TE OGH 1996/5/7 11Os42/96 (11Os74/96)

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Veröffentlicht am 07.05.1996
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7.Mai 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Hager, Dr.Schindler, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Gottweis als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dragisa Z***** u.a. wegen des Finanzvergehens des gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG und anderer Finanzvergehen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Dragisa Z***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3.Juli 1995, GZ 11 b Vr 3924/94-55, und die Beschwerde gegen den Beschluß (gemäß § 494 a StPO) vom selben Tag (Seite 47/II iVm ON 55) in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 7.Mai 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Hager, Dr.Schindler, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Gottweis als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dragisa Z***** u.a. wegen des Finanzvergehens des gewerbsmäßigen Schmuggels nach Paragraphen 35, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG und anderer Finanzvergehen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Dragisa Z***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3.Juli 1995, GZ 11 b römisch fünf r 3924/94-55, und die Beschwerde gegen den Beschluß (gemäß Paragraph 494, a StPO) vom selben Tag (Seite 47/II in Verbindung mit ON 55) in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde (§ 498 Abs 3 StPO) werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde (Paragraph 498, Absatz 3, StPO) werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde (ua) Dragisa Z***** der Finanzvergehen des gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG (A/1), der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG (B/1), des vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols nach § 44 Abs 1 lit b FinStrG (C/1) und der Monopolhehlerei nach § 46 Abs 1 lit a FinStrG (D/1) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde (ua) Dragisa Z***** der Finanzvergehen des gewerbsmäßigen Schmuggels nach Paragraphen 35, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG (A/1), der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach Paragraphen 37, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG (B/1), des vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols nach Paragraph 44, Absatz eins, Litera b, FinStrG (C/1) und der Monopolhehlerei nach Paragraph 46, Absatz eins, Litera a, FinStrG (D/1) schuldig erkannt.

Darnach hat er in Wien und anderen Orten

(zu A/1) in der Zeit von August 1989 bis Jänner 1994 in Spielfeld und Nickelsdorf eingangsabgabepflichtige Waren, und zwar 48.000 Stück (240 Stangen) Zigaretten diverser Marken, durch Nichtstellen beim Grenzübertritt nach Österreich vorsätzlich dem Zollverfahren entzogen, wobei es ihm darauf ankam, sich durch wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (strafbestimmender Wertbetrag 68.646 S);

(zu B/1) vorsätzlich Sachen, hinsichtlich welcher (von bislang unbekannten Personen) ein Schmuggel begangen wurde, an sich gebracht und teilweise verhandelt, wobei es ihm darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar

a) von April 1993 bis April 1994 202.200 Stück (1.011 Stangen) Zigaretten diverser Marken (strafbestimmender Wertbetrag 308.879 S) sowie

b) bis April 1994 24 Flaschen Schnaps (strafbestimmender Wertbetrag 2.867 S);

(zu C/1) durch die unter A/1 angeführte Tat zu seinem Vorteil Monopolgegenstände einem monopolrechtlichen Einfuhrverbot zuwider nach Österreich eingeführt (Bemessungsgrundlage gemäß § 44 Abs 2 FinStrG 63.575 S) und(zu C/1) durch die unter A/1 angeführte Tat zu seinem Vorteil Monopolgegenstände einem monopolrechtlichen Einfuhrverbot zuwider nach Österreich eingeführt (Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 44, Absatz 2, FinStrG 63.575 S) und

(zu D/1) in der Zeit von April 1993 bis zum April 1994 durch die unter B/1 bezeichnete Tat Monopolgegenstände, hinsichtlich welcher in Monopolrechte eingegriffen wurde, an sich gebracht (Bemessungsgrundlage 290.429 S).

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf die Z 5, 9 lit a und 11 des § 281 Abs 1 StPO gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich die auf die Ziffer 5, 9, Litera a und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Gestützt auf den erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund (Z 5) behauptet der Beschwerdeführer Begründungsmängel hinsichtlich der Höhe der durch den Schmuggel bzw die Verhehlung verkürzten Abgabenbeträge sowie der Inlandsverschleißpreise der (nicht sichergestellten) Zigaretten mit der Argumentation, daß die diesbezüglich den Urteilsannahmen zugrundeliegenden Berechnungen des Zollamtes Wien nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen seien, sodaß die Berechnung dieser Beträge nicht nachvollziehbar sei.Gestützt auf den erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund (Ziffer 5,) behauptet der Beschwerdeführer Begründungsmängel hinsichtlich der Höhe der durch den Schmuggel bzw die Verhehlung verkürzten Abgabenbeträge sowie der Inlandsverschleißpreise der (nicht sichergestellten) Zigaretten mit der Argumentation, daß die diesbezüglich den Urteilsannahmen zugrundeliegenden Berechnungen des Zollamtes Wien nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen seien, sodaß die Berechnung dieser Beträge nicht nachvollziehbar sei.

