TE Vwgh Beschluss 2006/5/18 2004/18/0197

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Veröffentlicht am 18.05.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §44;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §58 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, in der Beschwerdesache des S, geboren 1967, vertreten durch Dr. Benno Wageneder, Rechtsanwalt in 4910 Ried/Innkreis, Bahnhofstraße 20, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 11. Mai 2004, Zl. St 61/04, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 11. Mai 2004 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Serbien und Montenegro, gemäß § 36 Abs. 1, §§ 37, 39 und 48 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

4. Mit Schriftsatz vom 13. Jänner 2006 teilte der Beschwerdeführer mit, dass "auf Grund von Verehelichung" die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (die Erstbehörde) mit Bescheid vom 27. Dezember 2005 das Aufenthaltsverbot "vom 10.8.2005" aufgehoben habe. Damit erscheine er als klaglos gestellt.

5. Mit Schreiben vom 27. April 2006 legte die belangte Behörde das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 21. April 2006 vor, dem zufolge der Beschwerdeführer nach Erlassung des angefochtenen Bescheides wiederum eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet habe und er (u.a.) die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes beantragt habe, welches mit Bescheid der Erstbehörde vom 27. Dezember 2005 aufgehoben worden sei.

II.

1. Auf Grund der obzitierten Mitteilungen (I.4. und 5.) ist davon auszugehen, dass das gegenständliche Aufenthaltsverbot nach Erhebung der vorliegenden Beschwerde gemäß § 44 FrG aufgehoben wurde. Im Hinblick darauf kann die Rechtsstellung des Beschwerdeführers auch durch ein stattgebendes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht verbessert werden. In einem solchen Fall ist zufolge nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 3. Mai 2005, Zl. 2004/18/0124, mwN).

2. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 58 Abs. 2 VwGG. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer nach den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen im Zeitpunkt von dessen Erlassung mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war, wäre der angefochtene Bescheid bei meritorischer Erledigung gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben gewesen. In dieser Hinsicht gleicht der vorliegende Beschwerdefall in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2005, Zl. 2005/21/0165, zu Grunde lag, sodass insoweit gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf dieses Erkenntnis verwiesen wird.

Wien, am 18. Mai 2006

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Zuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004180197.X00

Im RIS seit

11.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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