Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** GesellschaftmbH, ***** vertreten durch Fürst & Domberger, Rechtsanwälte in Mödling, wider die beklagten Parteien 1. J*****gesellschaftmbH, ***** 2. Mario B*****, 3. Mario B***** GesellschaftmbH, ***** 4. S*****gesellschaftmbH, ***** 5. F***** GesellschaftmbH, ***** die erst- und fünftbeklagte Partei vertreten durch Heller, Löber, Bahn & Partner, Rechtsanwälte in Wien, die zweit- bis viertbeklagte Partei vertreten durch Dr.Erwin Bajc und Dr.Peter Zach, Rechtsanwälte in Bruck an der Mur, wegen Unterlassung (Streitwert im Provisorialverfahren S 500.000), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Klägerin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 24.August 1995, GZ 1 R 101/95-24, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin wird gemäß § 78, § 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin wird gemäß Paragraph 78,, Paragraph 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Bei der Auferlegung einer Sicherheit ist grundsätzlich nicht auf die Vermögensverhältnisse der gefährdeten Partei Bedacht zu nehmen (Heller/Berger/Stix, Kommentar zur Exekutionsordnung4, 2839; Kininger, Einstweilige Verfügung zur Sicherung von Rechtsverhältnissen 103; MietSlg 30.884). Die Rechtsprechung hat die Vermögensverhältnisse der gefährdeten Partei in Fällen berücksichtigt, in denen die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der gefährdeten Partei auf das Vorgehen des Antragsgegners zurückzuführen waren und die Höhe der Sicherheitsleistung die Durchführung einer "an sich berechtigten Verfügung" verhindert hätte (SZ 28/9; EvBl 1967/37; MietSlg 30.884; s auch König, Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren Rz 162). Von einer "an sich berechtigten Verfügung" kann nur gesprochen werden, wenn der Antragsteller seinen Anspruch zur Gänze bescheinigt hat und die Sicherheitsleistung dennoch auferlegt wird, weil die einstweilige Verfügung tief in die Interessen des Antragsgegners eingreift (§ 390 Abs 2 EO; ua ÖBl 1989, 14 - C & C Markt). Im vorliegenden Fall wurde die Sicherheitsleistung auferlegt, weil die Klägerin ihren Anspruch nicht ausreichend bescheinigt hat. Die vom Gericht nach freiem Ermessen zu bestimmende Höhe der Sicherheit (s Heller/Berger/Stix aaO 2838; ua ÖBl 1979, 66 - Sektspiel; ÖBl 1989, 14 - C & G; AnwBl 1991, 742) hängt im übrigen so sehr von den Umständen des Einzelfalles ab, daß keine erhebliche Rechtsfrage iS des § 528 Abs 1 ZPO vorliegt.Bei der Auferlegung einer Sicherheit ist grundsätzlich nicht auf die Vermögensverhältnisse der gefährdeten Partei Bedacht zu nehmen (Heller/Berger/Stix, Kommentar zur Exekutionsordnung4, 2839; Kininger, Einstweilige Verfügung zur Sicherung von Rechtsverhältnissen 103; MietSlg 30.884). Die Rechtsprechung hat die Vermögensverhältnisse der gefährdeten Partei in Fällen berücksichtigt, in denen die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der gefährdeten Partei auf das Vorgehen des Antragsgegners zurückzuführen waren und die Höhe der Sicherheitsleistung die Durchführung einer "an sich berechtigten Verfügung" verhindert hätte (SZ 28/9; EvBl 1967/37; MietSlg 30.884; s auch König, Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren Rz 162). Von einer "an sich berechtigten Verfügung" kann nur gesprochen werden, wenn der Antragsteller seinen Anspruch zur Gänze bescheinigt hat und die Sicherheitsleistung dennoch auferlegt wird, weil die einstweilige Verfügung tief in die Interessen des Antragsgegners eingreift (Paragraph 390, Absatz 2, EO; ua ÖBl 1989, 14 - C & C Markt). Im vorliegenden Fall wurde die Sicherheitsleistung auferlegt, weil die Klägerin ihren Anspruch nicht ausreichend bescheinigt hat. Die vom Gericht nach freiem Ermessen zu bestimmende Höhe der Sicherheit (s Heller/Berger/Stix aaO 2838; ua ÖBl 1979, 66 - Sektspiel; ÖBl 1989, 14 - C & G; AnwBl 1991, 742) hängt im übrigen so sehr von den Umständen des Einzelfalles ab, daß keine erhebliche Rechtsfrage iS des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0040OB01090.95.1107.000Dokumentnummer
JJT_19951107_OGH0002_0040OB01090_9500000_000