TE Vwgh Erkenntnis 2006/5/29 2005/09/0033

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Veröffentlicht am 29.05.2006
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Index

L40014 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Oberösterreich;
L40054 Prostitution Sittlichkeitspolizei Oberösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;

Norm

PolStG OÖ 1979 §2 Abs3 litb;
PolStG OÖ 1979 §2 Abs3 litc;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/09/0034

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerden der K in L, vertreten durch Dr. Harald Pohlhammer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Herrenstraße 29/2, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich,

1. vom 24. Jänner 2005, Zl. VwSen-300634/2/BMa/Be, betreffend Übertretung des Oberösterreichischen Polizeistrafgesetzes (protokolliert zu 2005/09/0033), und

2.  vom 27. Jänner 2005, Zl. VwSen-300635/2/BMa/Be, betreffend Übertretung des Oberösterreichischen Polizeistrafgesetzes (protokolliert zur hg. Zl. 2005/09/0034), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 763,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem erstangefochtenen, im Instanzenzug erlassenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe am 26. März 2004 um 14.00 Uhr ihre in der D-Straße in L angemietete Wohnung, die sich in einem mehr als eine Wohnung beinhaltenden Gebäude, welches nicht ausschließlich von Personen bewohnt oder benutzt wird, die die Prostitution ausüben, befindet, für Zwecke der Anbahnung der Prostitution genutzt. Sie habe dadurch eine Übertretung des § 2 Abs. 3 lit. c in Verbindung mit § 10 Abs. 1 lit. c des Oberösterreichischen Polizeistrafgesetzes begangen und sei hiefür mit einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 365,-- zu bestrafen gewesen. Mit dem erstangefochtenen, im Instanzenzug erlassenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe am 26. März 2004 um 14.00 Uhr ihre in der D-Straße in L angemietete Wohnung, die sich in einem mehr als eine Wohnung beinhaltenden Gebäude, welches nicht ausschließlich von Personen bewohnt oder benutzt wird, die die Prostitution ausüben, befindet, für Zwecke der Anbahnung der Prostitution genutzt. Sie habe dadurch eine Übertretung des Paragraph 2, Absatz 3, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Litera c, des Oberösterreichischen Polizeistrafgesetzes begangen und sei hiefür mit einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 365,-- zu bestrafen gewesen.

