisanna. Entscheidend sei daher, wann die wasserrechtliche Bewilligung tatsächlich abgelaufen sei. Grundsätzlich würden befristete Wasserbenutzungsrechte nach Paragraph 27, Absatz eins, Litera c, WRG 1959 idgF nach Ablauf der Zeit erlöschen. Werde jedoch rechtzeitig um die Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechts angesucht, bleibe der Ablauf der ursprünglichen Bewilligungsdauer bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt. Das ursprüngliche Wasserbenutzungsrecht sei daher nicht am 10.Februar 1992, sondern erst am 31.März 1992 erloschen, weil der unangefochten gebliebene Teil des Bescheids der klagenden Partei gegenüber in diesem Zeitpunkt in Rechtskraft erwachsen sei. Für die Zeit bis dahin stehe daher der klagenden Partei noch ein Ersatzanspruch in aliquoter Höhe von S 1,513.188,78 zu, für die Zeit danach sei jedoch eine weitere Verpflichtung der beklagten Partei zur unentgeltlichen Ersatzenergielieferung an die klagende Partei zu verneinen.
Das Berufungsgericht erklärte das Verfahren über das Feststellungsbegehren für nichtig und überwies die Rechtssache in diesem Umfang gemäß § 40a JN iVm § 44 JN, § 475 Abs 2 und § 476 ZPO an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht Landeck zur Erledigung im Verfahren außer Streitsachen; im übrigen änderte es die erstgerichtliche Entscheidung mit Urteil im Sinne der gänzlichen Klagsabweisung ab und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof und die ordentliche Revision zulässig seien. Es übernahm die erstinstanzlichen Feststellungen und führte in rechtlicher Hinsicht zum Leistungsbegehren aus, die klagende Partei habe zum Zeitpunkt ihres Antrags auf Wiederverleihung ihrer Wasserbenützungsrechte unter Erlassung des Wiederverleihungsbescheids Kenntnis davon gehabt, daß der beklagten Partei Wasserbenutzungsrechte bis zum Jahr 2040 zustünden. Die Beeinträchtigung durch die der beklagten Partei mit Bescheid erteilten Bewilligungen zur Überleitung von Wasser aus der Oberen Rosanna und Trisanna und die damit für die der klagenden Partei bewilligte Wasserkraftanlage möglicherweise verbundene Beeinträchtigung der Stromerzeugung wegen geringerer Wasserführungen aus den Einzugsgebieten seien bekannt gewesen. Bei der Wiederverleihung handle es sich um einen Bewilligungsbescheid; zu dessen Zeitpunkt sei das der beklagten Partei zustehende Wasserbenutzungsrecht aufrecht gewesen, so daß der klagenden Partei ein Entschädigungsanspruch, über den nach § 117 Abs 4 WRG die ordentlichen Gerichte in Wahrnehmung der sukzessiven Kompetenz im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden hätten, nicht zustünde. Soweit dem Vorbringen der klagenden Partei entnommen werden könne, daß sie in Ansehung der ihr zustehenden Rechte durch die der beklagten Partei erteilten Wasserbenutzungsrechte teilweise enteignet worden sei und ihr deshalb eine Entschädigung weiterhin zustehe, übersehe sie, daß die Enteignungsentschädigung nicht Schadenersatz im Sinne des 30.Hauptstücks des ABGB sei, sondern Entgelt für die durch die Enteignung des Rechts eintretenden vermögensrechtlichen Nachteile, wobei materiellrechtlich auf die Rechtslage zum maßgeblichen Zeitpunkt der Rechtskraft des die Enteignung aussprechenden Verwaltungsbescheids abzustellen sei. Für derartige Entschädigungsansprüche sei aber der streitige Rechtsweg unzulässig, so daß schon deshalb darauf nicht näher einzugehen sei. Auch auf § 26 Abs 2 WRG könne der Klagsanspruch nicht mit Erfolg gestützt werden:Das Berufungsgericht erklärte das Verfahren über das Feststellungsbegehren für nichtig und überwies die Rechtssache in diesem Umfang gemäß Paragraph 40 a, JN in Verbindung mit Paragraph 44, JN, Paragraph 475, Absatz 2 und Paragraph 476, ZPO an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht Landeck zur Erledigung im Verfahren außer Streitsachen; im übrigen änderte es die erstgerichtliche Entscheidung mit Urteil im Sinne der gänzlichen Klagsabweisung ab und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof und die ordentliche Revision zulässig seien. Es übernahm die erstinstanzlichen Feststellungen und führte in rechtlicher Hinsicht zum Leistungsbegehren aus, die klagende Partei habe zum Zeitpunkt ihres Antrags auf Wiederverleihung ihrer Wasserbenützungsrechte unter Erlassung des Wiederverleihungsbescheids Kenntnis davon gehabt, daß der beklagten Partei Wasserbenutzungsrechte bis zum Jahr 2040 zustünden. Die Beeinträchtigung durch die der beklagten Partei mit Bescheid erteilten Bewilligungen zur Überleitung von Wasser aus der Oberen Rosanna und Trisanna und die damit für die der klagenden Partei bewilligte Wasserkraftanlage möglicherweise verbundene