Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Graf und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hildegard R*****, vertreten durch Dr.Helene Klaar, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Hofrat Dipl.-Ing. Alfons R*****, vertreten durch Dr.Heinz Wille, Rechtsanwalt in Wien, wegen Irrtumsanfechtung (Streitwert S 100.000,--) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 27. Februar 1996, GZ 37 R 1113/95s, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger muß die anspruchsbegründenden Tatsachen behaupten (subjektive Behauptungslast; s Rechberger in Rechberger, ZPO vor § 266 Rz 7). Das ist bei der Irrtumsanfechtung die Behauptung eines Sachverhalts, aus dem sich ergibt, daß der Geschäftsirrtum des Klägers wesentlich war und entweder vom Beklagten veranlaßt wurde oder diesem aus den Umständen offenbar auffallen mußte oder rechtzeitig aufgeklärt wurde (§ 871 Abs 1 ABGB).Der Kläger muß die anspruchsbegründenden Tatsachen behaupten (subjektive Behauptungslast; s Rechberger in Rechberger, ZPO vor Paragraph 266, Rz 7). Das ist bei der Irrtumsanfechtung die Behauptung eines Sachverhalts, aus dem sich ergibt, daß der Geschäftsirrtum des Klägers wesentlich war und entweder vom Beklagten veranlaßt wurde oder diesem aus den Umständen offenbar auffallen mußte oder rechtzeitig aufgeklärt wurde (Paragraph 871, Absatz eins, ABGB).
Die Klägerin hat in der Klage behauptet, ihr Irrtum über den Umfang des Erbverzichtes sei vom Beklagten veranlaßt worden. Ihre Behauptung in der Berufung, ihr Irrtum sei vom Notar veranlaßt worden und habe dem Beklagten auffallen müssen, ist die Behauptung eines anderen Sachverhaltes und nicht bloß eine rechtliche Würdigung des Klagevorbringens. Die Geltendmachung neuer Tatsachen und Beweismittel wird aber durch das Neuerungsverbot ausgeschlossen (§ 482 Abs 2 ZPO; s Kodek in Rechberger, ZPO § 482 Rz 1ff).Die Klägerin hat in der Klage behauptet, ihr Irrtum über den Umfang des Erbverzichtes sei vom Beklagten veranlaßt worden. Ihre Behauptung in der Berufung, ihr Irrtum sei vom Notar veranlaßt worden und habe dem Beklagten auffallen müssen, ist die Behauptung eines anderen Sachverhaltes und nicht bloß eine rechtliche Würdigung des Klagevorbringens. Die Geltendmachung neuer Tatsachen und Beweismittel wird aber durch das Neuerungsverbot ausgeschlossen (Paragraph 482, Absatz 2, ZPO; s Kodek in Rechberger, ZPO Paragraph 482, Rz 1ff).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0040OB02091.96W.0430.000Dokumentnummer
JJT_19960430_OGH0002_0040OB02091_96W0000_000