TE Vwgh Erkenntnis 2006/5/18 2006/18/0101

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.05.2006
beobachten
merken

Index

19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
82/02 Gesundheitsrecht allgemein;

Norm

FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
MRK Art8 Abs2;
SMG 1997 §27 Abs1;
SMG 1997 §27 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des M (alias F, alias O), geboren 1987, vertreten durch MMag.Dr. Niklas Schmidt, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schubertring 6, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 27. Oktober 2005, Zl. SD 1786/05, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 27. Oktober 2005 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Gambia, gemäß § 36 Abs. 1 Z. 1 und 2 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.

Der Beschwerdeführer, dessen Identität und Nationalität auf Grund fehlender Dokumente nicht nachgewiesen sei, sei eigenen unbestätigten Angaben zufolge am 11. September 2004 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet gelangt und habe am selben Tag bei der Erstaufnahmestelle Ost einen Asylantrag gestellt, welcher in der Folge im Instanzenzug mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 25. November 2005 unter gleichzeitiger Feststellung, dass die Zurückweisung, die Zurückschiebung oder die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia zulässig sei, abgewiesen worden sei. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde (dieser sei mit Beschluss vom 15. Juni 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden) sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. Der Beschwerdeführer, der seit dem 12. Oktober 2004 im Besitz einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG sei, habe am 25. Juli 2005 einen Asyl-Folgeantrag gestellt, welcher nach erstinstanzlicher Abweisung derzeit beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sei.

Der Beschwerdeführer sei am 20. Dezember 2004 vom Landesgericht Wr. Neustadt wegen des teils vollendeten, teils versuchten Vergehens nach den §§ 27 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2 (erster Fall), 15 StGB sowie wegen des Vergehens nach § 27 Abs. 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt worden. Den Entscheidungsgründen des in Rechtskraft erwachsenen Urteils sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 1. Dezember 2004 im Zusammenwirken mit einem weiteren Mittäter eine mit Heroin gefüllte Kugel an einen namentlich genannten Suchtgiftabnehmer sowie (als Alleintäter) eine nicht mehr feststellbare Menge Marihuana an einen unbekannten Abnehmer in der Absicht verkauft hätte, sich dadurch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Dazu sei gekommen, dass der Beschwerdeführer am selben Tag weitere 11,1 Gramm Marihuana brutto zum unmittelbar bevorstehenden Weiterverkauf bereitgehalten und in der Zeit bis zum 1. Dezember 2004 Marihuana und Heroin erworben und besessen hätte.

Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 36 Abs. 1 FrG sei die auf bestimmte Tatsachen gegründete Prognose, dass der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen erheblich gefährde. Daraus folge, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 36 Abs. 1 FrG nur dann in Betracht komme, wenn es erforderlich sei, um die festgestellte vom Fremden ausgehende Gefahr im Bundesgebiet abzuwenden. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose sei nach § 36 Abs. 1 FrG das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die im Gesetz umschriebene Annahme gerechtfertigt sei.

Im § 36 Abs. 2 FrG seien Sachverhalte demonstrativ angeführt, die als bestimmte Tatsachen im Sinn des § 36 Abs. 1 leg. cit. gelten würden, bei deren Verwirklichung die dort genannte Annahme gerechtfertigt sein könne. Ein Aufenthaltsverbot könne ausschließlich auf § 36 Abs. 1 FrG gestützt werden, wenn zwar keiner der Tatbestände des § 36 Abs. 2 leg. cit. verwirklicht sei, wohl aber das Gesamt(fehl)verhalten des betreffenden Fremden die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme rechtfertige. Die in § 36 Abs. 2 leg. cit. genannten Sachverhalte seien dabei als Maßstab für die Schwere jener Tatsachen heranzuziehen, die bei der Verhängung eines bloß auf § 36 Abs. 1 FrG gegründeten Aufenthaltsverbots vorliegen müssten.

Angesichts des der genannten Verurteilung zugrunde liegende Fehlverhaltens des Beschwerdeführers - er habe Suchtgift gewerbsmäßig in Verkehr gesetzt - und im Hinblick auf die der Suchtgiftkriminalität innewohnenden Wiederholungsgefahr und besonders hohe Sozialschädlichkeit lägen zweifelsfrei die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 FrG (vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 37 und 38 leg. cit.) vor. Dies insbesondere auch deshalb, weil der seit der Tatbegehung verstrichene Zeitraum von etwa elf Monaten viel zu kurz sei, um dadurch auf einen Wegfall oder auch nur eine entscheidungswesentliche Reduzierung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr schließen zu können.

