TE Vwgh Erkenntnis 2006/5/30 2003/12/0091

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Veröffentlicht am 30.05.2006
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Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

AVG §68 Abs1;
BDG 1979 Anl1 Z23.4;
GehG 1956 §12 Abs11 idF 2000/I/094;
GehG 1956 §12 Abs9;
GehG 1956 §12a Abs4;
GehG 1956 §12a Abs5 idF 1977/318;
GehG/Stmk 1974 §12 impl;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des Ing. Mag. P in M, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 25. April 2003, Zl. 3030.240148/33-III/9/03, betreffend Verbesserung des Vorrückungsstichtages (§ 12 Abs. 11 GehG), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Professor (Verwendungsgruppe L 1) in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Berufspädagogische Akademie des Bundes in W. (kurz: BPA). Mit Wirksamkeit vom 1. Juni 2001 wurde er - bis zur definitiven Besetzung der Planstelle - mit den Agenden eines Direktors der BPA betraut.

Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschwerdeführers war am 1. Oktober 1986 begründet worden, wobei er zunächst Fachlehrer der Verwendungsgruppe L 2a 2 war. Neben einer HTL-Matura hatte der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt auch die Lehrbefähigung für den gewerblichen Fachunterricht Fachgruppe A und Fachgruppe B. Außerdem wies er eine Berufspraxis auf. Als Vorrückungsstichtag wurde mit Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 10. Dezember 1986 der 30. November 1973 festgestellt.

Der Beschwerdeführer war an einer HTL tätig. Seit dem Schuljahr 1986/87 erfüllte er einen Teil seiner Lehrverpflichtung durch seine Mitwirkung an der BPA. Im Schuljahr 1996/97 und 1997/98 wurde er über seinen Wunsch der BPA dienstzugeteilt; mangels Übernahmemöglichkeit einer vollen Lehrverpflichtung erfüllte er diese zum Teil weiterhin durch Unterricht an einer HTL.

Mit Schreiben vom 26. Februar 1998 an das Kuratorium und die Direktion der BPA beantragte der Beschwerdeführer, ihn ab Beginn des Schuljahres 1998/99 an die BPA zu versetzen und ihn gleichzeitig in die Verwendungsgruppe L 1 zu überstellen. Seinen Antrag begründete er einerseits mit der Zusage der Direktion der BPA, dass für ihn die dauernde Vollbeschäftigung in den Bereichen der "Didaktik, Fachdidaktik und schulpraktischen Ausbildung" und der "Fachwissenschaften" gesichert sei, andererseits mit der Erfüllung der Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 1 gemäß der Anlage 1 zum BDG 1979, Pkt. 23.4. Als Beilage legte er die Ablichtungen seiner Lehramtsprüfungszeugnisse und seines letzten Leistungsfeststellungsbescheides vor. Darin wird ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer im Schuljahr 1985/86 den von ihm im Hinblick auf seine dienstliche Stellung zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten habe.

Mit Bescheid der Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten (nunmehr: Bildung, Wissenschaft und Kultur) vom 24. April 1998 wurde der Beschwerdeführer auf Grund seines Ansuchens vom 26. Februar 1998 mit Wirksamkeit vom 1. September 1998 in den Planstellenbereich der BPA versetzt und der BPA in W. zur Dienstleistung zugewiesen. Mit weiterem Bescheid vom 14. Oktober 1998 wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 1. November 1998 auf die Planstelle eines Professors, Verwendungsgruppe L 1, im Planstellenbereich der Berufspädagogischen Akademien des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten ernannt. Zu diesem Zeitpunkt studierte er noch an der Grund- und Integrativwissenschaftlichen Fakultät der Universität W. die Studienrichtung Pädagogik sowie als zweite Studienrichtung die Fächerkombination der Sonder- und Heilpädagogik.

Mit der an die Direktion der BPA gerichteten Erledigung der Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten (nunmehr: Bildung, Wissenschaft und Kultur) vom 17. März 1999 wurde bekannt gegeben, dass keine neue Berechnung des Vorrückungsstichtages erfolge. Unter Berücksichtigung des gesetzlichen Überstellungsverlustes im Ausmaß von vier Jahren ergebe sich für den Beschwerdeführer der 30. November 1977 als Vorrückungsstichtag. Der Beschwerdeführer sei von diesem "Sachverhalt" in Kenntnis zu setzen.

Nach erfolgreicher Absolvierung seiner Studien wurde dem Beschwerdeführer am 22. April 1999 der akademische Grad eines Magisters der Philosophie verliehen. Unter Hinweis darauf ersuchte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Mai 1999 (erstmals) um Neuberechnung seines Vorrückungsstichtages gemäß § 12a Abs. 5 GehG.

