TE OGH 1995/7/14 7Nd509/95

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Veröffentlicht am 14.07.1995
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Patei Eva K*****, vertreten durch Dr.Christoph Haffner, Rechtsanwalt in Amstetten, wider die beklagte Partei Dr.Alois K*****, vertreten durch Dr.Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, wegen Unterhalts, 3 Cg 113/95 des Landesgerichtes Steyr, über den Antrag der beklagten Partei auf Delegierung der Rechtssache den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Mit ihrer am 16.5.1995 beim Landesgericht S***** als dem gemäß § 79 JN zuständigen Gerichtshof eingebrachten Klage begehrt die Klägerin von ihrem Ehemann, dem Präsidenten des Landesgerichtes L*****, monatliche Unterhaltsbeiträge von S 7.000,-- für die Zeit vom 1.5.1992 bis 30.4.1995, somit insgesamt S 252.000,--, und ab 1.5.1995 monatliche Unterhaltsbeiträge von S 17.000,--. Zugleich stellte sie den Antrag auf vorläufige Zuerkennung letzterer Beiträge mittels einstweiliger Verfügung sowie auf Verpflichtung des Beklagten zur Leistung eines Prozeßkostenvorschusses in Höhe von S 84.000,-- hilfsweise von S 70.000,--. Weiters beantragte die Klägerin die Bewilligung der Verfahrenshilfe.Mit ihrer am 16.5.1995 beim Landesgericht S***** als dem gemäß Paragraph 79, JN zuständigen Gerichtshof eingebrachten Klage begehrt die Klägerin von ihrem Ehemann, dem Präsidenten des Landesgerichtes L*****, monatliche Unterhaltsbeiträge von S 7.000,-- für die Zeit vom 1.5.1992 bis 30.4.1995, somit insgesamt S 252.000,--, und ab 1.5.1995 monatliche Unterhaltsbeiträge von S 17.000,--. Zugleich stellte sie den Antrag auf vorläufige Zuerkennung letzterer Beiträge mittels einstweiliger Verfügung sowie auf Verpflichtung des Beklagten zur Leistung eines Prozeßkostenvorschusses in Höhe von S 84.000,-- hilfsweise von S 70.000,--. Weiters beantragte die Klägerin die Bewilligung der Verfahrenshilfe.

Der Beklagte sprach sich gegen die begehrte einstweilige Verfügung aus.

Eine Klagebeantwortung wurde noch nicht erstattet.

Am 27.6.1995 stellte der Beklagte den Antrag, anstelle des Landesgerichtes S***** einen im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien gelegenen Gerichtshof - vorzugsweise das Landesgericht K***** - zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache zu bestimmen. Die Delegierung sei deshalb zweckmäßig, weil im vorliegenden Rechtsstreit mit einer (möglicherweise mehrmaligen) Befassung des Oberlandesgerichtes L***** als Rechtsmittelgericht zu rechnen sei. Aufgrund der räumlichen Nähe des Oberlandesgerichtes L***** zum Landesgericht L***** sei eine Reihe von Befangenheitsanzeigen zu erwarten. Dies würde dazu führen, daß diese persönliche Rechtssache durch die Hände vieler Personen gehe, die zwangsläufig in einer beruflichen Verbindung zum Beklagten stünden, was aber dem Interesse beider Parteien widerspreche. Das Landesgericht K***** werde deshalb namhaft gemacht, weil der Beklagte keine erkennenden Richter dieses Gerichtshofes - mit Ausnahme des Präsidenten - persönlich kenne.

Die Klägerin sprach sich gegen die begehrte Delegierung aus.

Das Landesgericht S***** befürwortete die Delegierung.

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kann ein Delegierungsantrag nach § 31 JN nicht auf Gründe gestützt werden, die für eine Befangenheit von Richtern und anderen Gerichtsorganen in Betracht kommen (in diesem Sinne bereits EvBl 1958/366; zuletzt etwa 8 Ob 3/95 ua). In einem solchen Fall ist nur dann - von Amts wegen - zu delegieren, wenn ein Gericht infolge Befangenheit von Richtern an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert wird (§ 30 JN). Dies setzt aber die vorherige Entscheidung über die Ablehnung voraus (4 Nd 511/90 ua). Nur Schwierigkeiten, die für das zuständige Gericht bei der Verhandlung und Entscheidung zu besorgen sind, können eine solche Delegierung rechtfertigen (ebenfalls bereits EvBl 1958/366 uva).Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kann ein Delegierungsantrag nach Paragraph 31, JN nicht auf Gründe gestützt werden, die für eine Befangenheit von Richtern und anderen Gerichtsorganen in Betracht kommen (in diesem Sinne bereits EvBl 1958/366; zuletzt etwa 8 Ob 3/95 ua). In einem solchen Fall ist nur dann - von Amts wegen - zu delegieren, wenn ein Gericht infolge Befangenheit von Richtern an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert wird (Paragraph 30, JN). Dies setzt aber die vorherige Entscheidung über die Ablehnung voraus (4 Nd 511/90 ua). Nur Schwierigkeiten, die für das zuständige Gericht bei der Verhandlung und Entscheidung zu besorgen sind, können eine solche Delegierung rechtfertigen (ebenfalls bereits EvBl 1958/366 uva).

Die beim Landesgericht S***** für diese Rechtssache zuständige Richterin hat sich nicht für befangen erklärt. Es wurde bisher auch nicht vorgebracht, daß diese Richterin oder andere Richter des Landesgerichtes S***** befangen seien. Das Oberlandesgericht L***** ist mit der vorliegenden Rechtssache (derzeit) nicht befaßt. Die Frage, ob es zweckmäßig oder gemäß § 30 JN sogar erforderlich ist, ein anderes Oberlandesgericht als Rechtsmittelgericht zu bestimmen, ist daher nicht aktuell. Dafür, daß die Rechtssache dem - neben anderen Gerichtshöfen - gemäß § 79 JN als Gericht erster Instanz zuständigen Landesgericht S***** abgenommen wird, besteht daher kein Anlaß.Die beim Landesgericht S***** für diese Rechtssache zuständige Richterin hat sich nicht für befangen erklärt. Es wurde bisher auch nicht vorgebracht, daß diese Richterin oder andere Richter des Landesgerichtes S***** befangen seien. Das Oberlandesgericht L***** ist mit der vorliegenden Rechtssache (derzeit) nicht befaßt. Die Frage, ob es zweckmäßig oder gemäß Paragraph 30, JN sogar erforderlich ist, ein anderes Oberlandesgericht als Rechtsmittelgericht zu bestimmen, ist daher nicht aktuell. Dafür, daß die Rechtssache dem - neben anderen Gerichtshöfen - gemäß Paragraph 79, JN als Gericht erster Instanz zuständigen Landesgericht S***** abgenommen wird, besteht daher kein Anlaß.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0070ND00509.95.0714.000

Dokumentnummer

JJT_19950714_OGH0002_0070ND00509_9500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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