TE OGH 1996/3/18 14Os33/96

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Veröffentlicht am 18.03.1996
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.März 1996 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Mänhardt als Schriftführer, in der Strafsache gegen Karl L***** wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 7.November 1995, GZ 10 Vr 461/95-6, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 18.März 1996 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Mänhardt als Schriftführer, in der Strafsache gegen Karl L***** wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 7.November 1995, GZ 10 römisch fünf r 461/95-6, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil aufgehoben und eine neue Hauptverhandlung angeordnet.

Mit seinen Rechtsmitteln wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Karl L***** des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Karl L***** des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er in M***** als eingeteilter Beamter des dortigen Gendarmeriepostens mit dem Vorsatz, den Bund bzw das Land Niederösterreich in deren Recht auf (zu ergänzen: Strafverfolgung zu schädigen, seine) Befugnis, im Namen des Bundes bzw des Landes Niederösterreich als deren Organ in Vollziehung der Straßenverkehrsordnung (StVO 1960) Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch wissent- lich mißbraucht, daß er

1. am 24.April 1993 die am 16.April 1993 unter

GZ P 526/93 in das Eingangsbuch eingetragene Über-

tretung des Günter A*****;

2. am 18.August 1994 die am 13.August 1994 unter

GZ P 1286/94 eingetragene Übertretung des Lenkers

des PKW W 223 VU;

3. am 5.April 1995 die am 8.März 1995 unter

GZ P 360/95 eingetragene Übertretung des Lenkers

des PKW GF 521 Z;

4. am 26.Mai 1995 die am 1.Mai 1995 unter

GZ P 670/95 eingetragene Übertretung des Milivoje

M*****

nicht an die Bezirkshauptmannschaft G***** anzeigte, sondern vielmehr im Eingangsbuch des Gendarmeriepostens M***** wahrheitswidrig vermerkte, daß die Anzeigen an die Bezirkshauptmannschaft ergangen seien.

Aus Anlaß der gegen diesen Schuldspruch aus den Gründen der Z 3 und 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten konnte sich der Oberste Gerichtshof davon überzeugen, daß zum Nachteile des Beschwerdeführers das Strafgesetz unrichtig angewendet worden ist (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO), weil hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals des Befugnismißbrauchs nicht die erforderliche Vorsatzform der Wissentlichkeit (§ 5 Abs 3 StGB), sondern jene der Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) festgestellt ist, daß es nämlich "dem Angeklagten darauf ankam, die ihm als eingeteiltem Beamten des Gendarmeriepostens M***** zukommende Befugnis, Eintragungen ins Eingangsbuch vorzunehmen, zu mißbrauchen und insofern die Erfüllung seiner Dienstpflicht zur Erstattung von Anzeigen endgültig zu unterlassen" (US 6; vgl auch die Feststellungen auf US 4/5).Aus Anlaß der gegen diesen Schuldspruch aus den Gründen der Ziffer 3 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten konnte sich der Oberste Gerichtshof davon überzeugen, daß zum Nachteile des Beschwerdeführers das Strafgesetz unrichtig angewendet worden ist (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO), weil hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals des Befugnismißbrauchs nicht die erforderliche Vorsatzform der Wissentlichkeit (Paragraph 5, Absatz 3, StGB), sondern jene der Absicht (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) festgestellt ist, daß es nämlich "dem Angeklagten darauf ankam, die ihm als eingeteiltem Beamten des Gendarmeriepostens M***** zukommende Befugnis, Eintragungen ins Eingangsbuch vorzunehmen, zu mißbrauchen und insofern die Erfüllung seiner Dienstpflicht zur Erstattung von Anzeigen endgültig zu unterlassen" (US 6; vergleiche auch die Feststellungen auf US 4/5).

Dieser - auch im Hinblick auf die Verantwortung des Angeklagten (S 51) bedeutsame - Feststellungsmangel wird nicht dadurch wettgemacht, daß Wissentlichkeit in Ansehung der Rechtsschädigung des Staates angenommen worden ist, obwohl insoweit Eventualvorsatz (§ 5 Abs 1 zweiter Halbsatz StGB) ausreichen würde. Denn das Bewußtsein der Schadensträchtigkeit einer Organhandlung ist nicht notwendigerweise mit dem Bewußtsein einer damit mißbrauchten Amtsbefugnis verbunden.Dieser - auch im Hinblick auf die Verantwortung des Angeklagten (S 51) bedeutsame - Feststellungsmangel wird nicht dadurch wettgemacht, daß Wissentlichkeit in Ansehung der Rechtsschädigung des Staates angenommen worden ist, obwohl insoweit Eventualvorsatz (Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Halbsatz StGB) ausreichen würde. Denn das Bewußtsein der Schadensträchtigkeit einer Organhandlung ist nicht notwendigerweise mit dem Bewußtsein einer damit mißbrauchten Amtsbefugnis verbunden.

Nach der Aktenlage sind allerdings Anhalts- punkte dafür vorhanden, daß die fehlenden Feststellungen nachgeholt werden können, weshalb ein zweiter Rechtsgang anzuordnen war (§§ 285 e, 290 Abs 1 StPO).Nach der Aktenlage sind allerdings Anhalts- punkte dafür vorhanden, daß die fehlenden Feststellungen nachgeholt werden können, weshalb ein zweiter Rechtsgang anzuordnen war (Paragraphen 285, e, 290 Absatz eins, StPO).

Damit sind die Rechtsmittel des Angeklagten gegenstandslos.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0140OS00033.96.0318.000

Dokumentnummer

JJT_19960318_OGH0002_0140OS00033_9600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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