Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14.September 1995 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Unterrichter als Schriftführerin, im Verfahren zur Unterbringung des Erwin B***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 (§ 107 Abs 1 und Abs 2) StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Kostenbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 27.Juli 1995, GZ 12 Vr 62/95-39, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 14.September 1995 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Unterrichter als Schriftführerin, im Verfahren zur Unterbringung des Erwin B***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, (Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2,) StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Kostenbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 27.Juli 1995, GZ 12 römisch fünf r 62/95-39, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Kostenbeschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Erwin B***** gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er im November 1994 und März 1995 in Sierninghofen und Linz unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruht, brieflich die Christine D***** und Maria St***** sowie den Alfred St***** durch die Äußerungen, es käme noch zu einer Gewalt- bzw Mordtat; der Schaden, der ihm zugefügt worden sei, komme auf Herrn Alfred St***** zurück; bevor nicht eine Mordtat geschehe, werde Frau D***** nicht nachgeben; er sei jederzeit bereit, sein künftiges Leben in einer Strafanstalt als Gewalttäter (Mörder) zu verbringen, er werde nicht nachgeben; es komme noch so weit, daß die Familie St***** mit dem PKW in die Luft fliege; es komme noch eine Mordtat zustande; er würde seinem Leben ein Ende machen, aber zuvor dasselbe Leid der Familie St***** zufügen, mit dem Tode gefährlich bedroht hat, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, somit Taten begangen hat, die ihm, wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB zuzurechnen wären.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Erwin B***** gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er im November 1994 und März 1995 in Sierninghofen und Linz unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruht, brieflich die Christine D***** und Maria St***** sowie den Alfred St***** durch die Äußerungen, es käme noch zu einer Gewalt- bzw Mordtat; der Schaden, der ihm zugefügt worden sei, komme auf Herrn Alfred St***** zurück; bevor nicht eine Mordtat geschehe, werde Frau D***** nicht nachgeben; er sei jederzeit bereit, sein künftiges Leben in einer Strafanstalt als Gewalttäter (Mörder) zu verbringen, er werde nicht nachgeben; es komme noch so weit, daß die Familie St***** mit dem PKW in die Luft fliege; es komme noch eine Mordtat zustande; er würde seinem Leben ein Ende machen, aber zuvor dasselbe Leid der Familie St***** zufügen, mit dem Tode gefährlich bedroht hat, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, somit Taten begangen hat, die ihm, wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB zuzurechnen wären.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde (§ 281 Abs 1 Z 11 StPO) des Betroffenen, mit der Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite der Anlaßtat gerügt werden, ist offenbar unbegründet.Die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO) des Betroffenen, mit der Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite der Anlaßtat gerügt werden, ist offenbar unbegründet.
Den eine Einheit bildenden Konstatierungen in Spruch (US 2) und Gründen (US 5 und 6) des angefochtenen Urteils ist deutlich genug zu entnehmen, daß das Schöffengericht in Ansehung der Tathandlung (Verfassen und Absenden der qualifizierten Drohbriefe) Vorsatz (§ 5 Abs 1 StGB) und in Ansehung des damit verfolgten Zweckes, die Briefadressaten in Furcht und Unruhe zu versetzen, Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) angenommen hat. Nähere Ausführungen zur inneren Tatseite waren nicht erforderlich, weil nach Lage des konkreten Falles andere als die tatbestandsmäßigen Vorsatzformen (oder gar nur Fahrlässigkeit), insbesondere eine andere als die angenommene Zielrichtung der Todesdrohungen nicht indiziert waren.Den eine Einheit bildenden Konstatierungen in Spruch (US 2) und Gründen (US 5 und 6) des angefochtenen Urteils ist deutlich genug zu entnehmen, daß das Schöffengericht in Ansehung der Tathandlung (Verfassen und Absenden der qualifizierten Drohbriefe) Vorsatz (Paragraph 5, Absatz eins, StGB) und in Ansehung des damit verfolgten Zweckes, die Briefadressaten in Furcht und Unruhe zu versetzen, Absicht (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) angenommen hat. Nähere Ausführungen zur inneren Tatseite waren nicht erforderlich, weil nach Lage des konkreten Falles andere als die tatbestandsmäßigen Vorsatzformen (oder gar nur Fahrlässigkeit), insbesondere eine andere als die angenommene Zielrichtung der Todesdrohungen nicht indiziert waren.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO).
Über die Kostenbeschwerde (§ 392 StPO) hat das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden. Da im Verfahren nach § 21 Abs 1 StGB keine Kostenersatzpflicht besteht (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 3 zu § 389), ist ein Sachzusammenhang mit der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde, der die Kompetenz des Obersten Gerichtshofes auch in Ansehung der Kostenbeschwerde begründen könnte, nicht gegeben (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 17 und 20 zu § 392).Über die Kostenbeschwerde (Paragraph 392, StPO) hat das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden. Da im Verfahren nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB keine Kostenersatzpflicht besteht (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 3 zu Paragraph 389,), ist ein Sachzusammenhang mit der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde, der die Kompetenz des Obersten Gerichtshofes auch in Ansehung der Kostenbeschwerde begründen könnte, nicht gegeben (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 17 und 20 zu Paragraph 392,).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0140OS00133.95.0914.000Dokumentnummer
JJT_19950914_OGH0002_0140OS00133_9500000_000