TE OGH 1996/3/26 4Ob2014/96x

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Veröffentlicht am 26.03.1996
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Langer und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christiane F*****, vertreten durch Dr.Peter Urbanek, Rechtsanwalt in St.Pölten, wider die beklagte Partei Josef K*****, vertreten durch Dr.Herbert Klinner, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 1,153.820 sA im Verfahren über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 10.Jänner 1996, GZ 17 R 274/95-18, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Landesgericht St.Pölten zurückgestellt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht hat mit Beschluß vom 12.3.1996, 2 Cg 340/95a-7, das Verfahren über die von der Beklagten eingebrachte außerordentliche Revision wegen der vom Beklagten als Kläger zu 2 Cg 340/95a eingebrachten Wiederaufnahmsklage gemäß § 545 Abs 1 ZPO unterbrochen und den Obersten Gerichtshof davon gemäß § 544 Abs 2, § 545 Abs 2 ZPO verständigt.Das Erstgericht hat mit Beschluß vom 12.3.1996, 2 Cg 340/95a-7, das Verfahren über die von der Beklagten eingebrachte außerordentliche Revision wegen der vom Beklagten als Kläger zu 2 Cg 340/95a eingebrachten Wiederaufnahmsklage gemäß Paragraph 545, Absatz eins, ZPO unterbrochen und den Obersten Gerichtshof davon gemäß Paragraph 544, Absatz 2,, Paragraph 545, Absatz 2, ZPO verständigt.

Infolge dieses - gemäß § 546 Abs 1 ZPO unanfechtbaren - Beschlusses ist während der Dauer der Unterbrechung über das am 11.3.1996 vorgelegte Rechtsmittel nicht zu entscheiden. Die Akten waren daher dem Erstgericht zurückzustellen (vgl RZ 1992/21 zur Unterbrechung nach § 7 Abs 3 KO).Infolge dieses - gemäß Paragraph 546, Absatz eins, ZPO unanfechtbaren - Beschlusses ist während der Dauer der Unterbrechung über das am 11.3.1996 vorgelegte Rechtsmittel nicht zu entscheiden. Die Akten waren daher dem Erstgericht zurückzustellen vergleiche RZ 1992/21 zur Unterbrechung nach Paragraph 7, Absatz 3, KO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0040OB02014.96X.0326.000

Dokumentnummer

JJT_19960326_OGH0002_0040OB02014_96X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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