Die belangte Behörde stellte fest, es sei am 26. März 2004 um 14.00 Uhr im Zuge von Ermittlungen festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin in der im Spruch bezeichneten Wohnung die Anbahnung der illegalen Prostitution betrieben habe. Diese Wohnung befinde sich in einem Gebäude, in dem noch weitere Wohnungen vorhanden seien. Es werde nicht ausschließlich von Personen bewohnt oder benützt, die die Prostitution ausüben. Diese Feststellungen gründeten sich insbesondere auf die Anzeige vom 31. März 2004, wonach die Beschwerdeführerin selbst angegeben habe, sie übe die Prostitution in dieser Wohnung seit einigen Jahren aus und habe pro Woche drei bis vier Freier. Sie sei schon seit 23 Jahren "im Gewerbe" und schon oft angezeigt worden. Beide Anzeiger (Anm.: Beamte der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich) hätten in Erfahrung gebracht, dass in der angegebenen Wohnung die illegale Prostitution ausgeübt werde, woraufhin sie mit der Beschwerdeführerin telefonisch einen Termin in ihrer Wohnung an der genannten Adresse vereinbart hätten. Bei ihrem Eintreffen hätte die Beschwerdeführerin - lediglich in einem transparenten Neglige bekleidet - die Beamten in ein Zimmer geführt, in dem der Geschlechtsverkehr hätte ausgeführt werden sollen. Nachdem sich die Beamten jedoch als solche legitimiert hätten, habe die Beschwerdeführerin die in der Anzeige angeführten Angaben gemacht. Dem Berufungsvorbringen, aus den getroffenen Feststellungen hätte sich kein Hinweis darauf ergeben, dass das "Sexgeschäft" tatsächlich in der genannten Wohnung hätte stattfinden sollen, hielt die belangte Behörde entgegen, dass auf Grund der Kumulierung der vorliegenden Indizien, nämlich der Terminvereinbarung in der Wohnung, Empfang der Zeugen in einem transparenten Neglige und das Geleiten der beiden vermeintlichen Kunden in ein Zimmer, in dem Geschlechtsverkehr ausgeübt hätte werden sollen sowie die Angabe des Preises für die "Liebesdienste", nicht davon auszugehen sei, dass die Terminvereinbarung und das Empfangen der Zeugen einem anderen Zweck als jenem der Ausübung der Prostitution gedient hätte. Dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin selbst angegeben habe, diese Wohnung auch vor dem Tatzeitpunkt zur Ausübung der Prostitution genutzt zu haben. Dabei wäre es auch völlig lebensfremd anzunehmen, die Beschwerdeführerin würde die Zeugen in einem transparenten Neglige empfangen und in ein weiteres Zimmer führen, um sodann zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs in eine andere Wohnung zu wechseln. Die Ausübung der Prostitution sei lediglich infolge des korrekten Verhaltens der Gendarmeriebeamten unterblieben. Dass es sich dabei um die Anbahnung der Prostitution gehandelt habe, sei damit als erwiesen anzusehen, während die Ausübung der Prostitution nicht habe nachgewiesen werden können. Insoweit in der Berufung die Strafhöhe bekämpft werde, seien die Behauptungen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin als unglaubwürdig einzustufen gewesen. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin ihre Behauptung, die Miete der zweiten (unstrittig von ihr angemieteten) Wohnung werde von ihrem Lebensgefährten (Gatten) bezahlt, nicht belegt. Im Übrigen habe sie angegeben, wöchentlich drei bis vier Freier zu haben und für eine Stunde EUR 70,-- zu verlangen. Bei den von ihr angegebenen Ausgaben für Kondome etc. in der Höhe EUR 1.200,-- jährlich müsse man aber unterstellen, dass die Anzahl der Freier wesentlich höher sei als von ihr angegeben. Überdies ergebe sich aus der Anzeige, dass die Beschwerdeführerin ihre "Sexarbeit" auch "ohne Gummi" mache, was wiederum ein Indiz für einen wesentlich höheren Verdienst der Beschwerdeführerin sei. Als monatliches Einkommen werde daher ein Betrag von EUR 2.000,-- pro Monat angenommen. Die ausgesprochene Strafe halte sich mit 2,5 % der Höchststrafe sowieso im untersten Strafbereich und erweise sich jedenfalls nicht als überhöht. Die