Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Schiemer Dr.Schinko und Dr.Prückner als weitere Richter in der Familienrechtssache der Mag.Christine Vera A*****, vertreten durch Dr.Günther Steiner ua Rechtsanwälte in Wien, wider Helmut M*****, vertreten durch Dr.Dieter Böhmdorfer, Mag.Martin Machold, Rechtsanwälte in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, infolge außerordentlichen Rekurses des Mannes gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 24. Mai 1995, AZ 45 R 257/95 (ON 27), den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Rekurs des Antragsgegners wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Rekurs des Antragsgegners wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht ist bei der Beurteilung der Verfristung des Aufteilungsantrages des Mannes nicht von der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen. Wenn die Ehe durch Teilurteil aufgelöst und die Verschuldensfrage dem Endurteil vorbehalten wurde, so wird die Frist für den Aufteilungsantrag mit Eintritt der Rechtskraft des Teilurteiles in Lauf gesetzt (SZ 55/26 und 34). Gleiches gilt, wenn das erstinstanzliche Urteil mangels Anfechtung des Ausspruchs über die Scheidung in diesem Umfang in Rechtskraft erwächst (SZ 63/47; 7 Ob 545/90; 9 Ob 1727/91). Unter Rechtskraft ist die formelle Rechtskraft zu verstehen (SZ 55/34, 60/116). Diese ist hier spätestens mit der Einbringung der Berufungen der Parteien gegen das Scheidungsurteil (am 5.7. bzw. 19.7.1991) anzunehmen, die mangelnde Anfechtung des Scheidungsausspruchs ist einem Rechtsmittelverzicht gleichzuhalten. Mit einem solchen tritt die formelle Rechtskraft ein (Fasching III 691). Der erst am 31.8.1992 beim Erstgericht eingelangte Aufteilungsantrag des Mannes ist verspätet und wurde deswegen - weil die Frist des § 95 EheG eine materiellrechtliche Fallfrist ist - zu Recht nicht zurück-, sondern abgewiesen (SZ 54/166).Das Rekursgericht ist bei der Beurteilung der Verfristung des Aufteilungsantrages des Mannes nicht von der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen. Wenn die Ehe durch Teilurteil aufgelöst und die Verschuldensfrage dem Endurteil vorbehalten wurde, so wird die Frist für den Aufteilungsantrag mit Eintritt der Rechtskraft des Teilurteiles in Lauf gesetzt (SZ 55/26 und 34). Gleiches gilt, wenn das erstinstanzliche Urteil mangels Anfechtung des Ausspruchs über die Scheidung in diesem Umfang in Rechtskraft erwächst (SZ 63/47; 7 Ob 545/90; 9 Ob 1727/91). Unter Rechtskraft ist die formelle Rechtskraft zu verstehen (SZ 55/34, 60/116). Diese ist hier spätestens mit der Einbringung der Berufungen der Parteien gegen das Scheidungsurteil (am 5.7. bzw. 19.7.1991) anzunehmen, die mangelnde Anfechtung des Scheidungsausspruchs ist einem Rechtsmittelverzicht gleichzuhalten. Mit einem solchen tritt die formelle Rechtskraft ein (Fasching römisch drei 691). Der erst am 31.8.1992 beim Erstgericht eingelangte Aufteilungsantrag des Mannes ist verspätet und wurde deswegen - weil die Frist des Paragraph 95, EheG eine materiellrechtliche Fallfrist ist - zu Recht nicht zurück-, sondern abgewiesen (SZ 54/166).
Auf die Entscheidung 6 Ob 738/88 kann sich der Rekurswerber aus den vom Rekursgericht richtig erkannten Gründen nicht berufen. Der Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, aus dem sich gerade nicht die Rechtskraft des Scheidungsausspruchs ergab.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0060OB01660.95.1025.000Dokumentnummer
JJT_19951025_OGH0002_0060OB01660_9500000_000