Beeinträchtigung der Stromerzeugung wegen geringerer Wasserführungen aus den Einzugsgebieten seien bekannt gewesen. Bei der Wiederverleihung handle es sich um einen Bewilligungsbescheid; zu dessen Zeitpunkt sei das der beklagten Partei zustehende Wasserbenutzungsrecht aufrecht gewesen, so daß der klagenden Partei ein Entschädigungsanspruch, über den nach Paragraph 117, Absatz 4, WRG die ordentlichen Gerichte in Wahrnehmung der sukzessiven Kompetenz im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden hätten, nicht zustünde. Soweit dem Vorbringen der klagenden Partei entnommen werden könne, daß sie in Ansehung der ihr zustehenden Rechte durch die der beklagten Partei erteilten Wasserbenutzungsrechte teilweise enteignet worden sei und ihr deshalb eine Entschädigung weiterhin zustehe, übersehe sie, daß die Enteignungsentschädigung nicht Schadenersatz im Sinne des 30.Hauptstücks des ABGB sei, sondern Entgelt für die durch die Enteignung des Rechts eintretenden vermögensrechtlichen Nachteile, wobei materiellrechtlich auf die Rechtslage zum maßgeblichen Zeitpunkt der Rechtskraft des die Enteignung aussprechenden Verwaltungsbescheids abzustellen sei. Für derartige Entschädigungsansprüche sei aber der streitige Rechtsweg unzulässig, so daß schon deshalb darauf nicht näher einzugehen sei. Auch auf Paragraph 26, Absatz 2, WRG könne der Klagsanspruch nicht mit Erfolg gestützt werden:
Bei Auslegung dieser Bestimmung sei § 117 WRG 1959 idgF zu berücksichtigen, stehe die Bestimmung doch in einem Subsidiaritätsbzw Komplementaritätsverhältnis zu § 26 Abs 2 WRG. Es sei daher auch in diesem Zusammenhang zu prüfen, ob das Klagebegehren als schadenersatzrechtliches vom Gericht oder als entschädigungsrechtliches zunächst von der Wasserrechtsbehörde zu behandeln sei, wobei es ausschließlich auf die Natur des erhobenen Anspruchs ankomme. Soweit die klagende Partei eine Entschädigung auch deshalb begehre, weil das zwischen den Streitteilen geschlossene Übereinkommen eine Regelung für den Fall der Verlängerung bzw Wiederverleihung ihrer Wasserbenutzungsrechte nicht enthalte, liege hierin kein Anwendungsfall des § 26 Abs 2 WRG. Die dort vorgesehe verschuldensunabhängige Erfolgshaftung setze voraus, daß durch den rechtmäßigen Bestand oder Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage an einem der in Abs 2 dieser Bestimmung genannten Schutzgüter - hier einem älteren Wasserbenutzungsrecht der in § 12 Abs 2 WRG bezeichneten Art - ein Schaden zugefügt werde, mit dessen Eintritt bei der Bewilligung nicht oder nur in einem geringeren Umfang "gerechnet" worden sei. Letzteres habe die klagende Partei nicht einmal behauptet. Sie könne demnach Schadenersatz nur so weit geltend machen, als sich infolge Ausübung der rechtmäßigen Wasserbenutzung durch die beklagte Partei eine noch größere als von den Parteien im Übereinkommen und von der Wasserrechtsbehörde bedachte Verringerung der Wasserführung der Trisanna ergeben hätte. Darauf habe die klagende Partei aber ihr Schadenersatzleistungsbegehren nicht gestützt und konkretisiert. Es sei daher nicht mehr zu prüfen, ob das weitere Erfordernis einer solchen Haftung - Verringerung durch den rechtmäßigen Bestand oder Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage der beklagten Partei - erfolgt sei. Das Leistungsbegehren könne letztlich aus dem von der klagenden Partei vorgetragenen Sachverhalt noch damit begründet werden, daß die beklagte Partei der in den beiden Übereinkommen übernommenen Verpflichtung auf unentgeltliche Ersatzenergielieferung in bestimmten Mengen nicht nachgekommen und deshalb der klagenden Partei ein entsprechender Vermögensschaden entstanden sei, weil diese den gelieferten Strom habe kaufen müssen. Die Geltendmachung eines solchen Nichterfüllungsschadens könne dem erstatteten Tatsachenvorbringen gerade noch zugeordnet werden, doch habe die klagende Partei den ihr obliegenden Beweis einer vertraglich übernommenen Verpflichtung der beklagten Partei zur unentgeltlichen Ersatzenergielieferung über den 10.Februar 1992 hinaus nicht erbracht. Soweit sie den Schaden auf die beiden Übereinkommen stütze, sei als Vorfrage zu prüfen, ob diese Leistungspflicht daraus ableitbar sei. Dazu müßte zwar eine Klärung der Streitfrage über die Auslegung und Rechtswirkungen der beiden Übereinkommen gemäß § 117 Abs 7 bzw § 111 Abs 3 WRG vorgenommen werden, deren Entscheidung dem gemäß § 117 Abs 6 WRG zuständigen Bezirksgericht im Verfahren außer Streitsachen obläge, mangels eines gesetzlichen Unterbrechungsgrunds und einer entgegenstehenden verwaltungsbehördlichen Entscheidung dürfe die zweite Instanz diese Vorfrage indessen selbst lösen: Die beklagte Partei sei