TE OGH 1995/8/31 15Os105/95

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Veröffentlicht am 31.08.1995
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 31.August 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Eckert als Schriftführer, in der Strafsache gegen Robert H***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen die Strafverfügung des Bezirksgerichtes Liesing vom 26. Jänner 1995, GZ U 62/95-4, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Raunig, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 31.August 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Eckert als Schriftführer, in der Strafsache gegen Robert H***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen die Strafverfügung des Bezirksgerichtes Liesing vom 26. Jänner 1995, GZ U 62/95-4, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Raunig, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:

Spruch

Der gemeinsam mit der Strafverfügung des Bezirksgerichtes Liesing vom 26. Jänner 1995, GZ U 62/95-4, ausgesprochene Widerruf der im Urteil desselben Gerichtes vom 21.Oktober 1992, GZ U 593/92-5, gewährten bedingten Nachsicht einer Freiheitsstrafe verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 494 a Abs 5 StPO.Der gemeinsam mit der Strafverfügung des Bezirksgerichtes Liesing vom 26. Jänner 1995, GZ U 62/95-4, ausgesprochene Widerruf der im Urteil desselben Gerichtes vom 21.Oktober 1992, GZ U 593/92-5, gewährten bedingten Nachsicht einer Freiheitsstrafe verletzt das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 494, a Absatz 5, StPO.

Text

Gründe:

Mit (in gekürzter Form gemäß § 458 Abs 3 StPO ausgefertigtem) Urteil des Bezirksgerichtes Liesing vom 21.Oktober 1992 (rechtskräftig seit 27. Oktober 1992), GZ U 593/92-5, wurde Robert H***** des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer - für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen - Freiheitsstrafe von dreißig Tagen verurteilt, weil er am 11.Juli 1992 in Wien in "schwer betrunkenem" Zustand Erika H*****, geborene A*****, durch Schläge mit einem Ledergürtel am Oberarm vorsätzlich verletzt hatte.Mit (in gekürzter Form gemäß Paragraph 458, Absatz 3, StPO ausgefertigtem) Urteil des Bezirksgerichtes Liesing vom 21.Oktober 1992 (rechtskräftig seit 27. Oktober 1992), GZ U 593/92-5, wurde Robert H***** des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer - für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen - Freiheitsstrafe von dreißig Tagen verurteilt, weil er am 11.Juli 1992 in Wien in "schwer betrunkenem" Zustand Erika H*****, geborene A*****, durch Schläge mit einem Ledergürtel am Oberarm vorsätzlich verletzt hatte.

Mit (am 10.März 1995 in Rechtskraft erwachsener) Strafverfügung vom 26. Jänner 1995, GZ U 62/95-4, verurteilte das Bezirksgericht Liesing den Genannten neuerlich wegen des am 21.Oktober 1994 - sohin innerhalb der Probezeit - (nach der Aktenlage abermals in alkoholisiertem Zustand) an Erika H***** begangenen Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu einer (unbedingten) Geldstrafe von 50 Tagessätzen, im Fall der Uneinbringlichkeit 15 (gemeint: 25) Tage Ersatzfreiheitsstrafe; unter einem wurde über Antrag des Bezirksanwaltes die "bedingte Strafnachsicht vom Urteil U 593/92 des BG Lg gem.§ 494 a StPO widerrufen".Mit (am 10.März 1995 in Rechtskraft erwachsener) Strafverfügung vom 26. Jänner 1995, GZ U 62/95-4, verurteilte das Bezirksgericht Liesing den Genannten neuerlich wegen des am 21.Oktober 1994 - sohin innerhalb der Probezeit - (nach der Aktenlage abermals in alkoholisiertem Zustand) an Erika H***** begangenen Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer (unbedingten) Geldstrafe von 50 Tagessätzen, im Fall der Uneinbringlichkeit 15 (gemeint: 25) Tage Ersatzfreiheitsstrafe; unter einem wurde über Antrag des Bezirksanwaltes die "bedingte Strafnachsicht vom Urteil U 593/92 des BG Lg gem.§ 494 a StPO widerrufen".