belangte Behörde stellte fest, es sei am 26. März 2004 um 14.00 Uhr im Zuge von Ermittlungen festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin in der im Spruch bezeichneten Wohnung die Anbahnung der illegalen Prostitution betrieben habe. Diese Wohnung befinde sich in einem Gebäude, in dem noch weitere Wohnungen vorhanden seien. Es werde nicht ausschließlich von Personen bewohnt oder benützt, die die Prostitution ausüben. Diese Feststellungen gründeten sich insbesondere auf die Anzeige vom 31. März 2004, wonach die Beschwerdeführerin selbst angegeben habe, sie übe die Prostitution in dieser Wohnung seit einigen Jahren aus und habe pro Woche drei bis vier Freier. Sie sei schon seit 23 Jahren "im Gewerbe" und schon oft angezeigt worden. Beide Anzeiger Anmerkung, Beamte der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich) hätten in Erfahrung gebracht, dass in der angegebenen Wohnung die illegale Prostitution ausgeübt werde, woraufhin sie mit der Beschwerdeführerin telefonisch einen Termin in ihrer Wohnung an der genannten Adresse vereinbart hätten. Bei ihrem Eintreffen hätte die Beschwerdeführerin - lediglich in einem transparenten Neglige bekleidet - die Beamten in ein Zimmer geführt, in dem der Geschlechtsverkehr hätte ausgeführt werden sollen. Nachdem sich die Beamten jedoch als solche legitimiert hätten, habe die Beschwerdeführerin die in der Anzeige angeführten Angaben gemacht. Dem Berufungsvorbringen, aus den getroffenen Feststellungen hätte sich kein Hinweis darauf ergeben, dass das "Sexgeschäft" tatsächlich in der genannten Wohnung hätte stattfinden sollen, hielt die belangte Behörde entgegen, dass auf Grund der Kumulierung der vorliegenden Indizien, nämlich der Terminvereinbarung in der Wohnung, Empfang der Zeugen in einem transparenten Neglige und das Geleiten der beiden vermeintlichen Kunden in ein Zimmer, in dem Geschlechtsverkehr ausgeübt hätte werden sollen sowie die Angabe des Preises für die "Liebesdienste", nicht davon auszugehen sei, dass die Terminvereinbarung und das Empfangen der Zeugen einem anderen Zweck als jenem der Ausübung der Prostitution gedient hätte. Dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin selbst angegeben habe, diese Wohnung auch vor dem Tatzeitpunkt zur Ausübung der Prostitution genutzt zu haben. Dabei wäre es auch völlig lebensfremd anzunehmen, die Beschwerdeführerin würde die Zeugen in einem transparenten Neglige empfangen und in ein weiteres Zimmer führen, um sodann zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs in eine andere Wohnung zu wechseln. Die Ausübung der Prostitution sei lediglich infolge des korrekten Verhaltens der Gendarmeriebeamten unterblieben. Dass es sich dabei um die Anbahnung der Prostitution gehandelt habe, sei damit als erwiesen anzusehen, während die Ausübung der Prostitution nicht habe nachgewiesen werden können. Insoweit in der Berufung die Strafhöhe bekämpft werde, seien die Behauptungen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin als unglaubwürdig einzustufen gewesen. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin ihre Behauptung, die Miete der zweiten (unstrittig von ihr angemieteten) Wohnung werde von ihrem Lebensgefährten (Gatten) bezahlt, nicht belegt. Im Übrigen habe sie angegeben, wöchentlich drei bis vier Freier zu haben und für eine Stunde EUR 70,-- zu verlangen. Bei den von ihr angegebenen Ausgaben für Kondome etc. in der Höhe EUR 1.200,-- jährlich müsse man aber unterstellen, dass die Anzahl der Freier wesentlich höher sei als von ihr angegeben. Überdies ergebe sich aus der Anzeige, dass die Beschwerdeführerin ihre "Sexarbeit" auch "ohne Gummi" mache, was wiederum ein Indiz für einen wesentlich höheren Verdienst der Beschwerdeführerin sei. Als monatliches Einkommen werde daher ein Betrag von EUR 2.000,-- pro Monat angenommen. Die ausgesprochene Strafe halte sich mit 2,5 % der Höchststrafe sowieso im untersten Strafbereich und erweise sich jedenfalls nicht als überhöht.

