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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
EStG 1988 §116 Abs5 idF 1996/201;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Twardosz, LL.M., über die Beschwerde des J in S, vertreten durch Arnold Rechtsanwalts-Partnerschaft in 1010 Wien, Wipplingerstraße 10, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat VIIa) vom 5. Dezember 2002, GZ. RV/108-17/17/2002, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1999, zu Recht erkannt: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Twardosz, LL.M., über die Beschwerde des J in S, vertreten durch Arnold Rechtsanwalts-Partnerschaft in 1010 Wien, Wipplingerstraße 10, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat römisch sieben a) vom 5. Dezember 2002, GZ. RV/108-17/17/2002, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1999, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Der Beschwerdeführer erzielte u.a. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus der Vermietung eines Geschäftslokales. In den Jahren 1993 und 1995 bildete er gemäß § 28 Abs. 5 EStG 1988 steuerfreie Beträge. 1. Der Beschwerdeführer erzielte u.a. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus der Vermietung eines Geschäftslokales. In den Jahren 1993 und 1995 bildete er gemäß Paragraph 28, Absatz 5, EStG 1988 steuerfreie Beträge.
In der am 1. Februar 2000 übermittelten Einkommensteuererklärung für das Jahr 1998 wurden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dieses Jahres angegeben, diese jedoch nicht um die steuerfreien Beträge der Jahre 1993 und 1995 erhöht. Der Einkommensteuererklärung wurde kein Verzeichnis gemäß § 28 Abs. 5 Z. 2 EStG 1988 beigelegt. Das Finanzamt forderte den Beschwerdeführer zur Vorlage des Verzeichnisses über die steuerfreien Beträge (unter Setzung einer Nachfrist) nicht auf. In der am 1. Februar 2000 übermittelten Einkommensteuererklärung für das Jahr 1998 wurden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dieses Jahres angegeben, diese jedoch nicht um die steuerfreien Beträge der Jahre 1993 und 1995 erhöht. Der Einkommensteuererklärung wurde kein Verzeichnis gemäß Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 2, EStG 1988 beigelegt. Das Finanzamt forderte den Beschwerdeführer zur Vorlage des Verzeichnisses über die steuerfreien Beträge (unter Setzung einer Nachfrist) nicht auf.
Der Beschwerdeführer wurde erklärungsgemäß zur Einkommensteuer 1998 veranlagt.
In der am 1. Juni 2001 eingelangten Einkommensteuererklärung für 1999 wurden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dieses Jahres ausgewiesen, die steuerfreien Beträge aus den Jahren 1993 und 1995 wurden nicht ausgewiesen; der Erklärung war kein Verzeichnis gemäß § 28 Abs. 5 Z. 2 EStG 1988 beigelegt. In der am 1. Juni 2001 eingelangten Einkommensteuererklärung für 1999 wurden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dieses Jahres ausgewiesen, die steuerfreien Beträge aus den Jahren 1993 und 1995 wurden nicht ausgewiesen; der Erklärung war kein Verzeichnis gemäß Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 2, EStG 1988 beigelegt.
