Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Mayer als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Silberbauer und Dr. Schenk in der Rechtssache der antragstellenden Parteien 1.) D*****, staatl. befugter und beeideter Zivilingenieur für Hochbau, Custozzagasse 5/15, 1030 Wien, vertreten durch Dr. *****, Rechtsanwalt in Wien, 2.) P*****, Wienerstraße 25, 3004 Ollern, vertreten durch Dr. Erich Proksch u.a., Rechtsanwälte in Wien, 4.) Dr. *****, Singerstraße 11a/10, 1010 Wien, 5.) Dr.*****, Firmengesellschafter, Salztorgasse 6/4/2, 1010 Wien, beide vertreten durch Dr. *****, Rechtsanwälte in Wien, wider die Antragsgegnerin *****, 1130 Wien, Bergheidengasse 2/3/1/5, vertreten durch Dr.*****, Rechtsanwälte in Wien, wegen Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Antragsgegnerin, infolge Rekursen der Erst-, Zweit-, Viert- und Fünftantragsteller gegen den Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 1.9.1995, 5 Se 1077/95g-6, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Den Rekursen wird n i c h t Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jeweils jedenfalls unzulässig.
Text
Begründung:
Die Antragsgegnerin V.G. Liegenschaftsverwertungs Gesellschaft mbH erwarb eine Reihe von Liegenschaften zur Errichtung des Wohnungseigentumsgroßprojektes "Zentrum Muthgasse" und beauftragte die Antragsteller mit der Durchführung diverser Leistungen. So waren die Viertantragstellerin und deren Geschäftsführer, der Fünftantragsteller mit der Erwirkung der notwendigen Genehmigungen und der Baureifmachung des Projektes beauftragt, die Erstantragstellerin war für die Koordination, Terminplanung und die Generalunternehmerbauaufsicht ohne Haustechnik, die Zweitantragstellerin für die Planung der Haustechnik zuständig.Die Antragsgegnerin römisch fünf.G. Liegenschaftsverwertungs Gesellschaft mbH erwarb eine Reihe von Liegenschaften zur Errichtung des Wohnungseigentumsgroßprojektes "Zentrum Muthgasse" und beauftragte die Antragsteller mit der Durchführung diverser Leistungen. So waren die Viertantragstellerin und deren Geschäftsführer, der Fünftantragsteller mit der Erwirkung der notwendigen Genehmigungen und der Baureifmachung des Projektes beauftragt, die Erstantragstellerin war für die Koordination, Terminplanung und die Generalunternehmerbauaufsicht ohne Haustechnik, die Zweitantragstellerin für die Planung der Haustechnik zuständig.
In ihrem gemeinsamen Antrag vom 12.7.1995, 5 Se 1077/95g-1, der vom damaligen Drittantragsteller *****, welcher von der Antragsgegnerin mit der Durchführung von Vermessungsarbeiten betraut war, mitunterfertigt wurde, begehrten die Antragsteller unter gleichzeitiger Anmeldung von Forderungen die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Antragsgegnerin.
Zur Forderung der Erstantragstellerin wurde ausgeführt, mit Werkverträgen vom 17./19.5.1993 und 8.6.1993 sei ein Honorar von S 30 Mio. netto vereinbart worden. Die Antragsgegnerin weigere sich, den zu 16 Cg 345/94y eingeklagten Betrag von vorläufig S 4 Mio. zuzüglich Zinsen zu bezahlen und erhebe dagegen unberechtigte Einwendungen.
Die Zweitantragstellerin habe Teilrechnungen vom 5.8.1992, 24.3.1993 und 10.1.1994 im Gesamtbetrag von S 6,750.000,-- gelegt, die zufolge Stornierung des Auftrages fällig gewordene 20%ige Umsatzsteuer von S 1,350.000,-- hafte noch aus, die Antragsgegnerin verweigere Zahlung, obwohl die Forderung unstrittig sei.