Der Beschwerdeführer sei den unbestritten gebliebenen Feststellungen der Erstbehörde zufolge ledig und habe keine Sorgepflichten, familiäre bzw. berufliche Bindungen im Bundesgebiet seien nicht geltend gemacht worden. Selbst wenn man auf Grund seiner zum gegenwärtigen Zeitpunkt anhängigen Asylverfahren - bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sei der Beschwerdeführer im Besitz einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG - trotz fehlender familiärer Bindungen überhaupt von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers ausgehen wollte, wäre die Zulässigkeit dieser Maßnahme im Grund des § 37 FrG zu bejahen. Im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität wäre die Erlassung des Aufenthaltsverbots zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (hier: zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen sowie zum Schutz der Gesundheit) als dringend geboten zu erachten. Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers verdeutliche augenfällig, dass er offenbar nicht in der Lage oder gewillt sei, die österreichischen Rechtsvorschriften einzuhalten. Eine positive Verhaltensprognose wäre für den Beschwerdeführer schon allein im Hinblick auf die gewerbsmäßige Tatbegehung nicht möglich.

Eine (im Fall der Annahme eines Eingriffs) nach § 37 Abs. 2 FrG gebotene Interessenabwägung würde ebenfalls zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausfallen müssen. Die ohnedies nicht stark ausgeprägten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers erführen im Hinblick darauf, dass die für das Ausmaß jeglicher Integration wesentliche soziale Komponente durch sein strafbares Verhalten deutlich beeinträchtigt werde, eine weitere Minderung. Von daher gesehen würden die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüber dem hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität in den Hintergrund zu treten haben. Darüber hinaus würde die Erlassung eines Aufenthaltsverbots im Zusammenhang mit Suchtgiftdelikten auch bei ansonsten voller sozialer Integration eines Fremden nicht rechtswidrig sein.

Im Hinblick auf die Art und Schwere der dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Straftat und der damit verbundenen Wiederholungsgefahr könne von der Erlassung des Aufenthaltsverbots auch nicht im Rahmen des der Behörde zukommenden Ermessens Abstand genommen werden. Das anhängige Asylverfahren stellte einen solchen besonders berücksichtigungswürdigen Grund nicht dar, zumal sich die Erlassung des Aufenthaltsverbots - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - auch nach den Bestimmungen des AsylG als zulässig erweise und eine Durchsetzung desselben gemäß § 21 Abs. 2 AsylG bis zum Abschluss des Asylverfahrens ohnedies nicht möglich sei. Dem Hinweis des Beschwerdeführers, er wäre Asylwerber, komme im vorliegenden Zusammenhang insofern keine Relevanz zu, als im Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots nicht zu beurteilen sei, ob und gegebenenfalls in welchen Staat der Fremde (zulässigerweise) abgeschoben werden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Aufenthaltsverbot ausschließlich auf § 36 Abs. 1 FrG gestützt werden, wenn zwar keiner der Tatbestände des § 36 Abs. 2 FrG verwirklicht ist, wohl aber das Gesamt(fehl)verhalten des betreffenden Fremden die im § 36 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme rechtfertigt; die im § 36 Abs. 2 leg. cit. genannten Sachverhalte sind dabei als Maßstab für die Schwere jener Tatsachen heranzuziehen, die bei der Verhängung eines bloß auf § 36 Abs. 1 FrG gegründeten Aufenthaltsverbotes vorliegen müssen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. März 2005, Zl. 2005/18/0058). Mit Urteil des Landesgerichts für Wr. Neustadt vom 20. Dezember 2004 wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 27 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2 (erster Fall) sowie nach § 27 Abs. 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt, weil er (wie im angefochtenen Bescheid näher ausgeführt) Heroin und Marihuana in der Absicht gekauft hat, sich dadurch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, ferner Marihuana zum unmittelbar bevorstehenden Weiterverkauf bereit gehalten sowie Marihuana und Heroin erworben und besessen hat. Bei Suchtgiftdelikten handelt es sich um eine besonders gefährliche Kriminalitätsform mit hoher Wiederholungsgefahr und großer Sozialschädlichkeit. Die Beurteilung der belangten Behörde, der Aufenthalt des Beschwerdeführers gefährde die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinn des § 36 Abs. 1 FrG, begegnet daher keinem Einwand, zumal der Beschwerdeführer das Suchtgiftdelikt gewerbsmäßig begangen hat (vgl. nochmals das Erkenntnis Zl. 2005/18/0058). Dass der Beschwerdeführer sein Fehlverhalten nach dem SMG auch gewerbsmäßig gesetzt hat, steht mit dem besagten Urteil (entgegen der Beschwerde) bindend fest (vgl. zum Umfang der Bindung eines rechtskräftigen Schuldspruchs das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2000, Zl. 2000/18/0133, mwH). Ferner ist die seit seinem wiederholten Fehlverhalten vergangene Zeit viel zu kurz, um einen Wegfall oder auch nur eine maßgebliche Minderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr annehmen zu können. Von daher ist sein Vorbringen, er habe sich nach seinem Fehlverhalten über einen Zeitraum von über 18 Monaten wohlverhalten und er sei im Zeitpunkt der Tatbegehung noch nicht einmal 17einhalb Jahre alt gewesen, er habe mittlerweile die Gefährlichkeit von Suchtgift erkannt und in seiner Stellungnahme vom 7. September 2005 den Behörden auch versichert, keine weiteren Strafhandlungen mehr zu setzen, nicht zielführend.

