TE OGH 1996/4/30 5Ob2095/96s

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Veröffentlicht am 30.04.1996
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragsteller 1.) Odo D*****, Angestellter, ***** 2.) Otto M*****, Pensionist, ***** und 3.) Dipl.Ing.Wolfgang H***** Angestellter, ***** alle vertreten durch Dr.Wolfram Themmer ua Rechtsanwälte in Wien, wegen Einverleibung von Wohnungseigentum ob der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches ***** infolge Revisionsrekurses der Erstantragstellerin und des Zweitantragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 17.Jänner 1996, AZ 46 R 3092/95 (= neu 46 R 1085/85i), womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 29.September 1995, AZ TZ 6099/95, 7137/95, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies den Antrag der Antragsteller auf Einverleibung des Wohnungseigentums an "für Wohnzwecke genutzten Einheiten" mit der Begründung ab, an selbständigen Wohnungen, die nicht zumindest über eine Wasserentnahmestelle und ein Klosett im Inneren verfügen, könne Wohnungseigentum - egal unter welcher Bezeichnung - nicht begründet werden.

Das Rekursgericht bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes mit derselben Begründung und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteigt und daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Auslegung des § 1 Abs 3 WEG idF des 3.WÄG noch nicht vorliege.Das Rekursgericht bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes mit derselben Begründung und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteigt und daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Auslegung des Paragraph eins, Absatz 3, WEG in der Fassung des 3.WÄG noch nicht vorliege.

Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Erstantragstellers und des Zweitantragstellers mit dem Antrag, die Beschlüsse der Vorinstanzen im antragsstattgebenden Sinn abzuändern.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Bei der Prüfung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist der Oberste Gerichtshof auch in Grundbuchssachen an den Zulässigkeitsausspruch des Rekursgerichtes nicht gebunden (§ 126 GBG iVm § 16 Abs 3 AußStrG und § 508a Abs 1 ZPO). Wenn der Oberste Gerichtshof den Revisionsrekurs trotz eines anders lautenden Zulässigkeitsausspruches des Rekursgerichtes wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage nicht für zulässig erachtet - wie in der hier zu beurteilenden Rechtssache - so kann er sich gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO iVm § 16 Abs 3 AußStrG auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken. Demgemäß wurde der bisherige Verfahrensgang nur insoweit dargestellt, als es zum Verständnis des Zurückweisungsbeschlusses erforderlich ist.Bei der Prüfung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist der Oberste Gerichtshof auch in Grundbuchssachen an den Zulässigkeitsausspruch des Rekursgerichtes nicht gebunden (Paragraph 126, GBG in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG und Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO). Wenn der Oberste Gerichtshof den Revisionsrekurs trotz eines anders lautenden Zulässigkeitsausspruches des Rekursgerichtes wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage nicht für zulässig erachtet - wie in der hier zu beurteilenden Rechtssache - so kann er sich gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken. Demgemäß wurde der bisherige Verfahrensgang nur insoweit dargestellt, als es zum Verständnis des Zurückweisungsbeschlusses erforderlich ist.

Die hier entscheidungswesentliche Rechtsfrage, ob § 1 Abs 3 WEG idF des 3. WÄG der Begründung von Wohnungseigentum an Wohnungen ohne Wasserentnahmestelle und Klosett im Inneren auch dann entgegensteht, wenn die Objekte als "für Wohnzwecke genutzte Einheit" bezeichnet werden, wurde vom Obersten Gerichtshof bereits in den Entscheidungen 5 Ob 19/96 und 5 Ob 138/95 beantwortet.Die hier entscheidungswesentliche Rechtsfrage, ob Paragraph eins, Absatz 3, WEG in der Fassung des 3. WÄG der Begründung von Wohnungseigentum an Wohnungen ohne Wasserentnahmestelle und Klosett im Inneren auch dann entgegensteht, wenn die Objekte als "für Wohnzwecke genutzte Einheit" bezeichnet werden, wurde vom Obersten Gerichtshof bereits in den Entscheidungen 5 Ob 19/96 und 5 Ob 138/95 beantwortet.

Der Oberste Gerichtshof hat die von den Rechtsmittelwerbern angestrebte Möglichkeit der Begründung von Wohnungseigentum an Substandardwohnungen im Sinne des § 1 Abs 3 WEG unter der Bezeichnung "für Wohnzwecke genutzte Einheit" - ungeachtet des Umstandes, daß für diese Objekte gleichfalls ein Nutzwert festzusetzen ist (5 Ob 126/95) - verneint, weil es sich dabei um ein bloßes Spiel mit Worten handle, das am tatsächlichen und rechtlichen Charakter der Objekte nichts zu ändern vermöge.Der Oberste Gerichtshof hat die von den Rechtsmittelwerbern angestrebte Möglichkeit der Begründung von Wohnungseigentum an Substandardwohnungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, WEG unter der Bezeichnung "für Wohnzwecke genutzte Einheit" - ungeachtet des Umstandes, daß für diese Objekte gleichfalls ein Nutzwert festzusetzen ist (5 Ob 126/95) - verneint, weil es sich dabei um ein bloßes Spiel mit Worten handle, das am tatsächlichen und rechtlichen Charakter der Objekte nichts zu ändern vermöge.

Der Revisionsrekurs war daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0050OB02095.96S.0430.000

Dokumentnummer

JJT_19960430_OGH0002_0050OB02095_96S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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