Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Stefanie B***** und des mj. Mathias B*****, vertreten durch die Kindesmutter Heidemarie B*****, diese vertreten durch Prof.Dr.Alfred Haslinger und andere Rechtsanwälte in Linz, infolge Rekurses des Kindesvaters Josef B*****, vertreten durch Dr.Erich Proksch und Dr.Diethard Schimmer, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 8.Februar 1996, GZ 5 Nc 96d-2, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Beim Bezirksgericht Linz ist zu 2 P 80/84 ein Pflegschaftsverfahren anhängig, in dem die Minderjährigen Stephanie und Mathias B*****, vertreten durch die Mutter Heidemarie B*****, eine Erhöhung der Unterhaltsbeiträge und der Vater Josef B***** die Übertragung der Obsorge hinsichtlich des mj. Mathias B***** begehrten.
Mit Schriftsatz vom 8.1.1996 lehnte der Kindesvater den Erstrichter wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Die Antragsgegnerin sei seit dem 1.Jänner 1996 Rechtspflegerin beim Erstgericht und stehe in einem Unterordnungsverhältnis zum Verhandlungsrichter. Gleichzeitig beantragte er die Rechtssache an ein anderes Bezirksgericht zu delegieren, weil "wegen des Beschäftigungsverhältnisses der Antragsgegnerin die Chancengleichheiten nicht gewahrt seien".
Das Oberlandesgericht Linz wies mit dem angefochtenen Beschluß den Antrag auf Delegation der Pflegschaftssache an ein anderes Gericht ab. Zwar könne aus Gründen der Zweckmäßigkeit nach § 31 Abs 1 JN auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden, doch könne ein solcher Antrag nicht auf Ablehnungsgründe gestützt werden. Im Delegierungsantrag seien keine Gründe für die Zweckmäßigkeit der beantragten Delegierung vorgebracht worden.Das Oberlandesgericht Linz wies mit dem angefochtenen Beschluß den Antrag auf Delegation der Pflegschaftssache an ein anderes Gericht ab. Zwar könne aus Gründen der Zweckmäßigkeit nach Paragraph 31, Absatz eins, JN auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden, doch könne ein solcher Antrag nicht auf Ablehnungsgründe gestützt werden. Im Delegierungsantrag seien keine Gründe für die Zweckmäßigkeit der beantragten Delegierung vorgebracht worden.
Dagegen richtet sich der Rekurs des Kindesvaters mit dem Antrag, die Pflegschaftssache an ein anderes Gericht zu delegieren.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Nach § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei von dem Oberlandesgericht, in dessen Sprengel das zuständige Gericht gelegen ist, anstelle desselben ein anderes im Sprengel dieses Oberlandesgerichtes gelegenes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung (JBl 1986, 53; Mayr in Rechberger Rz 4 zu § 31 JN) soll eine Delegierung nur den Ausnahmefall darstellen und keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden. Nach ständiger Rechtsprechung kann auch ein Delegierungsantrag nach § 31 JN nicht auf Gründe gestützt werden, die für eine Ablehnung von Richtern und anderen Gerichtsorganen in Betracht kommen (EvBl 1968/144; EFSlg 8841). In einem solchen Fall ist nur dann - von Amts wegen - zu delegieren, wenn ein Gericht infolge Befangenheit von Richtern an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert wird (§ 30 JN); das setzt aber die vorherige Entscheidung über die Ablehnung voraus (7 Nd 511/95 uva).Nach Paragraph 31, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei von dem Oberlandesgericht, in dessen Sprengel das zuständige Gericht gelegen ist, anstelle desselben ein anderes im Sprengel dieses Oberlandesgerichtes gelegenes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung (JBl 1986, 53; Mayr in Rechberger Rz 4 zu Paragraph 31, JN) soll eine Delegierung nur den Ausnahmefall darstellen und keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden. Nach ständiger Rechtsprechung kann auch ein Delegierungsantrag nach Paragraph 31, JN nicht auf Gründe gestützt werden, die für eine Ablehnung von Richtern und anderen Gerichtsorganen in Betracht kommen (EvBl 1968/144; EFSlg 8841). In einem solchen Fall ist nur dann - von Amts wegen - zu delegieren, wenn ein Gericht infolge Befangenheit von Richtern an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert wird (Paragraph 30, JN); das setzt aber die vorherige Entscheidung über die Ablehnung voraus (7 Nd 511/95 uva).
Im vorliegenden Fall wurde der Antrag auf Delegierung der Pflegschaftssache an ein anderes Gericht ausschließlich auf Gründe gestützt, die allenfalls einen Ablehnungsantrag rechtfertigen, nicht aber die Zweckmäßigkeit der beantragten Delegierung dartun könnten. Aus diesem Grund kommt es auch nicht darauf an, ob die Kindesmutter einem Delegierungsantrag zugestimmt hat.
Die Vorinstanzen werden daher zunächst über den Ablehnungsantrag zu entscheiden haben. Erst wenn das Erstgericht im Sinne des § 30 JN an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert ist, wird eine Delegierung nachdieser Gesetzesstelle in Betracht kommen.Die Vorinstanzen werden daher zunächst über den Ablehnungsantrag zu entscheiden haben. Erst wenn das Erstgericht im Sinne des Paragraph 30, JN an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert ist, wird eine Delegierung nachdieser Gesetzesstelle in Betracht kommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0020OB02010.96V.0425.000Dokumentnummer
JJT_19960425_OGH0002_0020OB02010_96V0000_000