Diesem Einwand genügt die Erwiderung, daß die Berechnung der Höhe der Verkürzungsbeträge und der Inlandsverschleißpreise der Zigaretten (insbesondere) der Anzeige und dem Schlußbericht des Hauptzollamtes Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz zu entnehmen sind (ON 3/I iVm Beilage zu ON 29/I), welche durch Verlesung des wesentlichen Akteninhaltes in der Hauptverhandlung vom 3.Juli 1995 (45/II) sehr wohl Eingang in das Verfahren gefunden haben. Diese Berechnungen hat das Schöffengericht den bezüglichen Feststellungen (US 22) zugrundegelegt; konkrete Umstände, die gegen dieses Zahlenmaterial sprechen, sind im Beweisverfahren nicht hervorgekommen und wurden im übrigen auch vom Beschwerdeführer gar nicht vorgebracht. Von einer mangelhaften Urteilsbegründung in der Bedeutung des relevierten Nichtigkeitsgrundes kann daher keine Rede sein.Diesem Einwand genügt die Erwiderung, daß die Berechnung der Höhe der Verkürzungsbeträge und der Inlandsverschleißpreise der Zigaretten (insbesondere) der Anzeige und dem Schlußbericht des Hauptzollamtes Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz zu entnehmen sind (ON 3/I in Verbindung mit Beilage zu ON 29/I), welche durch Verlesung des wesentlichen Akteninhaltes in der Hauptverhandlung vom 3.Juli 1995 (45/II) sehr wohl Eingang in das Verfahren gefunden haben. Diese Berechnungen hat das Schöffengericht den bezüglichen Feststellungen (US 22) zugrundegelegt; konkrete Umstände, die gegen dieses Zahlenmaterial sprechen, sind im Beweisverfahren nicht hervorgekommen und wurden im übrigen auch vom Beschwerdeführer gar nicht vorgebracht. Von einer mangelhaften Urteilsbegründung in der Bedeutung des relevierten Nichtigkeitsgrundes kann daher keine Rede sein.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a, sachlich Z 10) orientiert sich zur Gänze nicht am gesamten maßgeblichen Urteils- sachverhalt und verfehlt solcherart eine prozeß- ordnungsgemäße Ausführung des materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes. Denn das Vorbringen, aus der For- mulierung in den Urteilsgründen US 10: "ab April 1993 änderte der Erstangeklagte (der Beschwerdeführer) den Modus zur Erlangung des Zusatzeinkommens" ergebe sich, daß der Beschwerdeführer zu Unrecht sowohl wegen gewerbsmäßigen Schmuggels von 240 Stangen Zigaretten in der Zeit von April 1993 bis zum April 1994 zu Faktum A/1 als auch wegen gewerbsmäßiger Abgabenhehlerei zu Faktum B/1 verurteilt worden sei, vernachlässigt die übrigen Urteilsannahmen, die - in ihrer Gesamtheit - keinen Zweifel daran lassen, daß der Angeklagte sowohl von August 1989 bis Jänner 1994 240 Stangen Zigaretten diverser Marken als Monopolgegenstände zollunredlich entgegen einem monopolrechtlichen Einfuhrverbot in das österreichische Bundesgebiet eingebracht (US 9,10) als auch in der Zeit von April 1993 bis April 1994 außerdem auch noch die im Urteil (US 10 und 11) detailliert beschriebenen Zigaretten diverser Marken im Zollinland als Schmuggelgut gekauft hat, woraus sich ebenso wie aus den Mengenberechnungen (US 13 und 14) zweifels- frei ergibt, daß die behauptete Doppelerfassung von 240 Stangen Zigaretten unter Faktum A/1 und B/1 auf allein in der Beschwerde vertretenen, durch die Urteilsannahmen indes nicht gedeckten Überlegungen des Beschwerdeführers beruht. Damit ist auch dem weiteren Argument des Beschwerdeführers, der ihm zu Punkt B/1 des Urteilssatzes angelastete Sachverhalt hätte (als Verwertungshandlung) hinsichtlich 240 Stangen Zigaretten straffrei bleiben müssen, der Boden entzogen, weil sich die Beschwerde dabei abermals nicht am Urteilssachverhalt orientiert (US 10, 13, 14).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,, sachlich Ziffer 10,) orientiert sich zur Gänze nicht am gesamten maßgeblichen Urteils- sachverhalt und verfehlt solcherart eine prozeß- ordnungsgemäße Ausführung des materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes. Denn das Vorbringen, aus der For- mulierung in den Urteilsgründen US 10: "ab April 1993 änderte der Erstangeklagte (der Beschwerdeführer) den Modus zur Erlangung des Zusatzeinkommens" ergebe sich, daß der Beschwerdeführer zu Unrecht sowohl wegen gewerbsmäßigen Schmuggels von 240 Stangen Zigaretten in der Zeit von April 1993 bis zum April 1994 zu Faktum A/1 als auch wegen gewerbsmäßiger Abgabenhehlerei zu Faktum B/1 verurteilt worden sei, vernachlässigt die übrigen Urteilsannahmen, die - in ihrer Gesamtheit - keinen Zweifel daran lassen, daß der Angeklagte sowohl von August 1989 bis Jänner 1994 240 Stangen Zigaretten diverser Marken als Monopolgegenstände zollunredlich entgegen einem monopolrechtlichen Einfuhrverbot in das österreichische Bundesgebiet eingebracht (US 9,10) als auch in der Zeit von April 1993 bis April 1994 außerdem auch noch die im Urteil (US 10 und 11) detailliert beschriebenen Zigaretten diverser Marken im Zollinland als Schmuggelgut gekauft hat, woraus sich ebenso wie aus den Mengenberechnungen (US 13 und 14) zweifels- frei ergibt, daß die behauptete Doppelerfassung von 240 Stangen Zigaretten unter Faktum A/1 und B/1 auf allein in der Beschwerde vertretenen, durch die Urteilsannahmen indes nicht gedeckten Überlegungen des Beschwerdeführers beruht. Damit ist auch dem weiteren Argument des Beschwerdeführers, der ihm zu Punkt B/1 des Urteilssatzes angelastete Sachverhalt hätte (als Verwertungshandlung) hinsichtlich 240 Stangen Zigaretten straffrei bleiben müssen, der Boden entzogen, weil sich die Beschwerde dabei abermals nicht am Urteilssachverhalt orientiert (US 10, 13, 14).

