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L61205 Feldschutz Landeskulturwachen Salzburg;Norm
BetriebsO 1994 §6;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des K A in M, vertreten durch Dr. Alexander Fritz, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maria Theresien-Straße 16, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 24. Jänner 2006, Zl LWSJF-LR-3025/2, betreffend Widerruf der Bestellung als Fischereiaufsichtsorgan, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde gemäß § 34 Abs 1 und 4 iVm § 33 Abs 3 lit b des Tiroler Fischereigesetzes 2002, LGBl Nr 54/2002 (TFG 2002), die Genehmigung der Bestellung des Beschwerdeführers als Fischereiaufsichtsorgan für ein näher bestimmtes Eigenrevier widerrufen und der Beschwerdeführer zur Rückgabe des Dienstabzeichens und des Dienstausweises für Fischereiaufsichtsorgane verpflichtet.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 4 in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 3, Litera b, des Tiroler Fischereigesetzes 2002, Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2002, (TFG 2002), die Genehmigung der Bestellung des Beschwerdeführers als Fischereiaufsichtsorgan für ein näher bestimmtes Eigenrevier widerrufen und der Beschwerdeführer zur Rückgabe des Dienstabzeichens und des Dienstausweises für Fischereiaufsichtsorgane verpflichtet.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer besitze nicht mehr die notwendige Verlässlichkeit. Diese sei nicht nur anhand des § 16 Abs 2 TFG 2002 zu prüfen, sondern auch anhand der Charaktereigenschaften und der bisherigen Verhaltensweisen einer Person zu beurteilen. Dabei seien jedenfalls mehrfache Beanstandungen bzw Bestrafungen wegen Verkehrsübertretungen im alkoholisierten Zustand zu berücksichtigen. Wörtlich führte die belangte Behörde dazu Folgendes aus: Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer besitze nicht mehr die notwendige Verlässlichkeit. Diese sei nicht nur anhand des Paragraph 16, Absatz 2, TFG 2002 zu prüfen, sondern auch anhand der Charaktereigenschaften und der bisherigen Verhaltensweisen einer Person zu beurteilen. Dabei seien jedenfalls mehrfache Beanstandungen bzw Bestrafungen wegen Verkehrsübertretungen im alkoholisierten Zustand zu berücksichtigen. Wörtlich führte die belangte Behörde dazu Folgendes aus:
"Der Berufungswerber wurde in der Zeit vom 03.07.2002 bis zum 01.06.2005 bei sechs Verwaltungsübertretungen begangen und bestraft. Bei zumindest zwei Verwaltungsübertretungen war der Berufungswerber alkoholisiert bzw. verdächtig alkoholisiert zu sein. Auch wurde ein bereits rechtskräftiger Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz, mit dem ein Waffenverbot gegen den Berufungswerber ausgesprochen wurde, gegen ihn erlassen, da nach Auffassung der Bezirkshauptmannschaft Schwaz die Gefahr besteht, dass er im Affekt eine Gefährdung geschützter Rechtsgüter herbeiführen könne.
Besondere Beachtung finden muss auch, dass der Berufungswerber im Jahre 2005 wegen verschiedener Delikte gegen das Strafgesetz und das Suchtmittelgesetz mehrmals bei der Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht wurde und vom Gendarmerieposten Mayrhofen im Schreiben vom 30.5.2005, Zl. E1/18218/2005, an die Bezirkshauptmannschaft Schwaz Zweifel an der Verlässlichkeit des Berufungswerbers als Fischereiaufsichtsorgan erhoben wurden."