Zur Bereinigung der dem Viert- und Fünftantragsteller zustehenden Forderungen sei ein außergerichtlicher Vergleich abgeschlossen worden, die Antragsgegnerin habe sich verpflichtet, der Viertantragstellerin S 5 Mio. und dem Fünftantragsteller S 50.000,-- jeweils zuzüglich Umsatzsteuer zu bezahlen. Diese Beträge seien am 25.11.1994 fällig geworden. Über Zahlungsaufforderung habe die Antragsgegnerin mit Ausflüchten geantwortet.
Der vom Drittantragsteller gestellte Konkursantrag wurde aufgrund eines vor der Konkurseröffnungstagsatzung abgeschlossenen außergerichtlichen Vergleichs zurückgezogen (ON 4 und 5).
Zum Vorliegen der Gläubigermehrheit brachten die Antragsteller vor, mit dem seinerzeitigen Rechtsfreund der Antragsgegnerin ***** sei ein Vergleich über die Kostenforderungen abgeschlossen worden, die Antragsgegnerin hätte den Vergleichsbetrag jedoch nicht bezahlt, sodaß ***** zu 16 Cg 352/94b des Handelsgerichtes Wien auf Zahlung geklagt habe. Das Verfahren sei anhängig.
Zum Vorliegen der Konkurseröffnungsvoraussetzungen der Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit verwiesen die Antragsteller auf die in der Zwischenbilanz zum 28.2.1994 ersichtliche buchmäßige Überschuldung. Anfechtungstatbestände nach § 28 KO lägen vor. Es bestehe der Verdacht, daß die Antragsgegnerin an ihren direkten und indirekten Alleingesellschafter in Begünstigungsabsicht Zahlung geleistet habe.Zum Vorliegen der Konkurseröffnungsvoraussetzungen der Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit verwiesen die Antragsteller auf die in der Zwischenbilanz zum 28.2.1994 ersichtliche buchmäßige Überschuldung. Anfechtungstatbestände nach Paragraph 28, KO lägen vor. Es bestehe der Verdacht, daß die Antragsgegnerin an ihren direkten und indirekten Alleingesellschafter in Begünstigungsabsicht Zahlung geleistet habe.
Die Antragsgegnerin bestritt das Vorliegen der Konkurseröffnungsvoraussetzungen und brachte vor, die Forderungen der Antragsteller seien weder existent noch bescheinigt. Im einzelnen brachte sie vor:
Zur Forderung des Erstantragstellers: Die Beklagte sei vom Vertrag zurückgetreten, für diesen Fall seien vereinbarungsgemäß nur die tatsächlich erbrachten Leistungen zu honorieren. Der Erstantragsteller habe lediglich Leistungen im Gegenwert von brutto S 1,692.000,-- erbracht, welchem Betrag die von der Antragsgegnerin bereits geleisteten Zahlungen von S 3,310.400,-- entgegenstünden. Im Verfahren 16 Cg 345/94y sei zur Vermeidung eines aufwendigen Sachverständigengutachtens vereinbart worden, daß der Erstantragsteller seine Leistungen bis Mitte Juni 1995 aufgliedern werde. Dies sei bislang nicht geschehen, sodaß angenommen werden könne, daß sich der Antragsteller bewußt sei, keinen Anspruch mehr zu haben. Der Konkurseröffnungsantrag sei offensichtlich nur erhoben worden, um die Antragsgegnerin zu einer nicht gerechtfertigten Zahlung zu zwingen.
Zur Forderung der Zweitantragstellerin: Der begehrte Mehrwertsteuerbetrag widerspreche der ausdrücklich getroffenen Vereinbarung, wonach weitere Zahlungen nicht mehr zu leisten seien.