weder aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung noch aufgrund der beiden bescheidmäßig beurkundeten Übereinkommen verpflichtet, der klagenden Partei über den 10.Februar 1992 hinaus weiterhin unentgeltlich Ersatzenergie zu liefern. Die klagende Partei habe wiederholt vorgebracht und zuletzt sogar noch mit der Berufung die Feststellung begehrt, die Frage, ob der klagenden Partei nach dem 10.Februar 1992 im Falle einer Wiederverleihung der Wasserbenutzungsrechte weiterhin eine Entschädigung zustehen sollte, sei zwischen den Parteien ganz bewußt offengelassen worden und demgemäß bei Wiederverleihung neu zu prüfen und neu zu regeln gewesen. Sie unterstelle somit selbst dem maßgeblichen Übereinkommen die übereinstimmende Absicht der Parteien, die Entschädigungsfragen, die infolge der mit dem bevorzugten Wasserbau der beklagten Partei verbundenen Beeinträchtigungen der Wasserbenutzungsrechte der klagenden Partei auftreten würden, sollten abschließend bis zum Ablauf der der klagenden Partei bewilligten Konsensfrist geregelt werden und seien auch geregelt worden, wogegen die Frage allfälliger Entschädigungsansprüche bei Wiederverleihung der Wasserbenutzungsrechte an die klagende Partei, die schon damals - beim Abschluß der jeweiligen Übereinkommen - Gegenstand von Erörterungen gewesen und als möglich ins Auge gefaßt worden seien, einer neuen Regelung vorbehalten werden sollte. Daraus könne aber auch eine Vereinbarung zwischen den Streitteilen dahin, daß die in den beiden Übereinkommen enthaltene Verpflichtung der beklagten Partei zur unentgeltlichen Ersatzenergielieferung für den Fall der Wiederverleihung im selben Ausmaß verlängert werden bzw weiterbestehen sollte, nicht geschlossen werden. Auch die Auslegung der beiden Übereinkommen führe zum Ergebnis, daß die unentgeltliche Lieferung elektrischer Energie mit Ablauf der Konsensfrist enden sollte. Aus der von einem Organ der klagenden Partei verfaßten Aktennotiz vom 8.Februar 1950 gehe hervor, daß die Problematik der möglichen Verlängerung bzw Wiederverleihung der wasserrechtlichen Bewilligung an die klagende Partei erörtert worden sei und einer der damaligen Vertreter der beklagten Partei entgegenkommenderweise die Aufnahme einer Bestimmung vorgeschlagen habe, die Streitteile hätten vor Vertragsablauf das Einvernehmen darüber zu pflegen, welche Lösung sich für die Möglichkeit einer weiteren Energielieferung im Ausmaß der Ersatzenergielieferung anbiete. Damit habe die beklagte Partei der klagenden Partei den Bezug elektrischer Energie im gleichen Ausmaß wie bisher für den Fall sichern wollen, daß dieser eine unentgeltliche Ersatzlieferung nach dem 10.Februar 1992 nicht mehr zustehen sollte, sie jedoch infolge der von ihr im Laufe der Zeit geschaffenen Einrichtungen den Strom benötigte. Außerdem habe der Vertreter der klagenden Partei vorgeschlagen, den Abschnitt IX. des Übereinkommens wie folgt zu formulieren:Bei Auslegung dieser Bestimmung sei Paragraph 117, WRG 1959 idgF zu berücksichtigen, stehe die Bestimmung doch in einem Subsidiaritätsbzw Komplementaritätsverhältnis zu Paragraph 26, Absatz 2, WRG. Es sei daher auch in diesem Zusammenhang zu prüfen, ob das Klagebegehren als schadenersatzrechtliches vom Gericht oder als entschädigungsrechtliches zunächst von der Wasserrechtsbehörde zu behandeln sei, wobei es ausschließlich auf die Natur des erhobenen Anspruchs ankomme. Soweit die klagende Partei eine Entschädigung auch deshalb begehre, weil das zwischen den Streitteilen geschlossene Übereinkommen eine Regelung für den Fall der Verlängerung bzw Wiederverleihung ihrer Wasserbenutzungsrechte nicht enthalte, liege hierin kein Anwendungsfall des Paragraph 26, Absatz 2, WRG. Die dort vorgesehe verschuldensunabhängige Erfolgshaftung setze voraus, daß durch den rechtmäßigen Bestand oder Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage an einem der in Absatz 2, dieser Bestimmung genannten Schutzgüter - hier einem älteren Wasserbenutzungsrecht der in Paragraph 12, Absatz 2, WRG bezeichneten Art - ein Schaden zugefügt werde, mit dessen Eintritt bei der Bewilligung nicht oder nur in einem geringeren Umfang "gerechnet" worden sei. Letzteres habe die klagende Partei nicht einmal behauptet. Sie könne demnach Schadenersatz nur so weit geltend machen, als sich infolge Ausübung der rechtmäßigen Wasserbenutzung durch die beklagte Partei eine noch größere als von den Parteien im Übereinkommen und von der Wasserrechtsbehörde bedachte Verringerung der Wasserführung der Trisanna ergeben hätte. Darauf habe die klagende Partei aber ihr Schadenersatzleistungsbegehren nicht gestützt und konkretisiert. Es sei daher nicht mehr zu prüfen, ob das