Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27.Februar 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Mänhardt als Schriftführer in der bei dem Landesgericht Eisenstadt zum AZ 7 Vr 819/94 anhängigen Strafsache gegen Alexander B***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Grundrechtsbeschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 24. Jänner 1996, AZ 23 Bs 483/95 (= ON 70 des Vr-Aktes), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 27.Februar 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Mänhardt als Schriftführer in der bei dem Landesgericht Eisenstadt zum AZ 7 römisch fünf r 819/94 anhängigen Strafsache gegen Alexander B***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Grundrechtsbeschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 24. Jänner 1996, AZ 23 Bs 483/95 (= ON 70 des Vr-Aktes), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des rechtskräftig verurteilten Alexander B***** gegen die Nichtgewährung eines Aufschubes des Strafvollzuges nicht Folge gegeben.
Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde ist unzulässig. Denn ihr Anfechtungsgegenstand betrifft den (Aufschub des) Vollzug(es) einer Freiheitsstrafe, der aber gemäß § 1 Abs 2 GRBG von einer Grundrechtsbeschwerde ausdrücklich ausgenommen ist.Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde ist unzulässig. Denn ihr Anfechtungsgegenstand betrifft den (Aufschub des) Vollzug(es) einer Freiheitsstrafe, der aber gemäß Paragraph eins, Absatz 2, GRBG von einer Grundrechtsbeschwerde ausdrücklich ausgenommen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0130OS00028.96.0227.000Dokumentnummer
JJT_19960227_OGH0002_0130OS00028_9600000_000