Zur Forderung der Viert- und Fünftantragsteller: Nach Abschluß der Vereinbarung vom 31.5.1994 seien Gegenforderungen in beträchtlicher Höhe von über S 16,000.000,-- zu Tage getreten, welche gegen den verglichenen Betrag aufgerechnet wurden. Der Konkurseröffnungsantrag werde von den Viert- und Fünftantragstellern, welche nicht versucht hätten, ihre angeblichen Forderungen gerichtlich durchzusetzen, mißbräuchlich in der Hoffnung eingebracht, die Bank Austria werde als Erwerberin des Projektes Muthgasse und als Gesellschafterin und Hausbank der Antragsgegnerin diese auf Zahlung der Forderungen drängen.
Auch die vom früheren Rechtsvertreter der Antragsgegnerin zu 16 Cg 352/94b des Handelsgerichtes Wien geltend gemachte Honorarforderung bestehe nicht zu Recht. Die Antragsgegnerin habe nie den behaupteten Vergleich abgeschlossen. Abgesehen von einer bereits geleisteten Überzahlung in Höhe von S 20.615,-- bestünden Gegenforderungen in einer S 3 Mio. übersteigenden Höhe.
Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin, wie auch das Vorliegen von Anfechtungsansprüchen, werde bestritten. Gegen die Antragsgegnerin bestehe nicht ein einziger unerfüllter Exekutionstitel, nicht eine einzige Exekution werde gegen sie geführt. Der Antrag auf Konkurseröffnung verfolge ausschließlich den Zweck, eine außergerichtliche Zahlung angeblicher Forderungen zu bewirken.
Mit dem angefochtenen Beschluß (ON 6) wies das Erstgericht die Konkursanträge der Erst-, Zweit-, Viert- und Fünftantragssteller mit der wesentlichen Begründung ab, die geltend gemachten, nicht titulierten Forderungen seien nicht ausreichend bescheinigt.
Dagegen richten sich die gemeinsam erhobenen Rekurse der Erst-, Viert- und Fünftantragsteller (ON 7) und jener des Zweitantragstellers (ON 8). Die Rekurswerber beantragen, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß über das Vermögen der Antragsgegnerin der Konkurs eröffnet werde; hilfsweise wird die Aufhebung und Rückverweisung zur neuerlichen Entscheidung durch das Erstgericht nach Verfahrensergänzung begehrt.
Rechtliche Beurteilung
Die Rekurse sind nicht berechtigt.
Vorweg ist festzuhalten, daß keine der von den antragstellenden Gläubigern behaupteten Forderungen, für deren Geltendmachung grundsätzlich die Klagsführung in einem streitigen Verfahren vorgesehen ist, tituliert sind, ihr Bestand daher noch nicht in einem streitigen Verfahren geprüft wurde. Wenngleich - wie die Rekurswerber zu Recht anführen - die Antragstellung nach § 70 Abs.1 KO nicht das Vorliegen eines Exekutionstitels über die Forderung des antragstellenden Gläubigers voraussetzt (ZIK 1995, 30), so muß doch diese Forderung schon im Antrag hinreichend bescheinigt werden, um nicht das Recht des Schuldners auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK) zugunsten des antragstellenden Gläubigers zu verletzen.Vorweg ist festzuhalten, daß keine der von den antragstellenden Gläubigern behaupteten Forderungen, für deren Geltendmachung grundsätzlich die Klagsführung in einem streitigen Verfahren vorgesehen ist, tituliert sind, ihr Bestand daher noch nicht in einem streitigen Verfahren geprüft wurde. Wenngleich - wie die Rekurswerber zu Recht anführen - die Antragstellung nach Paragraph 70, Absatz eins, KO nicht das Vorliegen eines Exekutionstitels über die Forderung des antragstellenden Gläubigers voraussetzt (ZIK 1995, 30), so muß doch diese Forderung schon im Antrag hinreichend bescheinigt werden, um nicht das Recht des Schuldners auf ein faires Verfahren (Artikel 6, EMRK) zugunsten des antragstellenden Gläubigers zu verletzen.
