TE Vwgh Beschluss 2006/5/18 2004/18/0203

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.05.2006
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrPolG 2005 §65 Abs1;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §58 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, in der Beschwerdesache des E, geboren am 7. Jänner 1982, vertreten durch Dr. Manfred Fuchsbichler, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Traungasse 14/I, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 9. März 2004, Zl. St 9/04, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 9. März 2004 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1, §§ 37, 39 und 48 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

2. Der Beschwerdeführer erhob zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung ablehnte und sie zur Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof abtrat (Beschluss vom 28. Juni 2004, B 544/04). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren stellte der Beschwerdeführer den Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, in eventu Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

4. Mit Schreiben vom 29. März 2006 teilte die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen (die Erstbehörde) mit, dass sich der Beschwerdeführer am 23. Dezember 2005 neuerlich mit einer österreichischen Staatsbürgerin verehelicht habe und das bekämpfte Aufenthaltsverbot mit rechtskräftigem Bescheid vom 9. März 2006 gemäß § 65 iVm § 86 Abs. 1 und § 87 FPG aufgehoben worden sei. In weiterer Folge übermittelte die Erstbehörde (u.a.) eine Kopie ihres Bescheides vom 9. März 2006 und des Rückscheines betreffend die Zustellung dieses Bescheides an den Beschwerdeführer.

5. Die hg. Anfrage, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen sich der Beschwerdeführer noch für beschwert erachte, wurde von diesem mit Schriftsatz vom 27. April 2006 dahin beantwortet, dass mit Bescheid der Erstbehörde vom 9. März 2006 die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes verfügt worden sei und er sich demgemäß für klaglos gestellt erachte.

II.

1. Da das Aufenthaltsverbot nach Erhebung der vorliegenden Beschwerde gemäß § 65 Abs. 1 iVm § 86 Abs. 1 und § 87 FPG aufgehoben wurde, kann die Rechtsstellung des Beschwerdeführer auch durch ein stattgebendes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht verbessert werden. In einem solchen Fall ist zufolge nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 3. Mai 2005, Zl. 2004/18/0124, mwN).

2. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 58 Abs. 2 VwGG. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid im Zeitpunkt von dessen Erlassung noch mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war, wäre der angefochtene Bescheid bei meritorischer Erledigung gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben gewesen. In dieser Hinsicht gleicht der vorliegende Beschwerdefall in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2005, Zl. 2005/21/0165, zu Grunde lag, sodass insoweit gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf dieses Erkenntnis verwiesen wird.

Das Kostenmehrbegehren war abzuweisen, weil neben dem pauschalierten Aufwandersatz für den Schriftsatzaufwand eine gesonderte Vergütung an Umsatzsteuer nicht zusteht.

Wien, am 18. Mai 2006

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004180203.X00

Im RIS seit

11.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten