Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Karin K*****, und Alois K*****, *****, vertreten durch ihre Mutter Eva K*****, diese vertreten durch Dr.Christoph Haffner, Rechtsanwalt in Amstetten, ***** P ***** des Bezirksgerichtes *****, über den Antrag des Vaters der Minderjährigen Dr.Alois K*****, auf Delegierung der Pflegschaftssache den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Mit dem am 10.7.1995 beim Bezirksgericht L***** eingebrachten Antrag begehrte Eva K*****, ihren Ehemann Dr.Alois K*****, den Präsidenten des Landesgerichtes L*****, zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von S
6.500 für den gemeinsamen Sohn Alois und von S 8.000 für die gemeinsame Tochter Karin zu verpflichten. Zugleich begehrte sie, diese Unterhaltsbeiträge vorläufig im Rahmen einer einstweiligen Verfügung zuzuerkennen.
Dr.Alois K***** sprach sich gegen diese Anträge aus. Er stellte seinerseits den Antrag, anstelle des Bezirksgerichtes L***** das Landesgericht K*****, hilfsweise das Bezirksgericht K***** zur Verhandlung und Entscheidung dieser Unterhaltssache zu bestimmen. Die Delegierung sei deshalb zweckmäßig, weil sowohl beim Bezirksgericht L***** als auch beim Landesgericht L***** mit einer Reihe von Befangenheitserklärungen zu rechnen sei. Die Rechtssache würde durch eine Reihe von Händen gehen, die zwangsläufig in einer beruflichen Verbindung zum Vater der Kinder stünden. Für das Landesgericht oder das Bezirksgericht K***** spreche, daß der Vater dort - mit Ausnahme des Präsidenten des Landesgerichtes K***** - keine Richter kenne. Deshalb habe er dort auch die Ehescheidungsklage sowie eine Besitzstörungsklage gegen Eva K***** eingebracht.
Rechtliche Beurteilung
Wie der erkennende Senat bereits in seinem Beschluß vom 14.7.1995, 7 Nd 509/95 (in dem über einen Delegierungsantrag des Präsidenten des Landesgerichtes L***** Dr.Alois K***** als dortigen Beklagten in einem von Eva K***** wegen ihres eigenen Unterhaltes angestrengten Verfahren zu entscheiden war) ausgesprochen hat, kann ein Delegierungsantrag nach § 31 JN nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht auf Gründe gestützt werden, die für eine Befangenheit von Richtern und anderen Gerichtsorganen in Betracht kommen. In einem solchen Fall ist nur dann - von Amts wegen - zu delegieren, wenn ein Gericht infolge Befangenheit von Richtern an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert wird (§ 30 JN). Dies setzt aber die vorherige Entscheidung über die Ablehnung voraus (4 Nd 511/90 ua). Bisher liegt lediglich die Befangenheitsanzeige der zuständigen Rechtspflegerin beim Bezirksgericht L***** im Akt. Eine Delegierung nach § 30 JN ist daher derzeit nicht aktuell. Ein Fall des § 111 JN liegt nicht vor. Dafür, daß die Pflegschaftssache dem gemäß § 109 JN als Pflegschaftsgericht erster Instanz zuständigen Bezirksgericht L***** abgenommen wird, besteht daher derzeit kein Anlaß.Wie der erkennende Senat bereits in seinem Beschluß vom 14.7.1995, 7 Nd 509/95 (in dem über einen Delegierungsantrag des Präsidenten des Landesgerichtes L***** Dr.Alois K***** als dortigen Beklagten in einem von Eva K***** wegen ihres eigenen Unterhaltes angestrengten Verfahren zu entscheiden war) ausgesprochen hat, kann ein Delegierungsantrag nach Paragraph 31, JN nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht auf Gründe gestützt werden, die für eine Befangenheit von Richtern und anderen Gerichtsorganen in Betracht kommen. In einem solchen Fall ist nur dann - von Amts wegen - zu delegieren, wenn ein Gericht infolge Befangenheit von Richtern an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert wird (Paragraph 30, JN). Dies setzt aber die vorherige Entscheidung über die Ablehnung voraus (4 Nd 511/90 ua). Bisher liegt lediglich die Befangenheitsanzeige der zuständigen Rechtspflegerin beim Bezirksgericht L***** im Akt. Eine Delegierung nach Paragraph 30, JN ist daher derzeit nicht aktuell. Ein Fall des Paragraph 111, JN liegt nicht vor. Dafür, daß die Pflegschaftssache dem gemäß Paragraph 109, JN als Pflegschaftsgericht erster Instanz zuständigen Bezirksgericht L***** abgenommen wird, besteht daher derzeit kein Anlaß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0070ND00511.95.0807.000Dokumentnummer
JJT_19950807_OGH0002_0070ND00511_9500000_000