TE Vwgh Erkenntnis 1995/4/26 95/03/0055

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Veröffentlicht am 26.04.1995
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Index

L65000 Jagd Wild;
L65004 Jagd Wild Oberösterreich;
24/01 Strafgesetzbuch;

Norm

JagdG OÖ 1964 §38 Abs1 lita;
JagdG OÖ 1964 §39 Abs1 lite;
JagdG OÖ 1964 §40;
JagdRallg;
StGB §15;
StGB §269 Abs2;
StGB §43a Abs2;
StGB §83 Abs1;
StGB §84 Abs2 Z4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer, DDr. Jakusch, Dr. Gall und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär MMag. Dr. Balthasar, über die Beschwerde des S in P, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 16. Jänner 1995, Zl. Agrar-480105-1995-I/Bü, betreffend Entziehung einer Jagdkarte, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus dem Vorbringen in der Beschwerde im Zusammenhang mit dem Inhalt des vorgelegten angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit dem angefochtenen Bescheid entzog die

O.ö. Landesregierung dem Beschwerdeführer im Instanzenzug die ihm von der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems am 28. April 1988 ausgestellte Jagdkarte bis zum 16. Mai 1997.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß § 38 Abs. 1 lit. a des O.ö. Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 32/1964 (in der Folge: JG), ist Voraussetzung für die Erlangung einer Jagdkarte der Nachweis der im Zusammenhang mit der Jagdausübung erforderlichen Verläßlichkeit.

Gemäß § 39 Abs. 1 lit. d leg. cit. ist die Ausstellung der Jagdkarte Personen zu verweigern, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen gegen die Sicherheit der Person oder des Eigentums zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurden, für die Dauer von höchstens sieben Jahren. Nach der lit. e dieser Gesetzesstelle ist dieser Verweigerungsgrund gegeben, wenn die Person wegen einer sonstigen gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt wurde, für die Dauer von höchstens drei Jahren. Nach dem Abs. 3 dieser Gesetzesstelle hat der zuletzt genannte Verweigerungsgrund nur zu gelten, wenn nach der Eigentümlichkeit der strafbaren Handlung im Zusammenhang mit der Persönlichkeit des Bewerbers dessen Verläßlichkeit (§ 38 Abs. 1 lit. a) nicht zweifelsfrei erwiesen ist.

Zufolge § 40 leg. cit. ist, wenn bei einem Inhaber einer Jagdkarte der ursprüngliche und noch fortdauernde Mangel einer der Voraussetzungen des § 38 nachträglich zum Vorschein kommt oder eine dieser Voraussetzungen nachträglich wegfällt, die Jagdkarte zu entziehen.

Nach den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen und vom Beschwerdeführer unbestritten gebliebenen Feststellungen weist der Beschwerdeführer 17 Vorstrafen auf, neun davon wegen des Vergehens der Körperverletzung bzw. des Widerstandes gegen die Staatsgewalt sowie eine wegen Tierquälerei. Dazu kommen allein in den letzten fünf Jahren drei Übertretungen der Straßenverkehrsordnung, zwei Verwaltungsübertretungen wegen "Erregung öffentlichen Ärgernisses nach Art. IX/I/I EGVG" sowie der Entzug der Lenkerberechtigung wegen Verweigerung der Atemluftprobe. Diesen Verfahren waren zwei weitere Verfahren wegen Alkoholisierung im Jahr 1981 und 1988 vorausgegangen. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 16. Mai 1994 wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15, 269 Abs. 2 StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z. 4 StGB unter Anwendung des § 43a Abs. 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten und einer unbedingten Geldstrafe im Ausmaß von 120 Tagessätzen a S 50,-- verurteilt. Aus dem Protokoll der im Zuge dieses Strafverfahrens vor dem Landesgericht Leoben durchgeführten Hauptverhandlung vom 21. Jänner 1994 geht hervor, daß sich der Beschwerdeführer darüber im klaren ist, daß Alkoholkonsum bei ihm Aggressionshandlungen zur Folge haben kann.

Aus diesen Vorstrafen leitete die belangte Behörde ab, daß der Beschwerdeführer (vor allem) in alkoholisiertem Zustand massiv zu Affekt- und Aggressionshandlungen neige.

Der Verwaltungsgerichtshof kann unter diesen Umständen die Rechtsansicht der belangten Behörde, beim Beschwerdeführer sei (zumindest) der Verweigerungsgrund des § 39 Abs. 1 lit. e JG gegeben und es mangle ihm die im § 38 Abs. 1 lit. a leg. cit. geforderte Verläßlichkeit im Zusammenhang mit der Jagdausübung, nicht als rechtswidrig zu erkennen. Mit Recht weist die belangte Behörde darauf hin, daß die Eigentümlichkeit der in Rede stehenden strafbaren Handlungen, aus denen sich die Neigung des Beschwerdeführers zu übermäßigem Alkoholgenuß, zu Raufereien, Tätlichkeiten und auch zur Tierquälerei manifestiere, ein Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers zeigten, nach dem ihm die vom Gesetz geforderte Verläßlichkeit, insbesondere im Umgang mit Jagdwaffen, nicht zugebilligt werden könne.

An diesem Ergebnis vermag der Umstand, daß das Oberlandesgericht Graz in seinem Urteil vom 16. Mai 1994 die Voraussetzungen für eine teilweise bloß bedingte Verurteilung des Beschwerdeführers erblickte, nichts zu ändern. Bei dem aus den von der belangten Behörde festgestellten Verurteilungen erkennbaren Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers ist es im gegebenen Zusammenhang auch ohne Relevanz, daß dem Beschwerdeführer, wie er behauptet, seit dem 21. Oktober 1993 keine Straftat mehr zur Last liegt.

Entgegen den Beschwerdebehauptungen vermag der Verwaltungsgerichtshof auch in dem Umstand, daß die der letzten Verurteilung zugrundeliegende Straftat "weder bei Ausübung der Jagd, noch unter Zuhilfenahme einer Jagdwaffe oder bei Führung einer Jagdwaffe" begangen wurde, keinen Grund zu erblicken, der zu einer anderen Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers führen könnte. Es ist in diesem Zusammenhang auch nicht ausschlaggebend, ob der Beschwerdeführer bisher "die Jagd stets zuverlässig und nach den weidmännischen Bestimmungen ausgeübt" hat.

Schließlich vermag der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf das dargestellte Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers auch in der Dauer, für die ihm die Jagdkarte entzogen wurde, eine Rechtswidrigkeit nicht zu erblicken. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang meint, die belangte Behörde hätte, bevor sie diese, eine Verlängerung der Entziehungsdauer gegenüber dem erstbehördlichen Bescheid beinhaltende Entscheidung traf, eine mündliche Verhandlung durchführen müssen, ist er einerseits darauf hinzuweisen, daß die Verwaltungsverfahrensgesetze eine Verpflichtung der Behörde zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Rahmen eines Administrativverfahrens nicht kennen und andererseits der Beschwerdeführer auch die Relevanz des von ihm behaupteten Verfahrensmangels nicht darlegt (vgl. § 43 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG).

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Mit Rücksicht auf diese Erledigung des Beschwerdeverfahrens erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Schlagworte

Jagdkarte Entzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995030055.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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