Überdies ist es Zweck des Konkurseröffnungsantrages, möglichst rasch zur Entscheidung der Frage zu kommen, ob ein Konkurs über das Vermögen des Antragsgegners zu eröffnen ist oder nicht (Sprung, zum Mißbrauch des Konkurseröffnungsantrags JBl.1969, 237 ff). Der antragstellende Gläubiger hat daher gemäß § 70 Abs.2 Satz 3 KO schon im Eröffnungsantrag hinsichtlich der im § 70 Abs.1 KO angeführten Eröffnungsvoraussetzungen ein einigermaßen substantiiertes und schlüssiges Vorbringen zu erstatten. Weiters muß im Antrag für dieses Vorbringen eine wenigstens dem ersten Anschein nach zureichende Bescheinigung erbracht sein. Umständliche Erhebungen wie die Einvernahme von Auskunftspersonen sind im Rahmen des Konkurseröffnungsverfahrens hingegen zu vermeiden. Der Anspruch des Antragstellers muß daher nicht nur rasch zu bescheinigen, sondern sein Bestand auch ohne Zweifel sein. Da die Antragsberechtigung vom Bestehen der behaupteten Konkursforderung des antragstellenden Gläubigers abhängt (§ 70 Abs.1 KO) ist entscheidend, daß gerade hinsichtlich dieser Forderung nicht nach der Konkurseröffnung Streit über ihren Bestand entstehen kann bzw. in voraussehbarer Weise entstehen wird, zumal der Masseverwalter pflichtgemäß jede Forderung, deren Bestand ihm nach seiner eigenen verantwortlichen Prüfung nicht gesichert erscheint, mit Rücksicht auf die Masse bestreiten muß (OLG Wien 6 R 54/90, 6 R 101/89, 6 R 56/95).Überdies ist es Zweck des Konkurseröffnungsantrages, möglichst rasch zur Entscheidung der Frage zu kommen, ob ein Konkurs über das Vermögen des Antragsgegners zu eröffnen ist oder nicht (Sprung, zum Mißbrauch des Konkurseröffnungsantrags JBl.1969, 237 ff). Der antragstellende Gläubiger hat daher gemäß Paragraph 70, Absatz 2, Satz 3 KO schon im Eröffnungsantrag hinsichtlich der im Paragraph 70, Absatz eins, KO angeführten Eröffnungsvoraussetzungen ein einigermaßen substantiiertes und schlüssiges Vorbringen zu erstatten. Weiters muß im Antrag für dieses Vorbringen eine wenigstens dem ersten Anschein nach zureichende Bescheinigung erbracht sein. Umständliche Erhebungen wie die Einvernahme von Auskunftspersonen sind im Rahmen des Konkurseröffnungsverfahrens hingegen zu vermeiden. Der Anspruch des Antragstellers muß daher nicht nur rasch zu bescheinigen, sondern sein Bestand auch ohne Zweifel sein. Da die Antragsberechtigung vom Bestehen der behaupteten Konkursforderung des antragstellenden Gläubigers abhängt (Paragraph 70, Absatz eins, KO) ist entscheidend, daß gerade hinsichtlich dieser Forderung nicht nach der Konkurseröffnung Streit über ihren Bestand entstehen kann bzw. in voraussehbarer Weise entstehen wird, zumal der Masseverwalter pflichtgemäß jede Forderung, deren Bestand ihm nach seiner eigenen verantwortlichen Prüfung nicht gesichert erscheint, mit Rücksicht auf die Masse bestreiten muß (OLG Wien 6 R 54/90, 6 R 101/89, 6 R 56/95).
