TE OGH 1996/1/29 5Ob3/96

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Veröffentlicht am 29.01.1996
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin Monika H*****, vertreten durch Dr.Friedrich Handschur, öffentlicher Notar in Pottenstein, wegen Einverleibung des Eigentumsrechtes ob Anteilen an der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches ***** infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgerichtes vom 6.Dezember 1995, GZ 16 R 175/95, mit dem der Beschluß des Bezirksgerichtes Pottenstein vom 4.August 1995, TZ 2121/95, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht bewilligte antragsgemäß die Einverleibung des Eigentumsrechtes der Antragstellerin ob der dem Heinz H***** zugeschriebenen Liegenschaftshälfte.

Das Rekursgericht änderte diesen Beschluß im antragsabweisenden Sinn ab und sprach unter Berufung auf den Gebührenbemessungsbescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S nicht übersteigt (§ 126 Abs 1 GBG iVm § 13 Abs 1 Z 1 AußStrG und § 60 Abs 2 JN) und daß daher der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.Das Rekursgericht änderte diesen Beschluß im antragsabweisenden Sinn ab und sprach unter Berufung auf den Gebührenbemessungsbescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S nicht übersteigt (Paragraph 126, Absatz eins, GBG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG und Paragraph 60, Absatz 2, JN) und daß daher der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin, der zwar Ausführungen zur Sachentscheidung, nicht jedoch zum Bewertungsausspruch enthält.

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Wie das Rekursgericht zutreffend ausführte, hat dieses gemäß § 126 Abs 1 GBG und § 13 Abs 2 AußStrG bei dem Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes (§ 13 Abs 1 Z 1 AußStrG) ua auch die Bestimmung des § 60 Abs 2 JN sinngemäß anzuwenden. Nach der letztgenannten Gesetzesstelle ist als Wert einer grundsteuerpflichtigen unbeweglichen Sache jener Betrag anzusehen, welcher als Steuerwert für die Gebührenbemessung in Betracht kommt, derzeit also der sogenannte Einheitswert (5 Ob 49/92 ua).Wie das Rekursgericht zutreffend ausführte, hat dieses gemäß Paragraph 126, Absatz eins, GBG und Paragraph 13, Absatz 2, AußStrG bei dem Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes (Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG) ua auch die Bestimmung des Paragraph 60, Absatz 2, JN sinngemäß anzuwenden. Nach der letztgenannten Gesetzesstelle ist als Wert einer grundsteuerpflichtigen unbeweglichen Sache jener Betrag anzusehen, welcher als Steuerwert für die Gebührenbemessung in Betracht kommt, derzeit also der sogenannte Einheitswert (5 Ob 49/92 ua).

Gemäß § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 2 Z 1 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls - also unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage - unzulässig, wenn der Verfahrensgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert 50.000 S nicht übersteigt, wobei auch diesbezüglich unter anderem § 60 Abs 2 JN - ebenso wie für den Bewertungsausspruch des Rekursgerichtes - maßgebend ist.Gemäß Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls - also unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage - unzulässig, wenn der Verfahrensgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert 50.000 S nicht übersteigt, wobei auch diesbezüglich unter anderem Paragraph 60, Absatz 2, JN - ebenso wie für den Bewertungsausspruch des Rekursgerichtes - maßgebend ist.

Der Revisionsrekurs war daher als unzulässig zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0050OB00003.96.0129.000

Dokumentnummer

JJT_19960129_OGH0002_0050OB00003_9600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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