Die belangte Behörde richtete daraufhin am 28. Mai 1999 an die Direktion der BPA folgendes formloses Schreiben:

"Bezugnehmend auf den Antrag auf Neuberechnung des Vorrückungsstichtages für den Beschwerdeführer wird Folgendes eröffnet:

Der Genannte wurde mit Dekret vom 14. Oktober 1998 ... zum Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufgenommen. Voraussetzung für diese Einstufung war gemäß Punkt 23 Ziffer 4 der Anlage 1 zum BDG 1979 die Ablegung der Lehramtsprüfung für den gewerblichen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie eine 6-jährige Lehrpraxis mit hervorragenden pädagogischen Leistungen an einer berufsbildenden Schule jener Art, für die die Lehrbefähigung zu erlangen sein wird. Demgegenüber ist für eine Anwendung des § 12a Abs. 5 i.Z. mit Abs. 4 des GG 1956 erforderlich, dass das abgeschlossene Hochschulstudium Ernennungserfordernis gewesen ist. Da dies im konkreten Fall nicht zutrifft, kann eine Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung des Betreffenden nicht erfolgen. Der Genannte wolle von diesem Sachverhalt nachweislich in Kenntnis gesetzt werden."

(Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof)

Mit Schreiben an die belangte Behörde vom 23. Jänner 2001 ersuchte der Beschwerdeführer um "neuerliche Festsetzung des Vorrückungsstichtages" nach § 12a Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) "mit der Reduktion um den Zeitraum von 2 Jahren". Begründend führte er aus, dass er mit dem Studienjahr 1999/2000 "die hochschulmäßige Befähigung nach 23.1."

infolge Absolvierung seines Studiums erfülle.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers vom 23. Jänner 2001 gemäß § 12 Abs. 11 GehG in der ab der Dienstrechts-Novelle, BGBl. I Nr. 94/2000, geltenden Fassung abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass für die Ernennung des Beschwerdeführers auf die Planstelle eines Lehrers der Verwendungsgruppe L 1 im Planstellenbereich der BPA der Umstand maßgebend gewesen sei, dass er die Ernennungserfordernisse des damals geltenden Punktes 23.4. der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt habe. Auf Grund dieser Einstufung seien die Lehrbefähigung für die Schularten, für die die auszubildenden Lehrer die Lehrbefähigung erlangen sollten, und eine mindestens sechsjährige Lehrpraxis mit hervorragenden pädagogischen Leistungen an einer berufsbildenden Schule jener Art, für die die Lehrbefähigung zu erlangen sein werde, gefordert. Diese Erfordernisse habe der Beschwerdeführer durch die Lehramtsprüfung an der BPA für den gewerblichen Fachunterricht (Fachgruppe A und B) sowie durch den Nachweis der sonstigen Ernennungsvoraussetzungen erfüllt. Die Ablegung eines Hochschulstudiums sei für diese Einstufung nicht erforderlich gewesen (Hervorhebung im Original).

Demgegenüber fordere § 12 Abs. 11 Z. 1 GehG für die Verbesserung des Vorrückungsstichtages, dass sich der Beamte in einer Verwendungsgruppe befinde, für die eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung Ernennungserfordernis sei. Da die Voraussetzungen für die Verwendungsgruppe L 1 nicht einheitlich formuliert seien, sei es geboten, das Ernennungserfordernis jeweils im gegebenen Kontext zu untersuchen. Dabei ergebe sich, dass die abgeschlossene Hochschulbildung bei den L 1-Verwendungen gemäß Z. 23.4. der Anlage 1 zum BDG 1979 (alt) lediglich Alternative zu einem Teilerfordernis und nicht Ernennungserfordernis im Sinne des § 12 Abs. 11 GehG sei. Von einem Ernennungserfordernis in diesem Sinne könne nur gesprochen werden, wenn mit der betreffenden Hochschulbildung die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 1 erfüllt werden könnten. Dies sei jedoch bezüglich der in Z. 23.4. lit. a der Anlage 1 zum BDG 1979 (alt) genannten Studien nicht der Fall. Eine Anwendung des § 12 Abs. 11 leg. cit. sei ausgeschlossen, wenn der Studienabschluss nicht die primäre Voraussetzung darstelle, also eine solche, deren Erfüllung den Zugang zur Verwendungsgruppe L 1 eröffne, sondern lediglich als Alternative bezüglich eines Teilerfordernisses konstruiert sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

I. Rechtslage:

Der dem § 12 GehG durch Artikel 2 Z. 6 der Dienstrechts-Novelle 2000, BGBl. I Nr. 94, angefügte Abs. 11 lautet:

"(11) Vollendet ein Beamter der Verwendungsgruppe A 1 oder einer anderen Verwendungsgruppe, für das eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung Ernennungserfordernis ist,

1.

das Studium, mit dem er dieses Erfordernis erfüllt, oder

2.

das Doktoratsstudium zu einem solchen Studium

erst nach seiner Einstufung in diese Verwendungsgruppe, ist sein Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag des Abschlusses des betreffenden Studiums insoweit zu verbessern, als sich aus der Anwendung des Abs. 2 Z 8 oder der Abs. 2a bis 2e, 6 oder 7 ein günstigerer Vorrückungsstichtag ergeben hätte, wenn dieses Studium bereits am Beginn des Dienstverhältnisses abgeschlossen gewesen wäre."