Der Versuch von Gläubigern Forderungen heranzuziehen, die nicht unverzüglich glaubhaft gemacht werden können, um die Eröffnung eines Konkursverfahrens herbeizuführen, stellt daher einen gemäß § 70 Abs.2 Satz 3 KO vom Erstgericht sofort wahrzunehmenden Mißbrauch des Konkurseröffnungsverfahrens dar und würde zu lang andauernden Eröffnungsverfahren führen, die der Absicht und den Vorstellungen des Gesetzgebers widersprechen (siehe Sprung aaO 240; OLG Wien 6 R 54/90; 6 R 56/95).Der Versuch von Gläubigern Forderungen heranzuziehen, die nicht unverzüglich glaubhaft gemacht werden können, um die Eröffnung eines Konkursverfahrens herbeizuführen, stellt daher einen gemäß Paragraph 70, Absatz 2, Satz 3 KO vom Erstgericht sofort wahrzunehmenden Mißbrauch des Konkurseröffnungsverfahrens dar und würde zu lang andauernden Eröffnungsverfahren führen, die der Absicht und den Vorstellungen des Gesetzgebers widersprechen (siehe Sprung aaO 240; OLG Wien 6 R 54/90; 6 R 56/95).
1.) Zum Rekurs der Erst-, Viert- und Fünftantragsteller (ON 7):
Die gerügte Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor. Das Erstgericht hat die hinreichende Bescheinigung einer Forderung des Erstantragstellers unter Hinweis auf das beim Handelsgericht Wien anhängige Verfahren 16 Cg 345/94y verneint. In diesem Verfahren wendete die Antragsgegnerin ein, sie habe dem Kläger nach Vertragsrücktritt nur die tatsächlich erbrachten Leistungen zu vergüten. Das Handelsgericht Wien stellte die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Baufach in Aussicht und trug der Erstantragstellerin als klagender Partei in der Tagsatzung vom 16.5.1995 auf, ihre Leistungen in einem Schriftsatz aufzugliedern. Diese Aufgliederung ist noch nicht erfolgt, die nächste Tagsatzung für den 23.10.1995 anberaumt.
In seinem Konkurseröffnungsantrag nahm der Erstantragsteller zu den gegen seine Forderung gerichteten Einwendungen nur insoweit Stellung als er sie als unberechtigt bezeichnete. Entscheidungswesentlich wird im Verfahren 16 Cg 345/94y neben der Frage des Vertragsrücktritts auch sein, welche Leistungen die Erstantragstellerin im Auftrag der Antragsgegnerin erbracht hat bzw. ob die erbrachten Leistungen die von der Antragsgegnerin bereits geleisteten Zahlungen übersteigen, wofür sich ein Sachverständigengutachten als erforderlich erweisen könnte. Allein schon der Umstand, daß ein umfangreiches Beweisverfahren anhand der im streitigen Verfahren noch vorzulegenden Aufschlüsselungen der dort klagenden Partei, allenfalls auch ein Sachverständigengutachten erforderlich sein werden, indiziert nach den dargelegten Grundsätzen die mißbräuchliche Inanspruchnahme des Eröffnungsverfahrens.
Aus den von der Erstantragstellerin anläßlich ihres Antrages vorgelegten Urkunden ergibt sich auch entgegen der Ansicht der Rekurswerberin keinesfalls eine ausreichende Bescheinigung ihrer Forderung; welche weiteren Bescheinigungsmittel das Erstgericht noch hätte heranziehen sollen vermag auch die Rekurswerberin nicht anzuführen. Soweit sie sich in ihrem Rekurs auf den Geschäftsführer der Antragsgegnerin ***** beruft, ist ihr zu entgegnen, daß dieser - abgesehen davon, daß die Einvernahme von Auskunftspersonen wohl kaum einer unverzüglichen, mit dem Antrag zu erbringenden Bescheinigung dienlich ist - nur zu den Punkten 9.) und 10.) des Antragsvorbringens betreffend allfällige Anfechtungsansprüche, nicht jedoch zur Bescheinigung der Forderung der Erstantragstellerin geführt wurde.
