TE Vfgh Beschluss 2002/2/26 B1569/01

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Veröffentlicht am 26.02.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §82 Abs1
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
ZPO §464 Abs3

Leitsatz

Abweisung eines neuerlichen Verfahrenshilfeantrages als aussichtslos nach Zurückweisung des ersten wegen nicht erfolgter Mängelbehebung; kein Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes über Verfahrenshilfeanträge; Zurückweisung der Eingabe

Spruch

Die Eingabe vom 9. Jänner 2002 wird zurückgewiesen.

Der neuerliche Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Mit einem an den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich gerichteten und von diesem an den Verfassungsgerichtshof weitergeleiteten Schreiben vom 13. November 2001 begehrte die Einschreiterin die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich mit der Geschäftszahl Senat-WB-01-0013. Der Verfassungsgerichtshof leitete über diesen Antrag zu B1569/01 ein Verfahren ein und forderte in der Folge die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. November 2001 auf, ihren Verfahrenshilfeantrag in näher bezeichneter Weise zu verbessern.

Mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 20. Dezember 2001 wies der Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages zurück, weil die Einschreiterin innerhalb der Verbesserungsfrist zwar ein Vermögensbekenntnis beigebracht, jedoch weder den Bescheid vorgelegt noch den Tag dessen Zustellung angegeben hatte.

Mit Schreiben vom 9. Jänner 2002 ersucht die Einschreiterin nun, den angeführten Beschluß des Verfassungsgerichtshofes aufzuheben. Weiters beantragt sie neuerlich die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde.

II. Soweit die Einschreiterin mit ihrem Schreiben den Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 20. Dezember 2001 anficht, ist diese Eingabe als unzulässig zurückzuweisen. Die österreichische Rechtsordnung kennt gegen Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes, mit denen über Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe entschieden wird, kein Rechtsmittel. Das von der Einschreiterin erhobene Rechtsmittel war daher mangels Zulässigkeit zurückzuweisen.

Soweit die Einschreiterin neuerlich die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, ist auszuführen, daß ihr erster Verfahrenshilfeantrag vom 13. November 2001 wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages zur meritorischen Behandlung durch den Verfassungsgerichtshof nicht geeignet und daher zurückzuweisen war, weshalb eine Unterbrechung der sechswöchigen Beschwerdefrist des §82 Abs1 VfGG nicht eintrat (zur meritorischen Behandlung nicht geeignete Verfahrenshilfeanträge können eine Frist nicht hemmen bzw. beginnt diese mit Zustellung des Beschlusses nicht neu zu laufen; §464 Abs3 ZPO iVm. §35 Abs1 VfGG). Eine künftige Beschwerde erwiese sich daher als verspätet.

Die von der Einschreiterin beabsichtigte Rechtsverfolgung erweist sich daher in Anbetracht dieser Sach- und Rechtslage als offenbar aussichtslos. Der neuerlich mit Schreiben vom 9. Jänner 2002 an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher gemäß §63 Abs1 ZPO iVm. §35 Abs1 VfGG abzuweisen (vgl. zB VfGH 13.6.1995, B1117/95).

Schlagworte

VfGH / Fristen, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1569.2001

Dokumentnummer

JFT_09979774_01B01569_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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