Mit dem zweitangefochtenen, im Instanzenzug erlassenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe am 24. März 2004 durch öffentliche Ankündigung in Form eines Inserates in der Zeitung "Korrekt"-Kleinanzeiger (Niederlassung in Linz) mit der Annonce "Schwarze, feurige Vegina, Ruf an! Tel. ...." die Prostitution angebahnt, eine Übertretung des § 2 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit § 10 Abs. 1 lit. b des Oberösterreichischen Polizeistrafgesetzes begangen und sei hiefür mit einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) zu bestrafen gewesen. Mit dem zweitangefochtenen, im Instanzenzug erlassenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe am 24. März 2004 durch öffentliche Ankündigung in Form eines Inserates in der Zeitung "Korrekt"-Kleinanzeiger (Niederlassung in Linz) mit der Annonce "Schwarze, feurige Vegina, Ruf an! Tel. ...." die Prostitution angebahnt, eine Übertretung des Paragraph 2, Absatz 3, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, des Oberösterreichischen Polizeistrafgesetzes begangen und sei hiefür mit einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) zu bestrafen gewesen.

Die belangte Behörde stellte fest, dass am 24. März 2004 durch öffentliche Ankündigung in Form eines Inserates in der Zeitung "Korrekt" (Niederlassung in Linz) Seite 22 unter der Annonce "Schwarze, feurige Vegina, Ruf an! Tel. ...." von der Beschwerdeführerin die Prostitution angebahnt oder anzubahnen versucht worden sei. Die "Korrekt"-Zeitung werde nicht ausschließlich an solchen Betriebsstätten vorrätig gehalten, die von Jugendlichen nach den Bestimmungen des Oberösterreichischen Jugendschutzgesetzes 1973 LGBl. Nr. 22, nicht betreten werden dürften. Diese Feststellungen gründeten sich auf die Anzeige vom 31. März 2004 (die weiteren Ausführungen decken sich mit dem Inhalt des erstangefochtenen Bescheides). Den Berufungsausführungen, der Begriff "Vegina" habe mit "Vagina" nichts zu tun, bei dem Inserat handle es sich vielmehr um einen Aufruf an eine Person namens "Vergina", sich zu melden, sei entgegen zu halten, dass für jede aufgeklärte Person erkennbar gewesen sei, dass das Inserat mit dem genannten Wortlaut unter der Rubrik "Telefonkontakte" in der genannten Zeitung ausschließlich zur Anbahnung von sexuellen Handlungen eingeschaltet gewesen sei. Das Verhalten der Beschwerdeführerin auf Grund des Anrufes der beiden Anzeiger (Terminvereinbarung in der Wohnung, Öffnen der Tür mit einem transparenten Neglige, Führen der vermeintlichen Freier in einen Raum, in dem der Geschlechtsverkehr ausgeübt hätte werden sollen, sowie die Tatsache, dass sie bereits auch nach ihren eigenen Angaben seit 23 Jahren der Prostitution nachgehe) seien eindeutige Indizien dafür, dass der alleinige Zweck des Inserates die Anbahnung der Prostitution gewesen sei. Damit habe die Beschwerdeführerin aber tatbildmäßig gehandelt. Auch in diesem Bescheid vertrat die belangte Behörde die Ansicht, die eingestandenen Vermögensverhältnisse seien unglaubwürdig. Der Einschätzung der Behörde nach komme das monatliche Einkommen der Beschwerdeführerin auf durchschnittlich EUR 2.000,--. Die von der Behörde erster Instanz ausgemessene Strafe bilde etwa 10 % der Höchststrafe, befinde sich daher ebenfalls im untersten Strafbereich und erweise sich im Hinblick darauf jedenfalls nicht als überhöht. Die belangte Behörde stellte fest, dass am 24. März 2004 durch öffentliche Ankündigung in Form eines Inserates in der Zeitung "Korrekt" (Niederlassung in Linz) Seite 22 unter der Annonce "Schwarze, feurige Vegina, Ruf an! Tel. ...." von der Beschwerdeführerin die Prostitution angebahnt oder anzubahnen versucht worden sei. Die "Korrekt"-Zeitung werde nicht ausschließlich an solchen Betriebsstätten vorrätig gehalten, die von Jugendlichen nach den Bestimmungen des Oberösterreichischen Jugendschutzgesetzes 1973 Landesgesetzblatt , Nr. 22, nicht betreten werden dürften. Diese Feststellungen gründeten sich auf die Anzeige vom 31. März 2004 (die weiteren Ausführungen decken sich mit dem Inhalt des erstangefochtenen Bescheides). Den Berufungsausführungen, der Begriff "Vegina" habe mit "Vagina" nichts zu tun, bei dem Inserat handle es sich vielmehr um einen Aufruf an eine Person namens "Vergina", sich zu melden, sei entgegen zu halten, dass für jede aufgeklärte Person erkennbar gewesen sei, dass das Inserat mit dem genannten Wortlaut unter der Rubrik "Telefonkontakte" in der genannten Zeitung ausschließlich zur Anbahnung von sexuellen Handlungen eingeschaltet gewesen sei. Das Verhalten der Beschwerdeführerin auf Grund des Anrufes der beiden Anzeiger (Terminvereinbarung in der Wohnung, Öffnen der Tür mit einem transparenten Neglige, Führen der vermeintlichen Freier in einen Raum, in dem der Geschlechtsverkehr ausgeübt hätte werden sollen, sowie die Tatsache, dass sie bereits auch nach ihren eigenen Angaben seit 23 Jahren der Prostitution nachgehe) seien eindeutige Indizien dafür, dass der alleinige Zweck des Inserates die Anbahnung der Prostitution gewesen sei. Damit habe die Beschwerdeführerin aber tatbildmäßig gehandelt. Auch in diesem Bescheid vertrat die belangte Behörde die Ansicht, die eingestandenen Vermögensverhältnisse seien unglaubwürdig. Der Einschätzung der Behörde nach komme das monatliche Einkommen der Beschwerdeführerin auf durchschnittlich EUR 2.000,--. Die von der Behörde erster Instanz ausgemessene Strafe bilde etwa 10 % der Höchststrafe, befinde sich daher ebenfalls im untersten Strafbereich und erweise sich im Hinblick darauf jedenfalls nicht als überhöht.

Gegen diese beiden Bescheide richten sich die Beschwerden der Beschwerdeführerin aus dem Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit des Inhaltes der angefochtenen Bescheide.