Zu den Konkursforderungen der Viert- und Fünftantragsteller hat das Erstgericht den aus der Beilage ./D ersichtlichen Vergleich berücksichtigt und als bescheinigt angenommen. Strittig ist jedoch die Zahlungspflicht der Antragsgegnerin, welche die in ihrem Schreiben vom 21.12.1994 (Beilage ./8 zu ON 3) näher präzisierten, nach Vergleichsabschluß entstandenen Gegenforderungen behauptet und Aufrechnung eingewendet. Diesem Vorbringen haben die Viert- und Fünftantragsteller im Konkurseröffnungsverfahren und auch in ihrem Rechtsmittel - mit Ausnahme der Behauptung der Unrichtigkeit - nichts entgegengesetzt. Auch die Frage des Bestandes der Forderung der Viert- und Fünftantragsteller bzw. ihres allfälligen Erlöschens zufolge Aufrechnung bedarf daher der Einvernahme von Zeugen im Rahmen eines noch durchzuführenden Beweisverfahrens. Dieses Erfordernis stellt nach den dargelegten Grundsätzen die mißbräuchliche Inanspruchnahme des Eröffnungsverfahrens dar, welches die Abweisung des Antrages rechtfertigt.
Das Vorliegen allfälliger Anfechtungstatbestände (siehe Punkt 9.) und
10.) des Antrages ON 1) wäre nur dann zu überprüfen gewesen, wenn die Konkursforderung zumindest eines der antragstellenden Gläubiger bescheinigt worden wäre. Die Glaubhaftmachung von Anfechtungstatbeständen kann nach dem klaren gesetzlichen Wortlaut nur die weitere Konkurseröffnungsvoraussetzung des Vorliegens von Ansprüchen eines weiteren - nicht antragstellenden - Gläubigers ersetzen, nicht jedoch die Bescheinigung von Forderungen der antragstellenden Gläubiger selbst (§ 70 Abs.1 letzter Satz KO). Die Antragsteller verkennen darüber hinaus den Zweck des Konkursverfahrens, welches anders als die Bestimmungen der Anfechtungsordnung nicht primär der Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen dient.10.) des Antrages ON 1) wäre nur dann zu überprüfen gewesen, wenn die Konkursforderung zumindest eines der antragstellenden Gläubiger bescheinigt worden wäre. Die Glaubhaftmachung von Anfechtungstatbeständen kann nach dem klaren gesetzlichen Wortlaut nur die weitere Konkurseröffnungsvoraussetzung des Vorliegens von Ansprüchen eines weiteren - nicht antragstellenden - Gläubigers ersetzen, nicht jedoch die Bescheinigung von Forderungen der antragstellenden Gläubiger selbst (Paragraph 70, Absatz eins, letzter Satz KO). Die Antragsteller verkennen darüber hinaus den Zweck des Konkursverfahrens, welches anders als die Bestimmungen der Anfechtungsordnung nicht primär der Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen dient.
Der Hinweis der Rekurswerber darauf, daß die allenfalls lange Dauer des streitigen Verfahrens ein Zuwarten auf einen Exekutionstitel unzumutbar erscheinen lasse, zeigt auch, daß es den Rekurswerbern primär darum geht, dieses für die Geltendmachung ihrer Forderung vorgesehene streitige Verfahren durch eine Antragstellung auf Konkurseröffnung zu ersetzen, wodurch jedoch den Schuldner die ihm nach den Verfahrensgesetzen zustehende Verteidigungsmöglichkeit abgeschnitten würde. Dem Interesse des Gläubigers steht der Anspruch des Schuldners auf faires Verfahren gegenüber, dem Gläubiger soll es gerade nicht ermöglicht werden nicht unverzüglich, sondern erst im Rahmen eines umfangreichen Beweisverfahrens eine glaubhaft zu machende Forderung als Entscheidungsgrundlage für die Konkurseröffnung geltend zu machen.
