TE OGH 1995/9/18 4N523/95

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Veröffentlicht am 18.09.1995
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Günter W*****, vertreten durch Dr.Giger, Dr.Ruggenthaler & Dr.Simon Partnerschaft, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1. *****gesellschaftmbH & Co KG, 2. N*****gesellschaftmbH, *****beide vertreten durch Dr.Georg Zanger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert S 240.000), über die Befangenheitsanzeige der Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr***** den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Befangenheitsanzeige wird stattgegeben.

Text

Begründung:

Der vom Handelsgericht Wien mit außerordentlichem Revisionsrekurs der Beklagten vorgelegte Akt 38 Cg 164/94t ist gemäß Geschäftsverteilungsübersicht des Obersten Gerichtshofes für das Jahr 1995 zu 6 Ob 1026/95 der Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr.***** als Berichterstatterin angefallen. Dr.***** kennt den Kläger seit vielen Jahren nicht nur als Kollegen, sondern sie hat mit ihm im Rahmen der Richtervereinigung auch freundschaftliche Kontakte (Heurigenbesuche; Studienreisen) gepflogen. Dr.***** hat gemäß § 22 Abs 2 GOG angezeigt, daß mit Rücksicht auf diesen Umstand Gründe vorliegen, die ihre volle Unbefangenheit zweifelhaft erscheinen lassen könnten.Der vom Handelsgericht Wien mit außerordentlichem Revisionsrekurs der Beklagten vorgelegte Akt 38 Cg 164/94t ist gemäß Geschäftsverteilungsübersicht des Obersten Gerichtshofes für das Jahr 1995 zu 6 Ob 1026/95 der Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr.***** als Berichterstatterin angefallen. Dr.***** kennt den Kläger seit vielen Jahren nicht nur als Kollegen, sondern sie hat mit ihm im Rahmen der Richtervereinigung auch freundschaftliche Kontakte (Heurigenbesuche; Studienreisen) gepflogen. Dr.***** hat gemäß Paragraph 22, Absatz 2, GOG angezeigt, daß mit Rücksicht auf diesen Umstand Gründe vorliegen, die ihre volle Unbefangenheit zweifelhaft erscheinen lassen könnten.

Rechtliche Beurteilung

Die freundschaftlichen Kontakte zwischen Dr.***** und dem Kläger sind ein zureichender Befangenheitsgrund iS des § 19 Z 2 JN.Die freundschaftlichen Kontakte zwischen Dr.***** und dem Kläger sind ein zureichender Befangenheitsgrund iS des Paragraph 19, Ziffer 2, JN.

Der Befangenheitsanzeige war daher stattzugeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:00400N00523.95.0918.000

Dokumentnummer

JJT_19950918_OGH0002_00400N00523_9500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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