Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing.Katharina K*****, Hausfrau, ***** vertreten durch Dr.Heinz-Dieter Flesch, Rechtsanwalt in Voitsberg, wider die beklagte Partei Prof.Horst K*****, AHS-Lehrer, ***** vertreten durch Dr.Gerhard Hackenberger und Dr.Sonja Hackenberger-Krutzler, Rechtsanwälte in Graz, wegen eidlicher Vermögensangabe (Streitwert gemäß § 56 Abs 2 Satz 3 JN S 30.000), infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 6.September 1995, GZ 2 R 296/95-9, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 3.August 1995, GZ 29 C 108/95t-6, abgeändert wurde, folgendenDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing.Katharina K*****, Hausfrau, ***** vertreten durch Dr.Heinz-Dieter Flesch, Rechtsanwalt in Voitsberg, wider die beklagte Partei Prof.Horst K*****, AHS-Lehrer, ***** vertreten durch Dr.Gerhard Hackenberger und Dr.Sonja Hackenberger-Krutzler, Rechtsanwälte in Graz, wegen eidlicher Vermögensangabe (Streitwert gemäß Paragraph 56, Absatz 2, Satz 3 JN S 30.000), infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 6.September 1995, GZ 2 R 296/95-9, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 3.August 1995, GZ 29 C 108/95t-6, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs und die Revisionsrekursbeantwortung werden zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Klägerin begehrt, den Beklagten gemäß Art XLII EGZPO schuldig zu erkennen,
lit a) sein Vermögen im Zeitpunkt der Eheschließung und im Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft durch Auszug der Klägerin aus der Ehewohnung am 1.4.1990 anzugeben;Litera a,) sein Vermögen im Zeitpunkt der Eheschließung und im Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft durch Auszug der Klägerin aus der Ehewohnung am 1.4.1990 anzugeben;
lit b) die im einzelnen in der Klage angeführten Vermögenswerte als zum Zeitpunkt der Ehegemeinschaftsaufhebung vorhanden und in seinem Besitz befindlich anzugeben;Litera b,) die im einzelnen in der Klage angeführten Vermögenswerte als zum Zeitpunkt der Ehegemeinschaftsaufhebung vorhanden und in seinem Besitz befindlich anzugeben;
lit c) anzugeben, welche weiteren Vermögenswerte, die in lit b) nicht enthalten sind, zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft vorhanden waren, dies alles unter Eid.Litera c,) anzugeben, welche weiteren Vermögenswerte, die in Litera b,) nicht enthalten sind, zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft vorhanden waren, dies alles unter Eid.
Das Erstgericht erachtete bei der Prüfung gemäß § 41 JN Prozeßvoraussetzungen für nicht gegeben und wies die Klage a limine zurück.Das Erstgericht erachtete bei der Prüfung gemäß Paragraph 41, JN Prozeßvoraussetzungen für nicht gegeben und wies die Klage a limine zurück.
Das Rekursgericht bejahte ein für Ansprüche gemäß Art XLII EGZPO als Prozeßvoraussetzung erforderliches privatrechtliches Interesse und hob den Beschluß des Erstgerichts mit dem Auftrag auf, das gesetzmäßige Verfahren über die Klage einzuleiten; weiters sprach es aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen vom Beklagten erhobene Rekurs ist absolut unzulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung steht dem Beklagten gegen den Beschluß, mit dem das Gericht zweiter Instanz die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens über eine vom Erstgericht wegen Unzuständigkeit a limine zurückgewiesene Klage aufträgt, kein Revisionsrekurs zu. In diesem Vorprüfungsverfahren ist nämlich der Beklagte noch nicht Partei (Jud 61 neu = SZ 27/290). Durch die ZVN 1983 hat sich daran nichts geändert (JBl 1986, 668). Diese Grundsätze wendet der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung auch auf die a limine-Zurückweisung wegen anderer Prozeßhindernisse, wie des Mangels der inländischen Gerichtsbarkeit, der Unzulässigkeit des Rechtswegs und der Streitanhängigkeit (SZ 37/94; JBl 1967, 90; Arb 10.927) sowie der Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses (Arb 10.927) an.
Die gegenteilige Auffassung Faschings (Komm I 262, LB2 Rz 231) gibt weiterhin keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzugehen (s dazu Ballon, Die Beachtung des rechtlichen Gehörs iSd Art 6 MRK durch die Rechtsmittelgerichte, JBl 1995, 623 ff [628]). Auch die - in diesem Verfahrensstadium nicht erforderlichen - Aussprüche des Rekursgerichts im Sinne des § 500 Abs 2 Z 1 und 3, iVm § 526 Abs 3 ZPO ändern daran nichts.Die gegenteilige Auffassung Faschings (Komm römisch eins 262, LB2 Rz 231) gibt weiterhin keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzugehen (s dazu Ballon, Die Beachtung des rechtlichen Gehörs iSd Artikel 6, MRK durch die Rechtsmittelgerichte, JBl 1995, 623 ff [628]). Auch die - in diesem Verfahrensstadium nicht erforderlichen - Aussprüche des Rekursgerichts im Sinne des Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins und 3, in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 3, ZPO ändern daran nichts.
Im vorliegenden Fall wurde vom Erstgericht im Ergebnis das Rechtsschutzinteresse der Klägerin an dem von ihr erhobenen Begehren verneint; die Klage wurde nach der Aktenlage dem Beklagten überhaupt noch nicht zugestellt, sodaß er zu dem Zeitpunkt der Fassung des Beschlusses erster Instanz noch nicht am Verfahren beteiligt war. Daher steht ihm kein Revisionsrekursrecht zu.
Da die Zurückweisung der Klage vor Eintritt der Streitanhängigkeit erfolgte, war der Rekurs nicht gemäß § 521 a Abs 1 Z 3 ZPO zweiseitig; auch die Revisionsrekursbeantwortung der Klägerin war daher zurückzuweisen.Da die Zurückweisung der Klage vor Eintritt der Streitanhängigkeit erfolgte, war der Rekurs nicht gemäß Paragraph 521, a Absatz eins, Ziffer 3, ZPO zweiseitig; auch die Revisionsrekursbeantwortung der Klägerin war daher zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0070OB00621.95.1122.000Dokumentnummer
JJT_19951122_OGH0002_0070OB00621_9500000_000