Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Schinko und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz R. B*****, vertreten durch Mag.Thomas Mayer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei F*****-GmbH, ***** vertreten durch Dr.Schönherr Barfuss Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, Zahlung und Veröffentlichung (Gesamtstreitwert S 650.000,--) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 30.November 1995, GZ 2 R 90/95-13, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat mangels Erkennbarkeit des Klägers auf dem veröffentlichten Lichtbild die Verletzung seiner Interessen iSd § 78 UrhG verneint und daher keine Interessenabwägung vorgenommen. Das Revisionsargument, die Leser der Zeitung der Beklagten würden diesen nach seiner Haftentlassung nicht (mehr) identifizieren können, unterstützt die Auffassung der Vorinstanzen, daß die Interessen des Klägers nicht beeinträchtigt wurden. Eine Interessenabwägung müßte im übrigen im vorliegenden Fall zugunsten der Beklagten ausfallen, weil die Warnung vor einem vielfach vorbestraften Betrüger ein berechtigtes Anliegen der Öffentlichkeit ist (vgl ecolex 1995, 817-Kopf der Bande).Das Berufungsgericht hat mangels Erkennbarkeit des Klägers auf dem veröffentlichten Lichtbild die Verletzung seiner Interessen iSd Paragraph 78, UrhG verneint und daher keine Interessenabwägung vorgenommen. Das Revisionsargument, die Leser der Zeitung der Beklagten würden diesen nach seiner Haftentlassung nicht (mehr) identifizieren können, unterstützt die Auffassung der Vorinstanzen, daß die Interessen des Klägers nicht beeinträchtigt wurden. Eine Interessenabwägung müßte im übrigen im vorliegenden Fall zugunsten der Beklagten ausfallen, weil die Warnung vor einem vielfach vorbestraften Betrüger ein berechtigtes Anliegen der Öffentlichkeit ist vergleiche ecolex 1995, 817-Kopf der Bande).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0040OB01013.96.0227.000Dokumentnummer
JJT_19960227_OGH0002_0040OB01013_9600000_000