Das Finanzamt unterzog - einem Bericht der Buch- und Betriebsprüfung folgend - im Jahr 1999 die steuerfreien Beträge aus den Jahren 1993 und 1995 der Besteuerung.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen diese Veranlagung zur Einkommensteuer 1999 als unbegründet abgewiesen. Sie führte aus, strittig sei, ob die in den Jahren 1993 und 1995 gebildeten Rücklagen gemäß § 28 Abs. 5 EStG 1988 im Jahr 1998 vom Finanzamt hätten aufgelöst werden müssen, weil kein Verzeichnis der steuerfreien Beträge vorgelegt worden sei und damit eine spätere Auflösung der Rücklagen steuerwirksam nicht mehr möglich gewesen sei, oder ob die Auflösung dieser steuerfreien Beträge dennoch im Jahr 1999 vorgenommen werden konnte. Eine Aufforderung zur Vorlage des Verzeichnisses durch das Finanzamt sei nur bei erstmaliger Bildung eines steuerfreien Betrages gesetzlich vorgesehen. Wenn daher in einem Jahr - wie auch im Beschwerdefall - kein steuerfreier Betrag gebildet worden sei, dann treffe auch das Finanzamt keine Verpflichtung, den Steuerpflichtigen zur Vorlage eines Verzeichnisses aufzufordern. Der Auffassung des Beschwerdeführers, das Finanzamt sei verpflichtet gewesen, die Nachversteuerung der steuerfreien Rücklage im Jahr 1998 wegen Nichtvorlage des Verzeichnisses im Jahr 1998 durchzuführen, könne daher nicht gefolgt werden. § 116 Abs. 5 Z. 3 EStG 1988 sei die Rechtsgrundlage für die Besteuerung im Jahr 1999 der in den Jahren 1993 und 1995 gebildeten steuerfreien Beträge. Nach dieser Bestimmung seien steuerfreie Beträge (Teilbeträge), die nicht bis zum Ende der Frist des § 116 Abs. 5 Z. 2 leg. cit. zu verrechnen gewesen seien, zu diesem Zeitpunkt einnahmenerhöhend aufzulösen. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen diese Veranlagung zur Einkommensteuer 1999 als unbegründet abgewiesen. Sie führte aus, strittig sei, ob die in den Jahren 1993 und 1995 gebildeten Rücklagen gemäß Paragraph 28, Absatz 5, EStG 1988 im Jahr 1998 vom Finanzamt hätten aufgelöst werden müssen, weil kein Verzeichnis der steuerfreien Beträge vorgelegt worden sei und damit eine spätere Auflösung der Rücklagen steuerwirksam nicht mehr möglich gewesen sei, oder ob die Auflösung dieser steuerfreien Beträge dennoch im Jahr 1999 vorgenommen werden konnte. Eine Aufforderung zur Vorlage des Verzeichnisses durch das Finanzamt sei nur bei erstmaliger Bildung eines steuerfreien Betrages gesetzlich vorgesehen. Wenn daher in einem Jahr - wie auch im Beschwerdefall - kein steuerfreier Betrag gebildet worden sei, dann treffe auch das Finanzamt keine Verpflichtung, den Steuerpflichtigen zur Vorlage eines Verzeichnisses aufzufordern. Der Auffassung des Beschwerdeführers, das Finanzamt sei verpflichtet gewesen, die Nachversteuerung der steuerfreien Rücklage im Jahr 1998 wegen Nichtvorlage des Verzeichnisses im Jahr 1998 durchzuführen, könne daher nicht gefolgt werden. Paragraph 116, Absatz 5, Ziffer 3, EStG 1988 sei die Rechtsgrundlage für die Besteuerung im Jahr 1999 der in den Jahren 1993 und 1995 gebildeten steuerfreien Beträge. Nach dieser Bestimmung seien steuerfreie Beträge (Teilbeträge), die nicht bis zum Ende der Frist des Paragraph 116, Absatz 5, Ziffer 2, leg. cit. zu verrechnen gewesen seien, zu diesem Zeitpunkt einnahmenerhöhend aufzulösen.
3. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer macht geltend, die von ihm in den Jahren 1993 und 1995 gebildeten steuerfreien Beträge hätten bis längstens 31. Dezember 1998 zur Verrechnung gelangen müssen. Da bis zu diesem Zeitpunkt eine Verrechnung nicht vorgenommen worden sei, hätten die Beträge zum 31. Dezember 1998 einnahmen- erhöhend aufgelöst werden müssen. Eine solche Auflösung dieser steuerfreien Beträge zu einem späteren Zeitpunkt komme nicht in Frage. Die mit 31. Dezember 1998 eingetretene Rechtsfolge könne auch nicht durch das am 13. Jänner 1999 in Kraft getretene Abgabenänderungsgesetz 1998 ungeschehen gemacht werden. Es fehle nämlich eine Übergangsregelung für den Zeitraum vom 1. bis 12. Jänner 1999.
Es hätte im Jahr 1998 jedenfalls zu einer Auflösung dieser steuerfreien Beträge kommen müssen, weil der Beschwerdeführer das vom Gesetz geforderte Verzeichnis nicht vorgelegt habe. Er habe nämlich die Bedingung (Vorlage eines entsprechenden Verzeichnisses) im Jahr 1998 nicht erfüllt, sodass steuerfreie Beträge nicht gebildet hätten werden können.
Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen lauten auszugsweise wie folgt:
a) § 28 Abs. 5 EStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 660/1989: a) Paragraph 28, Absatz 5, EStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 660/1989:
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003150017.X00Im RIS seit
04.07.2006