Im weiteren verwies die belangte Behörde darauf, dass dem behördlich bestellten Fischereiaufsichtsorgan die Befugnis zustünde, Personen anzuhalten, deren Identität festzustellen, Gegenstände zu beschlagnahmen und Fahrzeuge und Behältnisse zu durchsuchen. Da durch die behördliche Genehmigung der Bestellung des Fischereiaufsichtsorganes dieses zum Organ der öffentlichen Aufsicht werde, stellten seine Amtshandlungen Akte hoheitlicher Vollziehung dar, weshalb betreffend die Prüfung der Verlässlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen sei. Wenn etwa die Neigung einer Person (unter Alkoholeinfluss) zu strafbaren Handlungen wie Raufereien, Tätlichkeiten ua ein Persönlichkeitsbild aufzeige, nach dem die vom Jagdgesetz geforderte Verlässlichkeit nicht zugebilligt werden könne (die belangte Behörde verwies dazu auf das hg Erkenntnis vom 26. April 1995, Zl 95/03/0055, das die Entziehung einer Jagdkarte nach dem Oö JagdG betraf), müsse dies umso mehr für den Widerruf der Bestellung als Fischereiaufsichtsorgan ausreichen. Zusammenfassend sei daher "festzuhalten, dass die Neigung einer Person zu strafbaren Handlungen, auch unter Alkoholeinfluss, ein Persönlichkeitsbild zeigt, nach dem ihr die vom Gesetz geforderte Verlässlichkeit nicht zugebilligt werden kann". Betrachte man die Verwaltungsübertretungen des Beschwerdeführers, die gegen ihn zur Anzeige gebrachten Delikte und auch das Waffenverbot, so könne er nicht als verlässlich im Sinne des § 33 Abs 3 lit b TFG 2002 angesehen werden. Im weiteren verwies die belangte Behörde darauf, dass dem behördlich bestellten Fischereiaufsichtsorgan die Befugnis zustünde, Personen anzuhalten, deren Identität festzustellen, Gegenstände zu beschlagnahmen und Fahrzeuge und Behältnisse zu durchsuchen. Da durch die behördliche Genehmigung der Bestellung des Fischereiaufsichtsorganes dieses zum Organ der öffentlichen Aufsicht werde, stellten seine Amtshandlungen Akte hoheitlicher Vollziehung dar, weshalb betreffend die Prüfung der Verlässlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen sei. Wenn etwa die Neigung einer Person (unter Alkoholeinfluss) zu strafbaren Handlungen wie Raufereien, Tätlichkeiten ua ein Persönlichkeitsbild aufzeige, nach dem die vom Jagdgesetz geforderte Verlässlichkeit nicht zugebilligt werden könne (die belangte Behörde verwies dazu auf das hg Erkenntnis vom 26. April 1995, Zl 95/03/0055, das die Entziehung einer Jagdkarte nach dem Oö JagdG betraf), müsse dies umso mehr für den Widerruf der Bestellung als Fischereiaufsichtsorgan ausreichen. Zusammenfassend sei daher "festzuhalten, dass die Neigung einer Person zu strafbaren Handlungen, auch unter Alkoholeinfluss, ein Persönlichkeitsbild zeigt, nach dem ihr die vom Gesetz geforderte Verlässlichkeit nicht zugebilligt werden kann". Betrachte man die Verwaltungsübertretungen des Beschwerdeführers, die gegen ihn zur Anzeige gebrachten Delikte und auch das Waffenverbot, so könne er nicht als verlässlich im Sinne des Paragraph 33, Absatz 3, Litera b, TFG 2002 angesehen werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die maßgebenden Bestimmungen des Tiroler Fischereigesetzes 2002, LGBl Nr 54/2002 (TFG 2002), lauten (auszugsweise) wie folgt: Die maßgebenden Bestimmungen des Tiroler Fischereigesetzes 2002, Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2002, (TFG 2002), lauten (auszugsweise) wie folgt:
"§ 16
Ausübung der Fischerei durch Berufsfischer
...
§ 33Paragraph 33
Fischereiaufsichtsorgane
...