weitere Erfordernis einer solchen Haftung - Verringerung durch den rechtmäßigen Bestand oder Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage der beklagten Partei - erfolgt sei. Das Leistungsbegehren könne letztlich aus dem von der klagenden Partei vorgetragenen Sachverhalt noch damit begründet werden, daß die beklagte Partei der in den beiden Übereinkommen übernommenen Verpflichtung auf unentgeltliche Ersatzenergielieferung in bestimmten Mengen nicht nachgekommen und deshalb der klagenden Partei ein entsprechender Vermögensschaden entstanden sei, weil diese den gelieferten Strom habe kaufen müssen. Die Geltendmachung eines solchen Nichterfüllungsschadens könne dem erstatteten Tatsachenvorbringen gerade noch zugeordnet werden, doch habe die klagende Partei den ihr obliegenden Beweis einer vertraglich übernommenen Verpflichtung der beklagten Partei zur unentgeltlichen Ersatzenergielieferung über den 10.Februar 1992 hinaus nicht erbracht. Soweit sie den Schaden auf die beiden Übereinkommen stütze, sei als Vorfrage zu prüfen, ob diese Leistungspflicht daraus ableitbar sei. Dazu müßte zwar eine Klärung der Streitfrage über die Auslegung und Rechtswirkungen der beiden Übereinkommen gemäß Paragraph 117, Absatz 7, bzw Paragraph 111, Absatz 3, WRG vorgenommen werden, deren Entscheidung dem gemäß Paragraph 117, Absatz 6, WRG zuständigen Bezirksgericht im Verfahren außer Streitsachen obläge, mangels eines gesetzlichen Unterbrechungsgrunds und einer entgegenstehenden verwaltungsbehördlichen Entscheidung dürfe die zweite Instanz diese Vorfrage indessen selbst lösen: Die beklagte Partei sei weder aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung noch aufgrund der beiden bescheidmäßig beurkundeten Übereinkommen verpflichtet, der klagenden Partei über den 10.Februar 1992 hinaus weiterhin unentgeltlich Ersatzenergie zu liefern. Die klagende Partei habe wiederholt vorgebracht und zuletzt sogar noch mit der Berufung die Feststellung begehrt, die Frage, ob der klagenden Partei nach dem 10.Februar 1992 im Falle einer Wiederverleihung der Wasserbenutzungsrechte weiterhin eine Entschädigung zustehen sollte, sei zwischen den Parteien ganz bewußt offengelassen worden und demgemäß bei Wiederverleihung neu zu prüfen und neu zu regeln gewesen. Sie unterstelle somit selbst dem maßgeblichen Übereinkommen die übereinstimmende Absicht der Parteien, die Entschädigungsfragen, die infolge der mit dem bevorzugten Wasserbau der beklagten Partei verbundenen Beeinträchtigungen der Wasserbenutzungsrechte der klagenden Partei auftreten würden, sollten abschließend bis zum Ablauf der der klagenden Partei bewilligten Konsensfrist geregelt werden und seien auch geregelt worden, wogegen die Frage allfälliger Entschädigungsansprüche bei Wiederverleihung der Wasserbenutzungsrechte an die klagende Partei, die schon damals - beim Abschluß der jeweiligen Übereinkommen - Gegenstand von Erörterungen gewesen und als möglich ins Auge gefaßt worden seien, einer neuen Regelung vorbehalten werden sollte. Daraus könne aber auch eine Vereinbarung zwischen den Streitteilen dahin, daß die in den beiden Übereinkommen enthaltene Verpflichtung der beklagten Partei zur unentgeltlichen Ersatzenergielieferung für den Fall der Wiederverleihung im selben Ausmaß verlängert werden bzw weiterbestehen sollte, nicht geschlossen werden. Auch die Auslegung der beiden Übereinkommen führe zum Ergebnis, daß die unentgeltliche Lieferung elektrischer Energie mit Ablauf der Konsensfrist enden sollte. Aus der von einem Organ der klagenden Partei verfaßten Aktennotiz vom 8.Februar 1950 gehe hervor, daß die Problematik der möglichen Verlängerung bzw Wiederverleihung der wasserrechtlichen Bewilligung an die klagende Partei erörtert worden sei und einer der damaligen Vertreter der beklagten Partei entgegenkommenderweise die Aufnahme einer Bestimmung vorgeschlagen habe, die Streitteile hätten vor Vertragsablauf das Einvernehmen darüber zu pflegen, welche Lösung sich für die Möglichkeit einer weiteren Energielieferung im Ausmaß der Ersatzenergielieferung anbiete. Damit habe die beklagte Partei der klagenden Partei den Bezug elektrischer Energie im gleichen Ausmaß wie bisher für den Fall sichern wollen, daß dieser eine unentgeltliche Ersatzlieferung nach dem 10.Februar 1992 nicht mehr zustehen sollte, sie jedoch infolge der von ihr im Laufe der Zeit geschaffenen Einrichtungen den Strom benötigte. Außerdem habe der Vertreter der klagenden Partei vorgeschlagen, den Abschnitt römisch neun. des Übereinkommens wie folgt zu formulieren:
"Der Vertrag ist nicht kündbar, seine Wirksamkeit endet mit Ablauf der wasserrechtlichen Bewilligung für das Trisanna-Werk."