Rechtliche Beurteilung

Dieser Widerrufsbeschluß steht, wie der Generalprokurator in seiner Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Abgesehen davon, daß anhand der Aktenlage nicht nachvollziehbar ist, ob der Bezirksrichter vor seiner Entscheidung über den Widerruf tatsächlich Einsicht in den Akt U 593/92 des Bezirksgerichtes Liesing genommen hat (vgl § 494 a Abs 3 StPO), und er die in eben dieser Norm statuierte Verpflichtung, vorher den Beschuldigten zu hören, mißachtet hat, war er zu einem Widerruf der bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe gemäß § 494 a Abs 1 Z 4 StPO deshalb nicht befugt, weil kraft des § 494 a Abs 5 StPO mit einer Strafverfügung gemeinsam nur eine Entscheidung nach § 494 a Abs 1 Z 1 und Z 2 StPO über das Unterbleiben von Sanktionsmaßnahmen, nicht aber eine solche nach der Z 4 leg cit (über den Widerruf) getroffen werden darf (vgl 12 Os 133/92 = NRsp 1993/41; 13 Os 203/94). Letztere ist vielmehr gemäß § 495 Abs 1 StPO - von der Strafverfügung getrennt - in jenem Verfahren zu treffen, in dem die bedingte Nachsicht ausgesprochen worden ist (hier: U 593/92).Abgesehen davon, daß anhand der Aktenlage nicht nachvollziehbar ist, ob der Bezirksrichter vor seiner Entscheidung über den Widerruf tatsächlich Einsicht in den Akt U 593/92 des Bezirksgerichtes Liesing genommen hat vergleiche Paragraph 494, a Absatz 3, StPO), und er die in eben dieser Norm statuierte Verpflichtung, vorher den Beschuldigten zu hören, mißachtet hat, war er zu einem Widerruf der bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO deshalb nicht befugt, weil kraft des Paragraph 494, a Absatz 5, StPO mit einer Strafverfügung gemeinsam nur eine Entscheidung nach Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, StPO über das Unterbleiben von Sanktionsmaßnahmen, nicht aber eine solche nach der Ziffer 4, leg cit (über den Widerruf) getroffen werden darf vergleiche 12 Os 133/92 = NRsp 1993/41; 13 Os 203/94). Letztere ist vielmehr gemäß Paragraph 495, Absatz eins, StPO - von der Strafverfügung getrennt - in jenem Verfahren zu treffen, in dem die bedingte Nachsicht ausgesprochen worden ist (hier: U 593/92).

Diese Gesetzesverletzung war - entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers - nur festzustellen; denn der zwar entgegen der genannten Verfahrensvorschrift, jedoch vom zuständigen Gericht gefaßte Widerrufsbeschluß entsprach angesichts der nicht unbeträchtlichen Vorstrafenbelastung des Verurteilten (zehn gerichtliche Verurteilungen wegen verschiedener Delikte, darunter zweimal wegen § 125 StGB und viermal wegen § 83 Abs 1 StGB), der offenkundigen Wirkungslosigkeit aller bisherigen Erziehungs-, Resozialisierungs- und Strafmaßnahmen sowie der abermaligen spezifischen Straffälligkeit innerhalb der Probezeit inhaltlich durchaus der Sach- und Rechtslage, weshalb ihm die aufgezeigte Verletzung der Verfahrensvorschrift nicht zum Nachteil gereichte, zumal der Verurteilte den Mangel rechtlichen Gehörs in seiner gerichtlichen Vernehmung vom 28.Februar 1995 (nicht journalisiert im Akt erliegend) nicht zum Gegenstand einer behaupteten Beschwer machte, sondern ausdrücklich auf einen - noch offenstehenden - Einspruch gegen die Strafverfügung verzichtete. Demnach war ein Vorgehen nach § 292 letzter Satz StPO nicht geboten; soll doch eine darauf gegründete, nicht der Regel entsprechende Maßnahme den Betroffenen nur vor möglichen Nachteilen schützen, ihm aber keinesfalls einen ungerechtfertigten Vorteil verschaffen (EvBl 1981/29; in diesem Sinne abermals 13 Os 203/94).Diese Gesetzesverletzung war - entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers - nur festzustellen; denn der zwar entgegen der genannten Verfahrensvorschrift, jedoch vom zuständigen Gericht gefaßte Widerrufsbeschluß entsprach angesichts der nicht unbeträchtlichen Vorstrafenbelastung des Verurteilten (zehn gerichtliche Verurteilungen wegen verschiedener Delikte, darunter zweimal wegen Paragraph 125, StGB und viermal wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB), der offenkundigen Wirkungslosigkeit aller bisherigen Erziehungs-, Resozialisierungs- und Strafmaßnahmen sowie der abermaligen spezifischen Straffälligkeit innerhalb der Probezeit inhaltlich durchaus der Sach- und Rechtslage, weshalb ihm die aufgezeigte Verletzung der Verfahrensvorschrift nicht zum Nachteil gereichte, zumal der Verurteilte den Mangel rechtlichen Gehörs in seiner gerichtlichen Vernehmung vom 28.Februar 1995 (nicht journalisiert im Akt erliegend) nicht zum Gegenstand einer behaupteten Beschwer machte, sondern ausdrücklich auf einen - noch offenstehenden - Einspruch gegen die Strafverfügung verzichtete. Demnach war ein Vorgehen nach Paragraph 292, letzter Satz StPO nicht geboten; soll doch eine darauf gegründete, nicht der Regel entsprechende Maßnahme den Betroffenen nur vor möglichen Nachteilen schützen, ihm aber keinesfalls einen ungerechtfertigten Vorteil verschaffen (EvBl 1981/29; in diesem Sinne abermals 13 Os 203/94).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0150OS00105.95.0831.000

Dokumentnummer

JJT_19950831_OGH0002_0150OS00105_9500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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