Die belangte Behörde erstattete jeweils Gegenschriften, in denen sie die Abweisung der Beschwerden als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Verbindung der beiden Rechtssachen infolge ihres persönlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 3 lit. b des Oberösterreichischen Polizeistrafgesetzes (Oö. PolStrG) LGBl. Nr. 36/1979, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer durch öffentliche Ankündigung, insbesondere in Druckwerken oder anderen Medien, die Prostitution anbahnt oder anzubahnen versucht (Angabe der Adresse, der Telefonnummer, eines Treffpunktes und dgl.). Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn öffentliche Ankündigungen in Medien erfolgen, die der Anbahnung der Prostitution dienen, sofern diese Medien ausschließlich in solchen Betriebsstätten zum Zweck der Verbreitung vorrätig gehalten werden, die von Jugendlichen nach den Bestimmungen des O.ö. Jugendschutzgesetzes 1973, LGBl. Nr. 22, nicht betreten werden dürfen. Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Litera b, des Oberösterreichischen Polizeistrafgesetzes (Oö. PolStrG) Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 1979,, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer durch öffentliche Ankündigung, insbesondere in Druckwerken oder anderen Medien, die Prostitution anbahnt oder anzubahnen versucht (Angabe der Adresse, der Telefonnummer, eines Treffpunktes und dgl.). Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn öffentliche Ankündigungen in Medien erfolgen, die der Anbahnung der Prostitution dienen, sofern diese Medien ausschließlich in solchen Betriebsstätten zum Zweck der Verbreitung vorrätig gehalten werden, die von Jugendlichen nach den Bestimmungen des O.ö. Jugendschutzgesetzes 1973, Landesgesetzblatt Nr. 22, nicht betreten werden dürfen.

Gemäß § 2 Abs. 3 lit. c Oö. PolStrG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer in Gebäuden mit mehr als einer Wohnung oder in Gebäuden, in denen ein Gastgewerbe oder die Privatzimmervermietung ausgeübt wird, eine Wohnung, Teile einer Wohnung oder sonstige Räumlichkeiten oder wer einen Wohnwagen oder andere Bauten auf Rädern oder Wasserfahrzeuge und dgl. für Zwecke der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution nutzt oder zur Verfügung stellt oder als Verfügungsberechtigter diese Verwendung gestattet oder duldet. Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn und solange die Prostitution in Gebäuden ausgeübt oder angebahnt wird, die ausschließlich von Personen bewohnt oder benützt werden, die die Prostitution ausüben. Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Litera c, Oö. PolStrG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer in Gebäuden mit mehr als einer Wohnung oder in Gebäuden, in denen ein Gastgewerbe oder die Privatzimmervermietung ausgeübt wird, eine Wohnung, Teile einer Wohnung oder sonstige Räumlichkeiten oder wer einen Wohnwagen oder andere Bauten auf Rädern oder Wasserfahrzeuge und dgl. für Zwecke der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution nutzt oder zur Verfügung stellt oder als Verfügungsberechtigter diese Verwendung gestattet oder duldet. Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn und solange die Prostitution in Gebäuden ausgeübt oder angebahnt wird, die ausschließlich von Personen bewohnt oder benützt werden, die die Prostitution ausüben.

Gemäß § 10 Abs. 1 lit. b Oö. PolStrG, in der Fassung LGBl. Nr. 90/2001, sind Verwaltungsübertretungen nach § 2 Abs. 3 von Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu EUR 14.500,--, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 6 Wochen, zu bestrafen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, Oö. PolStrG, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2001,, sind Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 2, Absatz 3, von Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu EUR 14.500,--, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 6 Wochen, zu bestrafen.

Die Beschwerdeführerin hält der dem erstangefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden rechtlichen Beurteilung sinngemäß entgegen, aus den getroffenen Feststellungen sei die von der belangten Behörde angenommene rechtliche Subsumtion nicht abzuleiten, weil das mit den Anzeigern (den Polizeibeamten) geführte Telefonat zum Zwecke der Terminvereinbarung nicht in der im Spruch dieses Straferkenntnisses bezeichneten Wohnung über ein Festnetztelefon erfolgt sei, sondern - wenn überhaupt, was bestritten werde - über ein Mobiltelefon. Wäre aber eine Anbahnung bereits unter der Mobiltelefonnummer erfolgt, könne in der Wohnung keine neuerliche Anbahnung zu Stande gekommen sein, "weil mit dem Wissen der Gendarmeriebeamten (eines allfälligen Freiers) ja bereits die Prostitution Inhalt des künftigen Gespräches geworden" sei. Daraus ergebe sich, dass eine Anbahnung in der Wohnung nicht erfolgt sei.