Das Argument, in einem allfälligen Prüfungsprozeß werde sich die Forderung der Viert- und Fünftantragsteller als zu Recht bestehend erweisen, trägt nicht, weil in diesem Fall der Schuldner bereits die Konkurseröffnung über sein Vermögen hinnehmen mußte, eine solche Maßnahme aber gerade den Bestand der Forderung des antragstellenden Gläubigers voraussetzt.
Zum Rekurs der Zweitantragstellerin (ON 8):
Die vom Rekurs gerügte Mangelhaftigkeit, das Erstgericht habe sich mit den zur Bescheinigung der Forderung vorgelegten Urkunden nicht auseinandergesetzt und insbesondere auch die zur Bescheinigung bestehender Anfechtungsansprüche beantragte Einvernahme des Mag. Tietz nicht durchgeführt, liegt nicht vor.
Streitpunkt zwischen Zweitantragstellerin und Antragsgegnerin bildet die auf die Teilrechnungen vom 5.8.1992, 14.3.1993 und 10.1.1994 entfallende MWSt. Mit Vereinbarung vom 31.5.1994 (Beilage ./4) erklärte die Zweitantragstellerin, alle eventuell noch offenen Rechnungen seien storniert, es bestehe keine weitere Forderung gegenüber der Antragsgegnerin. Uneinigkeit besteht nun darüber, ob die auf die Teilrechnungen entfallende MWSt von diesem Vergleich umfaßt werden sollte. Zur Bescheinigung ihrer Forderung legte die Zweitantragstellerin lediglich eine Mahnung vom 1.10.1994 (Beilage ./B) vor, die Antragsgegnerin bezog sich zur Bescheinigung ihres Vorbringens auf die gleichfalls vorgelegte Vereinbarung vom 31.5.1994 (Beilage ./4). Diese Urkunden können allein ohne Durchführung eines entsprechenden Beweisverfahrens keinen Aufschluß über den Inhalt der getroffenen Vereinbarung geben und lassen daher nicht erkennen, ob die von der Zweitantragstellerin begehrte MWSt-Forderung mitverglichen wurde oder nicht. Eine Klärung der hier entscheidungswesentlichen Frage erfordert die Einvernahme der an dieser Vereinbarung beteiligten Vertreter der vertragschließenden Parteien. Die Geltendmachung dieses Anspruches im Rahmen des Konkurseröffnungsverfahrens stellt nach den dargelegten Grundsätzen eine mißbräuchliche Inanspruchnahme des Eröffnungsverfahrens dar, welches die Abweisung des Antrages rechtfertigt.
Die unterlassene Einvernahme des Geschäftsführers der Antragsgegnerin ***** stellt entgegen der Ansicht des Rekurses keine Mangelhaftigkeit dar, da seine Einvernahme - wie bereits ausgeführt - nur zur Bescheinigung von Anfechtungsansprüchen beantragt wurde. Anfechtungsansprüche könnten jedoch - wie die Rekurswerberin selbst ausführt - nur die Glaubhaftmachung der Forderung eines anderen - nicht antragstellenden - Gläubigers ersetzen, nicht jedoch die fehlende Bescheinigung der Konkursforderungen der Antragsteller. Die mangelnde Glaubhaftmachung von Konkursforderungen der Antragsteller steht, unabhängig davon, ob Forderungen anderer, nicht antragstellender Gläubiger bestehen oder Anfechtungsansprüche geltend gemacht werden könnten, einer Konkurseröffnung jedenfalls entgegen.
Das Erstgericht hat daher zu Recht die Konkursanträge der Erst-, Zweit-, Viert- und Fünftantragsteller abgewiesen.
Den unberechtigten Rekursen war ein Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf §§ 171 KO, 500 Abs.2 Z 2, 526 Abs.3, 528 Abs.2 Z 2 ZPO.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf Paragraphen 171, KO, 500 Absatz 2, Ziffer 2, 526, Absatz 3, 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1995:00600R00155.95.1113.000Dokumentnummer
JJT_19951113_OLG0009_00600R00155_9500000_000