Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer und Dr.Gerstenecker als weitere Richter über den Verfahrenshilfeantrag der Ilse H*****, in deren Rechtssache gegen die Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen Amtshaftung, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur Erledigung eines allfälligen weiteren Verfahrens über die erhobenen Amtshaftungsansprüche der klagenden Partei wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Innsbruck als zuständig bestimmt.Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur Erledigung eines allfälligen weiteren Verfahrens über die erhobenen Amtshaftungsansprüche der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht Innsbruck als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Antragstellerin beabsichtigt die Erhebung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich wegen behaupteten rechtswidrigen Verhaltens von Organen des Landesgerichts Klagenfurt und des Oberlandesgerichts Graz. Wird - wie hier - der Ersatzanspruch aus Verfügungen oder Entscheidungen von Richtern des Gerichtshofs erster Instanz bzw des übergeordneten Oberlandesgerichts, die sonst gemäß § 9 Abs 1 AHG zuständig wären, abgeleitet, ist vom übergeordneten Gerichtshof ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen (§ 9 Abs 4 AHG). Das gilt auch für die Verfahrenshilfeanträge, durch die ein Amtshaftungsverfahren vorbereitet werden soll (1 Nd 15/94 uva). Auf das Landesgericht Innsbruck treffen diese Voraussetzungen zu, so daß dieses Gericht als zuständig zu bestimmen ist.Die Antragstellerin beabsichtigt die Erhebung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich wegen behaupteten rechtswidrigen Verhaltens von Organen des Landesgerichts Klagenfurt und des Oberlandesgerichts Graz. Wird - wie hier - der Ersatzanspruch aus Verfügungen oder Entscheidungen von Richtern des Gerichtshofs erster Instanz bzw des übergeordneten Oberlandesgerichts, die sonst gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AHG zuständig wären, abgeleitet, ist vom übergeordneten Gerichtshof ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen (Paragraph 9, Absatz 4, AHG). Das gilt auch für die Verfahrenshilfeanträge, durch die ein Amtshaftungsverfahren vorbereitet werden soll (1 Nd 15/94 uva). Auf das Landesgericht Innsbruck treffen diese Voraussetzungen zu, so daß dieses Gericht als zuständig zu bestimmen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0010ND00015.95.0908.000Dokumentnummer
JJT_19950908_OGH0002_0010ND00015_9500000_000