Unter "Anbahnung" der Prostitution ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. September 1998, Zl. 98/10/0018) jedes erkennbare Sichanbieten zur Ausführung eines entgeltlichen Geschlechtsverkehrs in der Absicht zu verstehen, sich hierdurch eine Einnahmequelle zu verschaffen. Sie umfasst auch das Herumstehen in der erkennbaren Absicht, "Kunden" anzulocken, die Kontaktaufnahme oder das Treffen von Preisabsprachen für den Vollzug eines Geschlechtsverkehrs. Die Subsumtion eines konkreten Verhaltens unter den Begriff der "Anbahnung" setzt voraus, dass das jeweilige Verhalten die Absicht, sich gegen Entgelt fremden Personen hinzugeben, allgemein erkennbar zum Ausdruck bringt; es muss allgemein und nicht nur von einem eingeweihten Personenkreis als Anbieten zum entgeltlichen Geschlechtsverkehr verstanden werden. Unter "Anbahnung" der Prostitution ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 7. September 1998, Zl. 98/10/0018) jedes erkennbare Sichanbieten zur Ausführung eines entgeltlichen Geschlechtsverkehrs in der Absicht zu verstehen, sich hierdurch eine Einnahmequelle zu verschaffen. Sie umfasst auch das Herumstehen in der erkennbaren Absicht, "Kunden" anzulocken, die Kontaktaufnahme oder das Treffen von Preisabsprachen für den Vollzug eines Geschlechtsverkehrs. Die Subsumtion eines konkreten Verhaltens unter den Begriff der "Anbahnung" setzt voraus, dass das jeweilige Verhalten die Absicht, sich gegen Entgelt fremden Personen hinzugeben, allgemein erkennbar zum Ausdruck bringt; es muss allgemein und nicht nur von einem eingeweihten Personenkreis als Anbieten zum entgeltlichen Geschlechtsverkehr verstanden werden.

Es ist nicht zweifelhaft, dass der Tatbestand der Anbahnung der Prostitution im vorliegenden Fall jedenfalls durch die festgestellte Vereinbarung eines Entgelts für die Vornahme sexueller Handlungen im Zusammenhalt mit dem von der Beschwerdeführerin zugestandenen Umstand, dass sie sich durch die Prostitution eine fortlaufende Einkommensquelle verschafft, verwirklicht wurde. Es kann keine Rede davon sein, dass "in der Wohnung keine neuerliche Anbahnung zu Stande gekommen" wäre.

Insoweit sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid darauf beruft, die Behörde habe zu Unrecht das wörtlich zitierte Inserat mit einem sexuellen Bezug versehen, es habe sich vielmehr um einen "Aufruf an eine Frau gehandelt, die anrufen sollte", wenn überhaupt ein sexueller Bezug hergestellt werden könne, hätte es sich möglicherweise auch lediglich um einen Aufruf zu einem Telefonkontakt ("Telefonsex") gehandelt, ist diesen Ausführungen entgegen zu halten, dass aus dem Wortlaut des Inserates bei verständiger Würdigung der gegebenen Umstände ohne Rechtswidrigkeit gefolgt werden konnte, es handle sich um eine Aufforderung zur Vereinbarung von Geschlechtsverkehr gegen Entgelt. Die Beschwerde legt nicht dar, was dafür spräche, dass es sich um ein Angebot zu "Telefonsex" gehandelt hätte.

Insoweit in beiden Beschwerden die Annahme der belangten Behörde betreffend das Einkommen der Beschwerdeführerin bekämpft wurde, ist die Beschwerdeführerin darauf zu verweisen, dass sie bereits in der Einräumung des Parteiengehörs zu den Ergebnissen der Beweisaufnahme in beiden Verfahren darüber hinformiert wurde, dass der Strafbemessung Einkommensverhältnisse in der Höhe von EUR 2.000,-- netto zu Grunde gelegt werden würden, sie dies aber nicht zum Anlass genommen hat, ihre Einkommensverhältnisse konkreter zu bezeichnen. Insbesondere blieb ihre Behauptung, die Miete für ihre zweite Wohnung werde von ihrem Ehegatten bezahlt, unbewiesen. In Anbetracht eines Strafrahmens bis zu EUR 14.500,-- erweisen sich die verhängten Strafen auch unter Zugrundelegung eines Einkommens in der festgestellten Höhe als nicht erkennbar rechtswidrig.

Aus diesen Gründen waren die Beschwerden als unbegründet gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Aus diesen Gründen waren die Beschwerden als unbegründet gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 29. Mai 2006

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005090033.X00

Im RIS seit

25.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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