§ 12a GehG, eingefügt durch die 30. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 318/1977, Abs. 2 idF der Novelle BGBl. Nr. 662/1977, die Überschrift der Tabelle in Abs. 4 idF der Novellen BGBl. Nr. 662/1977 und BGBl. Nr. 561/1979, der Entfall des letzten Satzes in Abs. 4 durch die Novelle BGBl. Nr. 136/1979, lautet auszugsweise:

"Überstellung

§ 12a. (1) Überstellung ist die Ernennung zum Beamten einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe.

(2) Für die Ermittlung des in der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gebührenden Gehaltes werden die nachstehenden Besoldungs- und Verwaltungsgruppen wie folgt zusammengefasst:

1.

...

2.

Verwendungsgruppen L 2a;

3.

Verwendungsgruppen A, L PA, L 1 und H 1, Richteramtsanwärter, Richter und Staatsanwälte, Universitäts(Hochschul)dozenten und Universitäts(Hochschul)assistenten.

(4) Wird ein Beamter aus einer Verwendungsgruppe in eine höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe einer anderen Ziffer des Abs. 2 überstellt, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben würde, wenn er die in der bisherigen Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit in dem Ausmaß in der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte, um das diese Zeit die in der folgenden Tabelle angeführten Zeiträume übersteigt:

Überstellung
von der in die


Ausbildung im Sinne der
Ernennungserfordernisse der
Anlage 1 zum Beamten-
Dienstrechtsgesetz 1979


Zeitraum

Besoldungs- oder
Verwendungsgruppe
gemäß Abs. 2 Z


Jahre

1

2

 

2

1

3

mit abgeschlossenem Hochschulstudium

4

1

3

in den übrigen Fällen

6

2

3

mit abgeschlossenem Hochschulstudium

2

2

3

in den übrigen Fällen

4

(5) Erfüllt ein Beamter das im Abs. 4 angeführte Erfordernis des abgeschlossenen Hochschulstudiums erst nach der Überstellung in eine der im Abs. 2 Z 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen, ist seine besoldungsrechtliche Stellung mit Wirkung vom Tag der Erfüllung dieses Erfordernisses entsprechend dem Abs. 4 neu festzusetzen.

(6) ..."

Gemäß Z. 23 der Anlage 1 zum BDG 1979, BGBl. Nr. 333 in der Stammfassung, sind Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 1 eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse. Z. 23.4. der Anlage 1 zum BDG 1979 in der Stammfassung normiert u.a. für Lehrer an Berufspädagogischen Akademien und an Pädagogischen Instituten in den Unterrichtsgegenständen der Didaktik und der schulpraktischen Ausbildung folgende Erfordernisse:

"a) Lehrbefähigung für die Schularten, für die die auszubildenden Lehrer die Lehrbefähigung erlangen sollen, und

b) sechsjährige Lehrpraxis mit hervorragenden pädagogischen Leistungen an einer berufsbildenden Schule jener Art, für die die Lehrbefähigung zu erlangen sein wird."

II. Beschwerdeausführungen und Erwägungen:

Durch den angefochtenen Bescheid erachtet sich der Beschwerdeführer im Recht auf Verbesserung seines Vorrückungsstichtages durch nachträgliche Studienzeitanrechnung gemäß § 12 Abs. 11 GehG durch unrichtige Anwendung dieser Norm in Verbindung mit den sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes (insbesondere § 12 Abs. 6 und § 12a) und des BDG 1979 (insbesondere Punkt 23.4 seiner Anlage 1 "frühere Fassung"), sowie durch unrichtige Anwendung der Verfahrensvorschriften über die Bescheidbegründung (§§ 1, 8 DVG, § 60 AVG) verletzt.

Der Vorrückungsstichtag ist gemäß § 12 Abs. 9 GehG mit Bescheid festzustellen. Die Feststellung soll möglichst gleichzeitig mit der Ernennung des Beamten vorgenommen werden. Eine Änderung des rechtskräftig festgelegten Vorrückungsstichtages ist nur in den eigens geregelten Ausnahmefällen zulässig (vgl. etwa das zum insoweit ähnlichen § 12 GehG/Stmk. ergangene hg. Erkenntnis vom 7. September 2005, Zl. 2002/12/0154, mwN der Vorjudikatur). Die Bestimmung des § 12a Abs. 5 GehG, auf die sich der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren im Wesentlichen gestützt hat und die von dem im Beschwerdepunkt genannten § 12a GehG umfasst ist, stellt - ebenso wie die von der belangten Behörde herangezogene Vorschrift des § 12 Abs. 11 GehG - einen solchen gesetzlich geregelten Ausnahmefall dar.

Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung - in Abweichung vom Antrag des Beschwerdeführers - auf die Bestimmung des § 12 Abs. 11 GehG gestützt. Dies ist deshalb verfehlt, weil § 12 Abs. 11 GehG zu § 12a Abs. 5 GehG dahin gehend abzugrenzen ist, dass § 12a Abs. 5 GehG auf Überstellungsfälle anzuwenden ist, während § 12 Abs. 11 GehG den Fall einer nachträglichen Verbesserung eines aus Anlass der Begründung des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses festgestellten Vorrückungsstichtages betrifft. Im Beschwerdefall liegt mit der Ernennung des Beschwerdeführers auf die Planstelle eines Professors im Planstellenbereich der BPA (Verwendungsgruppe L 1) mit Wirksamkeit vom 1. November 1998 eine Überstellung im Sinne des § 12a Abs. 1 GehG vor. Der aus Anlass dieser Ernennung vorgenommene "Überstellungsverlust", der zu keiner bescheidmäßigen Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages geführt hat (das Schreiben der belangten Behörde vom 17. März 1999 an die Direktion der BPA kann nicht als Bescheid gedeutet werden), geht offenkundig von der Anwendbarkeit des § 12a Abs. 4 letzter Fall GehG (Überstellung von der Verwendungsgruppe L 2a in die Verwendungsgruppe L 1 in der Konstellation "in den übrigen Fällen" - also ohne Ernennungserfordernis einer Ausbildung "abgeschlossenes Hochschulstudium" in der Verwendungsgruppe L 1) aus. Das entspricht auch der vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Aktenlage, dass er die Ernennungserfordernisse nach Z. 23 Punkt 4 der Anlage 1 zum BDG 1979 (in der oben genannten Fassung) erfüllt hat. Die belangte Behörde hätte daher richtig die Bestimmung des § 12a Abs. 5 GehG anzuwenden gehabt.

Aus der Anführung der falschen Rechtsgrundlage allein ist für den Beschwerdeführer aber nichts zu gewinnen, weil der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt dem § 12a Abs. 5 GehG unterstellt werden kann und die Anwendung dieser Bestimmung vor dem Hintergrund der Vorjudikatur (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 13. Juni 1983, Zl. 83/12/0070, und vom 18. Februar 1994, Zl. 93/12/0078) zu keinem anderen Ergebnis führt. Bereits damals hat der Verwaltungsgerichtshof zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 12a Abs. 5 GehG ausgesprochen, dass der nach der Ernennung erfolgte Abschluss eines Hochschulstudiums keine Auswirkung auf den Vorrückungsstichtag hat, wenn für die Ernennung nicht das Anstellungserfordernis eines abgeschlossenen Hochschulstudiums bestand.

Die Frage, ob eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung Ernennungserfordernis im Sinne des § 12a Abs. 5 GehG ist, ist - dieser Judikatur folgend - nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Ernennung des Beamten in die Verwendungsgruppe L 1 zu beurteilen.

Der Beschwerdeführer war mit Dekret der Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten (nunmehr: Bildung, Wissenschaft und Kultur) vom 14. Oktober 1998 mit Wirksamkeit vom 1. November 1998 auf die Planstelle eines Professors, Verwendungsgruppe L 1, im Planstellenbereich der Berufspädagogischen Akademien des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten ernannt worden. Die besonderen Ernennungsvoraussetzungen für Lehrer regelte im Zeitpunkt der Ernennung die Z. 23.4. der Anlage 1 zum BDG 1979 in der oben angeführten Fassung.

Diese Erfordernisse hat der Beschwerdeführer unbestritten zum Zeitpunkt seiner Ernennung erfüllt. Da ein der Verwendung entsprechendes abgeschlossenes Hochschulstudium nicht Ernennungserfordernis war, ist auch die Bestimmung des § 12a Abs. 5 GehG im Beschwerdefall nicht anwendbar.

Vor diesem Hintergrund erweist sich auch die in der Beschwerde enthaltene Rüge einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im Hinblick auf die mangelnde Feststellung in der Bescheidbegründung, dass dem Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers ein Überstellungsverlust zu Grunde liege, als nicht stichhältig. Die Berücksichtigung eines Überstellungsverlustes war im Verwaltungsverfahren im Übrigen stets unstrittig.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung nach § 12a Abs. 5 GehG nicht verletzt worden ist. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 30. Mai 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003120091.X00

Im RIS seit

02.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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