Mit Schreiben vom 14.Februar 1950 habe die Werksleitung an die Zentrale-Direktionsabteilung der klagenden Partei mitgeteilt, sie teile deren Meinung, daß es sehr schwierig sei, schon jetzt den im Jahre 1990 fällig werdenden Verhandlungen die richtige Richtschnur zu geben, sie halte die von dieser getroffenen Formulierung am günstigsten. Zu ergänzen wäre noch, daß die Wirksamkeit der Verfügung mit Ablauf der wasserrechtlichen Bewilligung, frühestens also am 10.2.1992, ende. Aus der von der beklagten Partei vorgelegten Aktennotiz vom 8.Februar 1950 gehe hervor, daß der Vertreter der klagenden Partei dabei die Auffassung vertreten habe, es sei nicht ausgeschlossen, daß die beklagte Partei auch nach dem 10.Februar 1992 Ersatzstrom liefern müßte, und deshalb die Fassung vorgeschlagen habe:
"Falls die Voraussetzungen gegeben sind, werden die.....(beklagte Partei)... vor dem 1.Jänner 1990 mit der...(klagenden Partei) ... in Verhandlung treten zwecks Verlängerung des Übereinkommens."
Der dort gleichfalls festgehaltenen Auffassung eines Vertreters der beklagten Partei sei dagegen zu entnehmen, dieser könne sich nicht vorstellen, daß sich die beklagte Partei zu einer solchen Fassung entschließen könnte, weil der Anspruch auf Ersatzenergie aus derzeitiger Sicht zweifellos nur bis 1992 bestehen werde und bei Änderung der rechtlichen Verhältnisse eine neue Situation gegeben sei. Unter Bedachtnahme auf alle weiteren Umstände müsse daraus gefolgert werden, daß die Parteien eine bindende Einigung über eine Verlängerung der in den beiden Übereinkommen vorgesehenen unentgeltlichen Lieferung elektrischer Energie über den 10.Februar 1992 hinaus bei Abschluß der beiden Übereinkommen nicht beabsichtigt hätten. Eine ergänzende Auslegung der beiden Übereinkommen im gegenteiligen Sinne scheide aus, weil den Parteien die Möglichkeit einer Wiederverleihung der Wasserbenutzungsrechte an die klagende Partei schon bei Vertragsabschluß bewußt gewesen sei; nach den damals maßgeblichen wasserrechtlichen Bestimmungen sei eine Hemmung des Ablaufs der Bewilligungsdauer bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung nicht vorgesehen gewesen. Da das Wasserbenutzungsrecht gemäß § 27 Abs 1 lit c WRG mit Ablauf der Konsensfrist kraft Gesetzes erlösche, habe der Gesetzgeber in § 21 WRG 1959 idF vor der Novelle 1990 die Möglichkeit vorgesehen, schon zehn Jahre vor Ablauf der Benutzungsdauer ein Ansuchen um Wiederverleihung zu stellen. Bei der Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechts handle es sich um die Verleihung eines neuen Rechts. Unbestrittenermaßen hätten die Streitteile bei ihrem Übereinkommen auf die Änderung der Rechtslage durch die Einführung einer Ablaufhemmung in § 21 WRG nicht Bedacht nehmen können. Deshalb sei auch eine Vertragsergänzung dahin, daß die unentgeltliche Ersatzenergielieferung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Wiederverleihungsantrag weiterlaufen sollte, ausgeschlossen.Der dort gleichfalls festgehaltenen Auffassung eines Vertreters der beklagten Partei sei dagegen zu entnehmen, dieser könne sich nicht vorstellen, daß sich die beklagte Partei zu einer solchen Fassung entschließen könnte, weil der Anspruch auf Ersatzenergie aus derzeitiger Sicht zweifellos nur bis 1992 bestehen werde und bei Änderung der rechtlichen Verhältnisse eine neue Situation gegeben sei. Unter Bedachtnahme auf alle weiteren Umstände müsse daraus gefolgert werden, daß die Parteien eine bindende Einigung über eine Verlängerung der in den beiden Übereinkommen vorgesehenen unentgeltlichen Lieferung elektrischer Energie über den 10.Februar 1992 hinaus bei Abschluß der beiden Übereinkommen nicht beabsichtigt hätten. Eine ergänzende Auslegung der beiden Übereinkommen im gegenteiligen Sinne scheide aus, weil den Parteien die Möglichkeit einer Wiederverleihung der Wasserbenutzungsrechte an die klagende Partei schon bei Vertragsabschluß bewußt gewesen sei; nach den damals maßgeblichen wasserrechtlichen Bestimmungen sei eine Hemmung des Ablaufs der Bewilligungsdauer bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung nicht vorgesehen gewesen. Da das Wasserbenutzungsrecht gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Litera c, WRG mit Ablauf der Konsensfrist kraft Gesetzes erlösche, habe der Gesetzgeber in Paragraph 21, WRG 1959 in der Fassung vor der Novelle 1990 die Möglichkeit vorgesehen, schon zehn Jahre vor Ablauf der Benutzungsdauer ein Ansuchen um Wiederverleihung zu stellen. Bei der Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechts handle es sich um die Verleihung eines neuen Rechts. Unbestrittenermaßen hätten die Streitteile bei ihrem Übereinkommen auf die Änderung der Rechtslage durch die Einführung einer Ablaufhemmung in Paragraph 21, WRG nicht Bedacht nehmen können. Deshalb sei auch eine Vertragsergänzung dahin, daß die unentgeltliche Ersatzenergielieferung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Wiederverleihungsantrag weiterlaufen sollte, ausgeschlossen.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der klagenden Partei ist teilweise berechtigt; deren Rekurs kommt dagegen keine Berechtigung zu.
