Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Steinbauer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Konkurssache des Gemeinschuldners KommRat Alois R*****, Unternehmer, ***** infolge außerordentlichen Rekurses des Gemeinschuldners, vertreten durch Dr.Ernst Chalupsky, Rechtsanwalt in Wels, gegen Punkt II des Beschlusses des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 3.Mai 1995, GZ 2 R 91,92/95-114, womit die Entscheidung über den Rekurs gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 13.März 1995, GZ 23 S 292/95-88, ausgesetzt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Steinbauer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Konkurssache des Gemeinschuldners KommRat Alois R*****, Unternehmer, ***** infolge außerordentlichen Rekurses des Gemeinschuldners, vertreten durch Dr.Ernst Chalupsky, Rechtsanwalt in Wels, gegen Punkt römisch zwei des Beschlusses des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 3.Mai 1995, GZ 2 R 91,92/95-114, womit die Entscheidung über den Rekurs gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 13.März 1995, GZ 23 S 292/95-88, ausgesetzt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem außerordentlichen Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluß wird behoben und dem Rekursgericht die Entscheidung über den Rekurs des Gemeinschuldners gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg ON 88 aufgetragen.
Text
Begründung:
Am 16.September 1994 eröffnete das Erstgericht den Konkurs sowohl über das Vermögen der A***** GmbH als auch über das Vermögen des vormaligen Geschäftsführers dieser GmbH KommRat Alois R***** (im folgenden Gemeinschuldner genannt).
Der Gemeinschuldner hatte laut Einbringungsvertrag vom 12.November 1993 unter anderem Marken- und Patentrechte in die damals neu gegründete A***** GmbH eingebracht, es war aber bis zur Konkurseröffnung nicht zu den entsprechenden Umschreibungen in den Registern gekommen.
Das Konkursgericht faßte am 13.März 1995 folgende Beschlüsse:
1. Unter ON 87 beschloß es unter Berufung auf § 83 Abs 2 KO die Ausstellung folgender Urkunde:1. Unter ON 87 beschloß es unter Berufung auf Paragraph 83, Absatz 2, KO die Ausstellung folgender Urkunde:
"Ermächtigungsurkunde für die Masseverwalter:
Der Masseverwalter... ist ermächtigt, sämtliche Rechtshandlungen vorzunehmen, die zu einer Umschreibung der auf den Namen Alois R***** oder die Einzelfirma A***** (früher: Skifabrik Alois R*****) lautenden in- und ausländischen Marken- und Musterregistrierungen und Patente sowie Marken-, Muster- und Patentanmeldungen auf die Firma A***** GmbH oder A***** GmbH erforderlich sind. Insbesondere ist der Masseverwalter ermächtigt, hiefür erforderliche Übertragungserklärungen und Vollmachten zu unterfertigen."
Eine gleichartige Urkunde wurde auch dem Masseverwalter im Konkurs der A***** GmbH ausgestellt.
2. Mit Beschluß ON 88 verbot das Konkursgericht unter Berufung auf § 78 KO dem Gemeinschuldner, über Vermögen im Ausland, insbesondere über seine Patent- und Markenrechte oder über Rechte an Patent- und Markenanmeldungen zu verfügen.2. Mit Beschluß ON 88 verbot das Konkursgericht unter Berufung auf Paragraph 78, KO dem Gemeinschuldner, über Vermögen im Ausland, insbesondere über seine Patent- und Markenrechte oder über Rechte an Patent- und Markenanmeldungen zu verfügen.
Den Rekurs des Gemeinschuldners gegen den Beschluß ON 87 wies das Rekursgericht zurück (Punkt I des Beschlusses ON 114); hingegen setzte es die Entscheidung über den Rekurs gegen den Beschluß ON 88 bis zur allfälligen Rechtskraft seines Zurückweisungsbeschlusses aus (Punkt II des Beschlusses ON 114). Es sprach aus, daß der Beschwerdegegenstand 50.000 S übersteigt und daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof gegen Punkt I zulässig, hingegen gegen Punkt II nicht zulässig sei.Den Rekurs des Gemeinschuldners gegen den Beschluß ON 87 wies das Rekursgericht zurück (Punkt römisch eins des Beschlusses ON 114); hingegen setzte es die Entscheidung über den Rekurs gegen den Beschluß ON 88 bis zur allfälligen Rechtskraft seines Zurückweisungsbeschlusses aus (Punkt römisch zwei des Beschlusses ON 114). Es sprach aus, daß der Beschwerdegegenstand 50.000 S übersteigt und daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof gegen Punkt römisch eins zulässig, hingegen gegen Punkt römisch zwei nicht zulässig sei.
Gegen Punkt II dieses Beschlusses richtet sich der außerordentliche Rekurs des Gemeinschuldners mit dem Antrag, ihn aufzuheben und dem Rekursgericht die Entscheidung über den Rekurs des Gemeinschuldners gegen den Beschluß ON 88 aufzutragen.Gegen Punkt römisch zwei dieses Beschlusses richtet sich der außerordentliche Rekurs des Gemeinschuldners mit dem Antrag, ihn aufzuheben und dem Rekursgericht die Entscheidung über den Rekurs des Gemeinschuldners gegen den Beschluß ON 88 aufzutragen.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist zulässig und berechtigt, da das Rekursgericht mit der Aussetzung der Entscheidung über den Rekurs gegen den Beschluß des Erstgerichtes ON 88 von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist.
Gemäß § 171 KO sind auf das Verfahren, soweit in der KO nichts anderes angeordnet ist, die JN, die ZPO und ihre Einführungsgesetze sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 171, KO sind auf das Verfahren, soweit in der KO nichts anderes angeordnet ist, die JN, die ZPO und ihre Einführungsgesetze sinngemäß anzuwenden.
Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung SZ 35/50 ausgesprochen hat, sind jedoch die Bestimmungen über die Unterbrechung des Verfahrens als dem Wesen des Konkursverfahrens zuwiderlaufend, nicht anzuwenden (vgl auch SZ 62/81 sowie SZ 36/85). Auch für die gleichlautende Bestimmung des § 72 dKO wird von der deutschen Lehre die Auffassung vertreten, daß die §§ 239 ff dZPO über die Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens im Konkursverfahren nicht anzuwenden sind (siehe Hess, Kommentar dKO4 § 72 Rz 4; Uhlenbruck in Gottwald, Insolvenzrechts Handbuch § 13 Rz 29).Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung SZ 35/50 ausgesprochen hat, sind jedoch die Bestimmungen über die Unterbrechung des Verfahrens als dem Wesen des Konkursverfahrens zuwiderlaufend, nicht anzuwenden vergleiche auch SZ 62/81 sowie SZ 36/85). Auch für die gleichlautende Bestimmung des Paragraph 72, dKO wird von der deutschen Lehre die Auffassung vertreten, daß die Paragraphen 239, ff dZPO über die Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens im Konkursverfahren nicht anzuwenden sind (siehe Hess, Kommentar dKO4 Paragraph 72, Rz 4; Uhlenbruck in Gottwald, Insolvenzrechts Handbuch Paragraph 13, Rz 29).
Dem Rekurs war daher Folge zu geben, der angefochtene Beschluß zu beheben und dem Rekursgericht die Entscheidung über den gegenständlichen Rekurs aufzutragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0080OB00033.95.1024.000Dokumentnummer
JJT_19951024_OGH0002_0080OB00033_9500000_000