Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer und Dr.Danzl als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Magdalena H*****, geboren am 23.Jänner 1984, Schülerin, ***** infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Mutter Hildegard H***** vertreten durch Dr.Josef W.Deitzer, Rechtsanwalt in Schwechat, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 31.Oktober 1995, GZ 44 R 803/95-131, womit infolge Rekurses der Mutter der Beschluß des Bezirksgerichtes Schwechat vom 16.Mai 1995, GZ P 121/88-90, bestätigt wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs der Mutter wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem dem Rekurs der Mutter gegen die Genehmigung der Fremdunterbringung der Minderjährigen durch das Erstgericht nicht Folge gegeben wurde, wurde dem Vertreter der Mutter am 30.November 1995 zugestellt.
Am 28.Dezember 1995 wurde der außerordentliche Revisionsrekurs zur Post gegeben.
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist verspätet.
Gemäß § 11 Abs 1 AußStrG beträgt die Rekursfrist im außerstreitigen Verfahren 14 Tage. Im Hinblick auf die Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 30.November 1995 lief die Rekursfrist daher am 14. Dezember 1995 ab. Das Rechtsmittel wurde daher verspätet erhoben.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG beträgt die Rekursfrist im außerstreitigen Verfahren 14 Tage. Im Hinblick auf die Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 30.November 1995 lief die Rekursfrist daher am 14. Dezember 1995 ab. Das Rechtsmittel wurde daher verspätet erhoben.
§ 11 Abs 2 AußStrG eröffnet zwar die Möglichkeit, auch auf verspätete Rekurse Rücksicht zu nehmen, dies aber nur in Fällen, in denen sich die Verfügung ohne Nachteil für einen Dritten abändern läßt. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sind Dritte im Sinne dieser Bestimmung nur Privatrechtssubjekte, nicht aber öffentliche Dienststellen, so daß ein Eingriff in eine einem Antrag eines Jugendwohlfahrtsträgers stattgebende Entscheidung der Behandlung eines verspäteten Rechtsmittels grundsätzlich nicht entgegenstünde. Die Abänderung der vorliegenden Entscheidung wäre allerdings nicht ohne Nachteil des Minderjährigen möglich, dessen Interesse die Entscheidung des Erstgerichtes diente (2 Ob 504/90; EFSlg 39.702;Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG eröffnet zwar die Möglichkeit, auch auf verspätete Rekurse Rücksicht zu nehmen, dies aber nur in Fällen, in denen sich die Verfügung ohne Nachteil für einen Dritten abändern läßt. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sind Dritte im Sinne dieser Bestimmung nur Privatrechtssubjekte, nicht aber öffentliche Dienststellen, so daß ein Eingriff in eine einem Antrag eines Jugendwohlfahrtsträgers stattgebende Entscheidung der Behandlung eines verspäteten Rechtsmittels grundsätzlich nicht entgegenstünde. Die Abänderung der vorliegenden Entscheidung wäre allerdings nicht ohne Nachteil des Minderjährigen möglich, dessen Interesse die Entscheidung des Erstgerichtes diente (2 Ob 504/90; EFSlg 39.702;
37.288 je für den vergleichbaren Fall der gerichtlichen Erziehungshilfe).
Der Revisionsrekurs war daher wegen Verspätung zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0100OB02065.96S.0423.000Dokumentnummer
JJT_19960423_OGH0002_0100OB02065_96S0000_000