Letztlich versagt auch der in der Strafzumessungsrüge (Z 11) erhobene Einwand, das Schöffengericht habe dem Angeklagten zu Unrecht einschlägige Vorstrafen wegen eines Vermögensdeliktes als erschwerend angelastet, zumal diese Delikte nicht auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen würden. Denn die Annahme, daß eine strafbare Handlung gegen fremdes Vermögen (wie §§ 127 ff StGB) - kriminologisch gesehen - auf der gleichen schädlichen Neigung im Sinn des § 71 StGB beruht wie jene dem Angeklagten nunmehr angelasteten Finanzvergehen, ist rechtlich nicht ausgeschlossen (vgl 12 Os 21/95), sodaß sich die Heranziehung dieser Vorstrafen als erschwerend (§ 33 Z 2 StGB; § 23 Abs 2 FinStrG) als unbedenklich erweist.Letztlich versagt auch der in der Strafzumessungsrüge (Ziffer 11,) erhobene Einwand, das Schöffengericht habe dem Angeklagten zu Unrecht einschlägige Vorstrafen wegen eines Vermögensdeliktes als erschwerend angelastet, zumal diese Delikte nicht auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen würden. Denn die Annahme, daß eine strafbare Handlung gegen fremdes Vermögen (wie Paragraphen 127, ff StGB) - kriminologisch gesehen - auf der gleichen schädlichen Neigung im Sinn des Paragraph 71, StGB beruht wie jene dem Angeklagten nunmehr angelasteten Finanzvergehen, ist rechtlich nicht ausgeschlossen vergleiche 12 Os 21/95), sodaß sich die Heranziehung dieser Vorstrafen als erschwerend (Paragraph 33, Ziffer 2, StGB; Paragraph 23, Absatz 2, FinStrG) als unbedenklich erweist.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Über die vom Angeklagten erhobene Berufung und die damit verbundene Beschwerde gegen die Verlängerung der Probezeit wird demnach der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (§§ 285 i, 498 Abs 3 StPO).Über die vom Angeklagten erhobene Berufung und die damit verbundene Beschwerde gegen die Verlängerung der Probezeit wird demnach der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (Paragraphen 285, i, 498 Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0110OS00042.96.0507.000

Dokumentnummer

JJT_19960507_OGH0002_0110OS00042_9600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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