A) Zur Revision:
Die Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs für das Leistungsbegehren der klagenden Partei hat die zweite Instanz unangefochten und demnach gemäß § 42 Abs 3 JN auch für den Obersten Gerichtshof bindend bejaht. Bei dieser Entscheidung setzte es sich mit rechtlich möglichen Begründungen eines solchen Begehrens auseinander. Da sich die Revision der klagenden Partei nur mehr mit der Beurteilung dieses Begehrens als Verlangen nach dem Ersatz des Nichterfüllungsschadens aufgrund einer Vertragsverletzung durch die beklagte Partei befaßt, ist das Klagebegehren vom Obersten Gerichtshof auch nur mehr unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen:Die Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs für das Leistungsbegehren der klagenden Partei hat die zweite Instanz unangefochten und demnach gemäß Paragraph 42, Absatz 3, JN auch für den Obersten Gerichtshof bindend bejaht. Bei dieser Entscheidung setzte es sich mit rechtlich möglichen Begründungen eines solchen Begehrens auseinander. Da sich die Revision der klagenden Partei nur mehr mit der Beurteilung dieses Begehrens als Verlangen nach dem Ersatz des Nichterfüllungsschadens aufgrund einer Vertragsverletzung durch die beklagte Partei befaßt, ist das Klagebegehren vom Obersten Gerichtshof auch nur mehr unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen:
Der behauptete Nichterfüllungsschaden könnte die Verpflichtung der beklagten Partei zu seinem Ersatz nur dann auslösen, wenn diese über den 10.Februar 1992 hinaus zur unentgeltlichen Ersatzenergielieferung an die klagende Partei verpflichtet wäre. Nach dem Inhalt der beiden Übereinkommen endet deren Wirksamkeit mit Ablauf der wasserrechtlichen Bewilligung der klagenden Partei zur Ausnützung des Wassers der Trisanna (bzw der Rosanna). Die Dauer der der klagenden Partei erteilten wasserrechtlichen Bewilligung zur Ausnützung des Wassers der Trisanna und Rosanna, somit die Befristung deren Wasserbenutzungsrechte, endete nach ihrem Inhalt am 10.Februar 1992. Gemäß § 27 Abs 1 lit c erster Fall WRG erlöschen befristete Wasserbenutzungsrechte durch Ablauf der Zeit, das ist die gemäß § 21 Abs 1 WRG bestimmte Bewilligungsdauer, von Gesetzes wegen, ohne daß es dazu an sich eines Tätigwerdens der Wasserrechtsbehörde bedürfte; der von dieser gemäß § 29 WRG mittels Bescheids auszusprechenden "Feststellung" des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechts wegen Ablaufs der Konsensfrist kommt somit nur deklarative Bedeutung zu (vgl Raschauer aaO Rz 2 zu § 27 und Rz 1 zu § 29 mwN).Der behauptete Nichterfüllungsschaden könnte die Verpflichtung der beklagten Partei zu seinem Ersatz nur dann auslösen, wenn diese über den 10.Februar 1992 hinaus zur unentgeltlichen Ersatzenergielieferung an die klagende Partei verpflichtet wäre. Nach dem Inhalt der beiden Übereinkommen endet deren Wirksamkeit mit Ablauf der wasserrechtlichen Bewilligung der klagenden Partei zur Ausnützung des Wassers der Trisanna (bzw der Rosanna). Die Dauer der der klagenden Partei erteilten wasserrechtlichen Bewilligung zur Ausnützung des Wassers der Trisanna und Rosanna, somit die Befristung deren Wasserbenutzungsrechte, endete nach ihrem Inhalt am 10.Februar 1992. Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Litera c, erster Fall WRG erlöschen befristete Wasserbenutzungsrechte durch Ablauf der Zeit, das ist die gemäß Paragraph 21, Absatz eins, WRG bestimmte Bewilligungsdauer, von Gesetzes wegen, ohne daß es dazu an sich eines Tätigwerdens der Wasserrechtsbehörde bedürfte; der von dieser gemäß Paragraph 29, WRG mittels Bescheids auszusprechenden "Feststellung" des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechts wegen Ablaufs der Konsensfrist kommt somit nur deklarative Bedeutung zu vergleiche Raschauer aaO Rz 2 zu Paragraph 27 und Rz 1 zu Paragraph 29, mwN).
Durch die Neufassung des die Dauer der Bewilligung und den Zweck der
Wasserbenutzung regelnden § 21 WRG durch die WRG-Novelle 1990 BGBl
1990/252 wurde das Erfordernis der Befristung wasserrechtlicher
Bewilligungen wesentlich erweitert und verschärft: Eine geordnete und
gedeihliche Entwicklung der Wasserwirtschaft sei - so die
Regierungsvorlage - nur möglich, wenn Wasserrechte und Anlagen von
Zeit zu Zeit dahin überprüft werden können, ob sie in der bestehenden Form noch bedarfsgerecht sind, dem Stand der Technik entsprechen und höherwertigen wasserwirtschaftlichen Ansprüchen nicht im Wege stehen. Ausleitungskraftwerke ohne jede Wasserregelung, Hortung von Wasserrechten, wasserverschwendende Techniken oder "Rechte auf Verunreinigung" seien in keiner Weise mehr zu rechtfertigen. Das wirksamste Instrument zur Erreichung dieser Ziele sei eine generelle, möglichst kurze Befristung von Wasserrechten (RV 90, 24 f, abgedruckt bei Raschauer aaO Rz 1 zu § 21 WRG). Die Konsensfrist des § 21 Abs 1 WRG ist grundsätzlich nicht verlängerbar (so schon bisher VwGH in ZfVB 1989/1/281; Raschauer aaO Rz 5 zu § 21 WRG), so daß das verliehene Recht mit Fristablauf kraft Gesetzes erlischt (Raschauer aaO Rz 5 zu § 21 WRG). Bei Wasserbenutzungsrechten ist allerdings unter den Voraussetzungen des § 21 Abs 3 WRG eine Wiederverleihung des Rechts zulässig und unter den Voraussetzungen des § 21 Abs 5 WRG die Konsensfrist neu zu bestimmen.Zeit zu Zeit dahin überprüft werden können, ob sie in der bestehenden Form noch bedarfsgerecht sind, dem Stand der Technik entsprechen und höherwertigen wasserwirtschaftlichen Ansprüchen nicht im Wege stehen. Ausleitungskraftwerke ohne jede Wasserregelung, Hortung von Wasserrechten, wasserverschwendende Techniken oder "Rechte auf Verunreinigung" seien in keiner Weise mehr zu rechtfertigen. Das wirksamste Instrument zur Erreichung dieser Ziele sei eine generelle, möglichst kurze Befristung von Wasserrechten Regierungsvorlage 90, 24 f, abgedruckt bei Raschauer aaO Rz 1 zu Paragraph 21, WRG). Die Konsensfrist des Paragraph 21, Absatz eins, WRG ist grundsätzlich nicht verlängerbar (so schon bisher VwGH in ZfVB 1989/1/281; Raschauer aaO Rz 5 zu Paragraph 21, WRG), so daß das verliehene Recht mit Fristablauf kraft Gesetzes erlischt (Raschauer aaO Rz 5 zu Paragraph 21, WRG). Bei Wasserbenutzungsrechten ist allerdings unter den Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 3, WRG eine Wiederverleihung des Rechts zulässig und unter den Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 5, WRG die Konsensfrist neu zu bestimmen.
Gemäß § 21 Abs 3 WRG kann ein Ansuchen um Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechts frühestens fünf Jahre und spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer gestellt werden. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, hat der bisher Berechtigte Anspruch auf Wiederverleihung des Rechts, wenn öffentliche Interessen nicht im Wege stehen und die Wasserbenutzung unter Beachtung des Standes der Technik erfolgt. Der Ablauf der Bewilligungsdauer ist in diesem Fall bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt; wird gegen die Abweisung eines Ansuchens um Wiederverleihung der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird die Bewilligungsdauer bis zur Entscheidung dieses Gerichts verlängert. Im Widerstreit mit geplanten Wasserbenutzungen gilt eine solche Wasserbenutzung als bestehendes Recht im Sinne des § 16 WRG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, WRG kann ein Ansuchen um Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechts frühestens fünf Jahre und spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer gestellt werden. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, hat der bisher Berechtigte Anspruch auf Wiederverleihung des Rechts, wenn öffentliche Interessen nicht im Wege stehen und die Wasserbenutzung unter Beachtung des Standes der Technik erfolgt. Der Ablauf der Bewilligungsdauer ist in diesem Fall bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt; wird gegen die Abweisung eines Ansuchens um Wiederverleihung der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird die Bewilligungsdauer bis zur Entscheidung dieses Gerichts verlängert. Im Widerstreit mit geplanten Wasserbenutzungen gilt eine solche Wasserbenutzung als bestehendes Recht im Sinne des Paragraph 16, WRG.