2.1. Die Beschwerde bekämpft den angefochtenen Bescheid auch im Grund des § 37 FrG. Der Beschwerdeführer halte sich seit mehr als 18 Monaten mit einem vorläufigen Aufenthaltstitel nach dem AsylG rechtmäßig in Österreich auf und habe seinen Wohnsitz in Wien. Er habe sich mittlerweile in Österreich gut integriert, wenngleich sich keine Familienangehörigen in Österreich befänden. Im Rahmen des "Vereines Zeitraum" habe er gesellschaftlichen Anschluss gefunden und plege auch darüber hinaus soziale Kontakte. Er habe einen guten Freundeskreis aufgebaut, der ihm als "Familienersatz" diene. Die vorliegende fremdenpolizeiliche Maßnahme würde zur völligen Entwurzelung des Beschwerdeführers führen. Zudem würde er im Fall der Rückkehr in sein Heimatland selbst der Gefahr einer politisch motivierten Verhaftung ausgesetzt, weil er der Oppositionsbewegung angehöre, es bestünde für ihn eine Gefahr für Leib und Leben.

2.2. Auf dem Boden der insoweit unstrittigen Feststellungen fehlen dem Beschwerdeführer familiäre Bindungen in Österreich, weshalb ihm familiäre Interessen an einem Verbleib in Österreich im Sinn des § 37 FrG (die durch den von ihm geltend gemachten "Familienersatz" nicht substituiert werden können) nicht zukommen. Das Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde, dass das vorliegende Aufenthaltsverbot gemäß § 37 Abs. 1 FrG zulässig sei, kann nicht als rechtswidrig erkannt werden, liegt doch dem Beschwerdeführer (wie erwähnt) ein im Licht des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität verwerfliches Fehlverhalten zur Last, welches das Aufenthaltsverbot zum Schutz der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, zur Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen durch den Beschwerdeführer sowie zum Schutz der Gesundheit, somit zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten erscheinen lässt. Gegen das Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde im Grund des § 37 Abs. 2 FrG, dass die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Erlassung des Aufenthaltsverbots in den Hintergrund treten würden, bestehen ebenfalls keine Bedenken. Die für eine aus seinem Aufenthalt und aus seinen (behaupteten) privaten Bindungen in Österreich allenfalls ableitbare Integration wesentliche soziale Komponente wäre durch das als schwerwiegend einzustufende Fehlverhalten des Beschwerdeführers entscheidend gemindert. Schließlich ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend sein Heimatland entgegenzuhalten, dass mit einem Aufenthaltsverbot nicht darüber abgesprochen wird, dass der Fremde in ein bestimmtes Land auszureisen habe oder dass er (allenfalls) abgeschoben werde (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 5. April 2005, Zl. 2004/18/0401, mwH).

3. Für die belangte Behörde bestand entgegen der Beschwerde auch keine Veranlassung, von dem ihr gemäß § 36 Abs. 1 FrG bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbots zukommenden Ermessen zugunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen, sind doch weder aus der Beschwerde noch aus dem angefochtenen Bescheid Umstände ersichtlich, die für eine derartige Ermessensübung sprächen.

4. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die geltend gemacht Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

5. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 18. Mai 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006180101.X00

Im RIS seit

22.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten