TE OGH 1995/12/18 1Nd24/95

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Veröffentlicht am 18.12.1995
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer und Dr. Gerstenecker als weitere Richter über den Verfahrenshilfeantrag der Ilse H*****, in deren Rechtssache gegen die Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur Erledigung eines allfälligen weiteren Verfahrens wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur Erledigung eines allfälligen weiteren Verfahrens wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Antragstellerin beabsichtigt die Erhebung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich wegen rechtswidrigen Verhaltens von Organen des Landesgerichts Klagenfurt und des Oberlandesgerichts Graz. Wird - wie hier - der Ersatzanspruch aus Verfügungen oder Entscheidungen von Richtern des Gerichtshofs erster Instanz bzw des übergeordneten Oberlandesgerichts, die sonst gemäß § 9 Abs 1 AHG zuständig wären, abgeleitet, ist vom übergeordneten Gerichtshof ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen (§ 9 Abs 4 AHG). Das gilt auch für die Verfahrenshilfeanträge, durch die ein Amtshaftungsverfahren vorbereitet werden soll (1 Nd 15/94 uva).Die Antragstellerin beabsichtigt die Erhebung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich wegen rechtswidrigen Verhaltens von Organen des Landesgerichts Klagenfurt und des Oberlandesgerichts Graz. Wird - wie hier - der Ersatzanspruch aus Verfügungen oder Entscheidungen von Richtern des Gerichtshofs erster Instanz bzw des übergeordneten Oberlandesgerichts, die sonst gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AHG zuständig wären, abgeleitet, ist vom übergeordneten Gerichtshof ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen (Paragraph 9, Absatz 4, AHG). Das gilt auch für die Verfahrenshilfeanträge, durch die ein Amtshaftungsverfahren vorbereitet werden soll (1 Nd 15/94 uva).

Auf das Landesgericht Linz treffen diese Voraussetzungen zu, so daß dieses Gericht als zuständig zu bestimmen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0010ND00024.95.1218.000

Dokumentnummer

JJT_19951218_OGH0002_0010ND00024_9500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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