TE Vfgh Beschluss 2002/2/26 B1569/01

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Veröffentlicht am 26.02.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §82 Abs1
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
ZPO §464 Abs3
  1. VfGG § 82 heute
  2. VfGG § 82 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 82 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 82 gültig von 17.12.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 82 gültig von 01.01.2014 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 82 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 82 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VfGG § 82 gültig von 23.12.2006 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2006
  9. VfGG § 82 gültig von 01.01.2004 bis 22.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. VfGG § 82 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  11. VfGG § 82 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  12. VfGG § 82 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1984
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 464 heute
  2. ZPO § 464 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. ZPO § 464 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Abweisung eines neuerlichen Verfahrenshilfeantrages als aussichtslos nach Zurückweisung des ersten wegen nicht erfolgter Mängelbehebung; kein Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes über Verfahrenshilfeanträge; Zurückweisung der Eingabe

Spruch

Die Eingabe vom 9. Jänner 2002 wird zurückgewiesen.

Der neuerliche Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Mit einem an den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich gerichteten und von diesem an den Verfassungsgerichtshof weitergeleiteten Schreiben vom 13. November 2001 begehrte die Einschreiterin die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich mit der Geschäftszahl Senat-WB-01-0013. Der Verfassungsgerichtshof leitete über diesen Antrag zu B1569/01 ein Verfahren ein und forderte in der Folge die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. November 2001 auf, ihren Verfahrenshilfeantrag in näher bezeichneter Weise zu verbessern.römisch eins. Mit einem an den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich gerichteten und von diesem an den Verfassungsgerichtshof weitergeleiteten Schreiben vom 13. November 2001 begehrte die Einschreiterin die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich mit der Geschäftszahl Senat-WB-01-0013. Der Verfassungsgerichtshof leitete über diesen Antrag zu B1569/01 ein Verfahren ein und forderte in der Folge die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. November 2001 auf, ihren Verfahrenshilfeantrag in näher bezeichneter Weise zu verbessern.

Mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 20. Dezember 2001 wies der Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages zurück, weil die Einschreiterin innerhalb der Verbesserungsfrist zwar ein Vermögensbekenntnis beigebracht, jedoch weder den Bescheid vorgelegt noch den Tag dessen Zustellung angegeben hatte.

Mit Schreiben vom 9. Jänner 2002 ersucht die Einschreiterin nun, den angeführten Beschluß des Verfassungsgerichtshofes aufzuheben. Weiters beantragt sie neuerlich die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde.

II. Soweit die Einschreiterin mit ihrem Schreiben den Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 20. Dezember 2001 anficht, ist diese Eingabe als unzulässig zurückzuweisen. Die österreichische Rechtsordnung kennt gegen Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes, mit denen über Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe entschieden wird, kein Rechtsmittel. Das von der Einschreiterin erhobene Rechtsmittel war daher mangels Zulässigkeit zurückzuweisen.römisch zwei. Soweit die Einschreiterin mit ihrem Schreiben den Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 20. Dezember 2001 anficht, ist diese Eingabe als unzulässig zurückzuweisen. Die österreichische Rechtsordnung kennt gegen Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes, mit denen über Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe entschieden wird, kein Rechtsmittel. Das von der Einschreiterin erhobene Rechtsmittel war daher mangels Zulässigkeit zurückzuweisen.

Soweit die Einschreiterin neuerlich die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, ist auszuführen, daß ihr erster Verfahrenshilfeantrag vom 13. November 2001 wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages zur meritorischen Behandlung durch den Verfassungsgerichtshof nicht geeignet und daher zurückzuweisen war, weshalb eine Unterbrechung der sechswöchigen Beschwerdefrist des §82 Abs1 VfGG nicht eintrat (zur meritorischen Behandlung nicht geeignete Verfahrenshilfeanträge können eine Frist nicht hemmen bzw. beginnt diese mit Zustellung des Beschlusses nicht neu zu laufen; §464 Abs3 ZPO iVm. §35 Abs1 VfGG). Eine künftige Beschwerde erwiese sich daher als verspätet. Soweit die Einschreiterin neuerlich die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, ist auszuführen, daß ihr erster Verfahrenshilfeantrag vom 13. November 2001 wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages zur meritorischen Behandlung durch den Verfassungsgerichtshof nicht geeignet und daher zurückzuweisen war, weshalb eine Unterbrechung der sechswöchigen Beschwerdefrist des §82 Abs1 VfGG nicht eintrat (zur meritorischen Behandlung nicht geeignete Verfahrenshilfeanträge können eine Frist nicht hemmen bzw. beginnt diese mit Zustellung des Beschlusses nicht neu zu laufen; §464 Abs3 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG). Eine künftige Beschwerde erwiese sich daher als verspätet.

Die von der Einschreiterin beabsichtigte Rechtsverfolgung erweist sich daher in Anbetracht dieser Sach- und Rechtslage als offenbar aussichtslos. Der neuerlich mit Schreiben vom 9. Jänner 2002 an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher gemäß §63 Abs1 ZPO iVm. §35 Abs1 VfGG abzuweisen (vgl. zB VfGH 13.6.1995, B1117/95). Die von der Einschreiterin beabsichtigte Rechtsverfolgung erweist sich daher in Anbetracht dieser Sach- und Rechtslage als offenbar aussichtslos. Der neuerlich mit Schreiben vom 9. Jänner 2002 an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher gemäß §63 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG abzuweisen vergleiche zB VfGH 13.6.1995, B1117/95).

Schlagworte

VfGH / Fristen, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1569.2001

Dokumentnummer

JFT_09979774_01B01569_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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