Das Erstgericht gab dem Leistungsbegehren soweit statt, als es sich
auf den Zeitraum vom 11.Februar 1992 bis 31.März 1992 erstreckte,
weil die Dauer der wasserrechtlichen Bewilligung gemäß § 21 Abs 3 WRG
bis zum Eintritt der - hier maßgeblichen - Teilrechtskraft des
Bescheids des Landeshauptmanns von Tirol vom 7.Februar 1992, mit dem
der klagenden Partei das Wasserbenutzungsrecht wiederverliehen wurde,
demnach bis zum 31.März 1992, verlängert worden sei. Das
Berufungsgericht wies auch das auf diesen Zeitraum entfallende
Leistungsbegehren mit der Begründung ab, durch die Bestimmung des §
21 Abs 3 WRG werde nicht die bescheidmäßig ausgesprochene
Konsensfrist verlängert, sondern bloß der Ablauf der
Bewilligungsdauer gehemmt, es würden damit also lediglich die
Rechtsfolgen (das Erlöschen des verliehenen Wasserbenutzungsrechts)
hinausgeschoben. Dabei übersieht das Gericht zweiter Instanz jedoch,
daß der infolge Hemmung des Ablaufs der Bewilligungsdauer bewirkte
Fortbestand des verliehenen Wasserbenutzungsrechts schon der Sache
nach der Verlängerung der Konsensfrist gleichzuhalten ist; das folgt
nicht zuletzt mit aller Deutlichkeit aus dem Wortlaut des § 21 Abs 3
dritter Satz WRG: Spricht der erste Halbsatz noch von einer Hemmung des Ablaufs der Bewilligungsdauer (bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Wiederverleihungsantrag), so ordnet der zweite Halbsatz ausdrücklich an, daß die Bewilligungsdauer, das ist die Konsensfrist, bis zur Entscheidung (durch den angerufenen Gerichtshof des öffentlichen Rechts) verlängert wird. Diese Bestimmung sieht somit eine Ausnahme von dem in § 21 Abs 1 WRG verankerten Grundsatz vor, daß Konsensfristen an sich nicht verlängerbar sind (vgl dazu Raschauer aaO Rz 5 zu § 21 mwN).dritter Satz WRG: Spricht der erste Halbsatz noch von einer Hemmung des Ablaufs der Bewilligungsdauer (bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Wiederverleihungsantrag), so ordnet der zweite Halbsatz ausdrücklich an, daß die Bewilligungsdauer, das ist die Konsensfrist, bis zur Entscheidung (durch den angerufenen Gerichtshof des öffentlichen Rechts) verlängert wird. Diese Bestimmung sieht somit eine Ausnahme von dem in Paragraph 21, Absatz eins, WRG verankerten Grundsatz vor, daß Konsensfristen an sich nicht verlängerbar sind vergleiche dazu Raschauer aaO Rz 5 zu Paragraph 21, mwN).
Steht auch fest (ON 8, S.101), daß der vom Landeshauptmann von Tirol
erlassene Wiederverleihungsbescheid vom 7.Februar 1992 der klagenden Partei erst am 16.März 1992 zugestellt und von dieser mit am 26.März 1992 überreichter Berufung - allerdings nicht im Ausspruch über die Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechts selbst - bekämpft wurde, ist er dennoch erst mit Ablauf der zweiwöchigen Berufungsfrist (§ 63 Abs 5 AVG) in dem für die Dauer der Ablaufhemmung maßgeblichen Ausspruch in Teilrechtskraft erwachsen, weil die überreichte Berufung diesen Ausspruch nicht betraf und es der klagenden Partei unbenommen geblieben wäre, innerhalb der hier noch offenstehenden Berufungsfrist den Wiederverleihungsbescheid auch in anderen Aussprüchen anzufechten (VwSlgNF 11.943 (A); Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht5 Rz 517). Die Bewilligungsdauer wurde deshalb bis zum Ablauf des 30.März 1992, demnach - wie das Erstgericht zutreffend erkannte - um 49 Tage verlängert.erlassene Wiederverleihungsbescheid vom 7.Februar 1992 der klagenden Partei erst am 16.März 1992 zugestellt und von dieser mit am 26.März 1992 überreichter Berufung - allerdings nicht im Ausspruch über die Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechts selbst - bekämpft wurde, ist er dennoch erst mit Ablauf der zweiwöchigen Berufungsfrist (Paragraph 63, Absatz 5, AVG) in dem für die Dauer der Ablaufhemmung maßgeblichen Ausspruch in Teilrechtskraft erwachsen, weil die überreichte Berufung diesen Ausspruch nicht betraf und es der klagenden Partei unbenommen geblieben wäre, innerhalb der hier noch offenstehenden Berufungsfrist den Wiederverleihungsbescheid auch in anderen Aussprüchen anzufechten (VwSlgNF 11.943 (A); Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht5 Rz 517). Die Bewilligungsdauer wurde deshalb bis zum Ablauf des 30.März 1992, demnach - wie das Erstgericht zutreffend erkannte - um 49 Tage verlängert.
Soweit dem die beklagte Partei entgegenhält, aus dem Übereinkommen gehe der Wille der Streitteile hervor, daß ihre Verpflichtung zur unentgeltlichen Lieferung von Ersatzenergie nur hätte bis zum 10. Februar 1992 dauern sollen, übersieht sie, daß dieses Datum nur in der Präambel des Übereinkommens vom 31.März 1950 - und auch dort nur zur Festhaltung der damals relevanten Sachlage - vorkommt, wogegen in Punkt XI. das Erlöschen der im Punkt IV. umschriebenen Lieferverpflichtung mit dem Ablauf der wasserrechtlichen Bewilligung, diesmal aber ohne festen Zeitpunkt, festgelegt wurde. Auch im Übereinkommen vom 7.Jänner 1964 findet sich keine an den 10.Februar 1992 geknüpfte Befristung der Leistungsfrist der beklagten Partei.Soweit dem die beklagte Partei entgegenhält, aus dem Übereinkommen gehe der Wille der Streitteile hervor, daß ihre Verpflichtung zur unentgeltlichen Lieferung von Ersatzenergie nur hätte bis zum 10. Februar 1992 dauern sollen, übersieht sie, daß dieses Datum nur in der Präambel des Übereinkommens vom 31.März 1950 - und auch dort nur zur Festhaltung der damals relevanten Sachlage - vorkommt, wogegen in Punkt römisch elf. das Erlöschen der im Punkt römisch vier. umschriebenen Lieferverpflichtung mit dem Ablauf der wasserrechtlichen Bewilligung, diesmal aber ohne festen Zeitpunkt, festgelegt wurde. Auch im Übereinkommen vom 7.Jänner 1964