Die belangte Behörde hat die Auffassung vertreten, dass die gemäß § 33 Abs 3 lit b TFG 2002 für die Bestellung als Fischereiaufsichtsorgan erforderliche Verlässlichkeit nicht nur nach § 16 Abs 2 TFG 2002 zu prüfen sei, vielmehr "auch anhand der Charaktereigenschaften und der bisherigen Verhaltensweisen" beurteilt werden müsse. Diese Auffassung entspricht nicht dem Tiroler Fischereigesetz 2002: Die belangte Behörde hat die Auffassung vertreten, dass die gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Litera b, TFG 2002 für die Bestellung als Fischereiaufsichtsorgan erforderliche Verlässlichkeit nicht nur nach Paragraph 16, Absatz 2, TFG 2002 zu prüfen sei, vielmehr "auch anhand der Charaktereigenschaften und der bisherigen Verhaltensweisen" beurteilt werden müsse. Diese Auffassung entspricht nicht dem Tiroler Fischereigesetz 2002:
Gemäß § 33 Abs 3 TFG 2002 gilt für die Beurteilung der Verlässlichkeit § 16 Abs 2 zweiter und dritter Satz. Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, TFG 2002 gilt für die Beurteilung der Verlässlichkeit Paragraph 16, Absatz 2, zweiter und dritter Satz.
Gemäß § 16 Abs 2 TFG 2002 ist nicht verlässlich eine Person, wenn sie wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen von einem Gericht verurteilt worden ist, es sei denn, dass die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister unterliegt. Zur Beurteilung der Verlässlichkeit ist dem Antrag eine Strafregisterbescheinigung oder ein vergleichbarer Nachweis anzuschließen. Gemäß Paragraph 16, Absatz 2, TFG 2002 ist nicht verlässlich eine Person, wenn sie wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen von einem Gericht verurteilt worden ist, es sei denn, dass die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister unterliegt. Zur Beurteilung der Verlässlichkeit ist dem Antrag eine Strafregisterbescheinigung oder ein vergleichbarer Nachweis anzuschließen.
§ 16 Abs 2 TFG 2002 stellt nicht etwa eine bloß demonstrative Aufzählung von Umständen dar, bei deren Vorliegen die Verlässlichkeit jedenfalls ausgeschlossen ist. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung wird vielmehr deutlich, dass die für die Verleihung des Berufsfischerpatents - und gemäß § 33 Abs 3 TFG 2002 für die Bestellung als Fischereiaufsichtsorgan - erforderliche Verlässlichkeit nur bei Vorliegen der genannten Verurteilungen ausgeschlossen ist ("Nicht verlässlich ist ...."). Dies wird auch aus § 16 Abs 2 dritter Satz TFG 2002 deutlich, wonach zur Beurteilung der Verlässlichkeit dem Antrag eine Strafregisterbescheinigung oder ein vergleichbarer Nachweis anzuschließen ist; eine Strafregisterbescheinigung kann nur über gerichtliche Verurteilungen, nicht aber über sonstige für die Beurteilung von Charaktereigenschaften oder Verhaltensweisen der betreffenden Person maßgebliche Umstände Auskunft geben. Paragraph 16, Absatz 2, TFG 2002 stellt nicht etwa eine bloß demonstrative Aufzählung von Umständen dar, bei deren Vorliegen die Verlässlichkeit jedenfalls ausgeschlossen ist. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung wird vielmehr deutlich, dass die für die Verleihung des Berufsfischerpatents - und gemäß Paragraph 33, Absatz 3, TFG 2002 für die Bestellung als Fischereiaufsichtsorgan - erforderliche Verlässlichkeit nur bei Vorliegen der genannten Verurteilungen ausgeschlossen ist ("Nicht verlässlich ist ...."). Dies wird auch aus Paragraph 16, Absatz 2, dritter Satz TFG 2002 deutlich, wonach zur Beurteilung der Verlässlichkeit dem Antrag eine Strafregisterbescheinigung oder ein vergleichbarer Nachweis anzuschließen ist; eine Strafregisterbescheinigung kann nur über gerichtliche Verurteilungen, nicht aber über sonstige für die Beurteilung von Charaktereigenschaften oder Verhaltensweisen der betreffenden Person maßgebliche Umstände Auskunft geben.
