TE Vwgh Erkenntnis 2006/5/17 2004/08/0128

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Veröffentlicht am 17.05.2006
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §24 Abs2;
AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §36;
AlVG 1977 §36a Abs2;
AlVG 1977 §38;
NotstandshilfeV §6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des J in G, vertreten durch Dr. Stefan Schoeller, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Glacisstraße 27/II, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark vom 8. Jänner 2004, Zl. LGS600/SfA/1218/2004-Mag.GR/S, betreffend Widerruf und Rückforderung von Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer bezog u.a. im Zeitraum von 7. März 2001 bis 31. Jänner 2002 Notstandshilfe und lebte in diesem Zeitraum mit seiner selbständig erwerbstätigen Lebensgefährtin und seinem Kind im gleichen Haushalt.

Der Einkommensteuerbescheid der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers für das Jahr 2001 weist Folgendes aus:

"Die Einkommenssteuer

wird für das Jahr 2001

festgesetzt mit

1.578,60 EUR

...

 

Das Einkommen

 

im Jahr 2001 beträgt

408.905,00 S

29.716,29 EUR

Berechnung der Einkommenssteuer in Schilling:

 

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

590.799 S

Verrechenbare Verluste der Vorjahre

- 5.460 S

Gesamtbetrag der Einkünfte

585.339 S

Sonderausgaben (§18 EStG 1998):

 

Pauschbetrag für Sonderausgaben

- 469 S

Kirchenbeitrag

- 700 S

Verlustabzug

- 175.265 S

Einkommen

408.905 S

...

 

Festgesetzte Einkommensteuer

21.722,00 S

..."

 

Mit Bescheid vom 4. Dezember 2003 widerrief die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Graz gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG die Zuerkennung der Notstandshilfe an den Beschwerdeführer für den oben genannten Zeitraum und verpflichtete diesen gemäß § 38 iVm § 25 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 9.242,41, weil im oben angeführten Zeitraum eine Notlage nicht vorgelegen sei und der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen habe.

In der dagegen erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer aus, seine Lebensgefährtin habe auf Grund eines gerichtlichen Zwangsausgleiches im Jahre 2001 den ersten Teil der Zwangsausgleichsquote zu erfüllen gehabt. Den steuerlichen Vorschriften zufolge sei in diesem Jahr der Anteil an Schulden, der aliquot weggefallen sei, als "a.o. Ertrag" ausgewiesen worden. Tatsächlich habe sich aber für das Jahr 2001 aus gewöhnlicher Geschäftstätigkeit ein Verlust von ATS 70.828,20 ergeben. Lediglich durch den "Sanierungsertrag", der ausschließlich buchmäßig zu behandeln sei und "keinen Geldfluss im herkömmlichen Sinn" darstelle, sei "es zu den Werten lt. Steuererklärung gekommen".

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und führte aus, das Einkommen (der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers) sei jedenfalls auf den maximal zustehenden Notstandshilfeanspruch anzurechnen. Gemäß § 36a Abs. 2 AlVG seien dem (im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen) Einkommen die verrechenbaren Verluste der Vorjahre sowie der Verlustabzug hinzuzurechnen und die Einkommenssteuer abzuziehen. Daraus ergebe sich ein anrechenbares Einkommen (der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers) in Höhe von monatlich S 47.325,67. Bei einem maximalen Notstandshilfeanspruch des Beschwerdeführers in Höhe von monatlich S 11.910,-- sei in Ansehung des Einkommens seiner Lebensgefährtin Notlage nicht gegeben, zumal die gewöhnliche Freigrenze für die Lebensgefährtin und das Kind des Beschwerdeführers in Höhe von S 8.816,-- eine maximale Freigrenzenerhöhung lediglich bis S 13.224,-- ermöglichen würde.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 9. Juni 2004, B 220/04-08, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung dieser Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Parteiengehör und in seinem Recht auf Gewährung von Notstandshilfe verletzt. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen oder dessen Bemessung rückwirkend zu berichtigen, wenn es sich als gesetzlich nicht begründet herausstellt. Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der Empfänger einer Leistung nach dem AlVG ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Die §§ 24 und 25 AlVG sind gemäß § 38 AlVG auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

Die Beschwerde führt aus, die Notstandshilfe sei "dogmatisch als Sozialleistung zu betrachten, die an Bedürftige zu gewähren ist". Der angefochtene Bescheid nehme auf ein lediglich "buchmäßig" bestehendes Einkommen der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers Bezug, das ihr nie zugeflossen sei. Die belangte Behörde hätte § 36 AlVG "teleologisch reduzieren müssen", weil es nicht in der Absicht des Gesetzgebers liegen könne, tatsächlich nicht existierende Gewinne in die Beurteilung des Vorliegens einer Notlage einzubeziehen.

Dem ist zu erwidern, dass die belangte Behörde an den Spruch des Einkommensteuerbescheides gebunden ist und auch ein reiner Buchgewinn als tatsächliche Einkommensbasis herangezogen werden kann, weil das Ergebnis der Veranlagung zur Einkommensteuer als Gradmesser dafür dienen kann, dass der Notstandshilfe beziehende Beschwerdeführer über eine höhere Wirtschaftskraft verfügt als eine Person ohne Lebensgefährtin mit anzurechnendem Einkommen. (Vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 30. April 2002, Zl. 2002/08/0014). Vor dem Hintergrund der genannten Bindung gehen auch die Verfahrensrügen fehl, die belangte Behörde habe die Feststellungen über das monatliche Einkommen der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers nicht begründet bzw. dem Beschwerdeführer hiezu kein Gehör eingeräumt. Im Übrigen bestehen gegen die nicht bestrittene Auffassung der belangen Behörde, dass der widerrufene Betrag gemäß § 25 Abs. 1 iVm § 38 AlVG (in der für den Rückforderungszeitraum maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 103/2000) zurückgefordert werden kann, keine Bedenken.

Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 17. Mai 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004080128.X00

Im RIS seit

06.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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