Auch die Regelung des § 16 Abs 3 TFG 2002, wonach einer Person das Berufsfischerpatent zu entziehen ist, wenn sie die Voraussetzungen nach Abs 2 nicht mehr erfüllt oder wenn sie "wiederholt wegen einer Übertretung nach diesem Gesetz bestraft worden ist oder wiederholt den Fischfang in nicht weidgerechter Weise ausgeübt hat", bestätigt diesen Befund: Die gesonderte Statuierung dieser Entziehungsgründe wäre entbehrlich, wenn die genannten Umstände - entsprechend der von der belangten Behörde vertretenen Rechtsansicht - schon in die Beurteilung der Verlässlichkeit und damit einer der "Voraussetzungen nach Abs. 2" mit einzubeziehen wären. Auch die Regelung des Paragraph 16, Absatz 3, TFG 2002, wonach einer Person das Berufsfischerpatent zu entziehen ist, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 2, nicht mehr erfüllt oder wenn sie "wiederholt wegen einer Übertretung nach diesem Gesetz bestraft worden ist oder wiederholt den Fischfang in nicht weidgerechter Weise ausgeübt hat", bestätigt diesen Befund: Die gesonderte Statuierung dieser Entziehungsgründe wäre entbehrlich, wenn die genannten Umstände - entsprechend der von der belangten Behörde vertretenen Rechtsansicht - schon in die Beurteilung der Verlässlichkeit und damit einer der "Voraussetzungen nach Absatz 2, mit einzubeziehen wären.
Die gleiche Überlegung gilt für die Regelung des § 34 Abs 4 TFG 2002, wonach - abgesehen vom Wegfall der "Voraussetzungen nach Abs.1" - auch wiederholte Befugnisüberschreitung oder Pflichtverletzung durch Fischereiaufsichtsorgane zum Widerruf der Genehmigung zu führen hat. Die gleiche Überlegung gilt für die Regelung des Paragraph 34, Absatz 4, TFG 2002, wonach - abgesehen vom Wegfall der "Voraussetzungen nach Absatz eins, - auch wiederholte Befugnisüberschreitung oder Pflichtverletzung durch Fischereiaufsichtsorgane zum Widerruf der Genehmigung zu führen hat.
Das Tiroler Fischereigesetz 2002 bietet also - anders als vergleichbare Gesetze, die für eine bestimmte Tätigkeit oder Berechtigung "Verlässlichkeit" bzw "Vertrauenswürdigkeit" fordern, wie etwa § 32 des Tiroler Jagdgesetzes, § 2 des Salzburger Landes-Wacheorgangesetzes, LGBl Nr 66/1977, § 8 des Waffengesetzes 1996 oder § 6 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994, BGBl Nr 951/1993) - keinen Raum für die von der belangten Behörde vertretene Auffassung, für die Beurteilung der nach § 33 Abs 3 TFG 2002 gebotenen Verlässlichkeit sei (generell) auf Charakterweisen und Verhaltensweisen der betreffenden Person abzustellen. Das Tiroler Fischereigesetz 2002 bietet also - anders als vergleichbare Gesetze, die für eine bestimmte Tätigkeit oder Berechtigung "Verlässlichkeit" bzw "Vertrauenswürdigkeit" fordern, wie etwa Paragraph 32, des Tiroler Jagdgesetzes, Paragraph 2, des Salzburger Landes-Wacheorgangesetzes, Landesgesetzblatt Nr 66 aus 1977,, Paragraph 8, des Waffengesetzes 1996 oder Paragraph 6, der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994, Bundesgesetzblatt Nr 951 aus 1993,) - keinen Raum für die von der belangten Behörde vertretene Auffassung, für die Beurteilung der nach Paragraph 33, Absatz 3, TFG 2002 gebotenen Verlässlichkeit sei (generell) auf Charakterweisen und Verhaltensweisen der betreffenden Person abzustellen.
Da die belangte Behörde die Rechtslage verkannt hat, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben. Da die belangte Behörde die Rechtslage verkannt hat, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr 333/2003. Wien, am 4. Mai 2006 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 333 aus 2003,. Wien, am 4. Mai 2006
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006030053.X00Im RIS seit
24.05.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008