Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst, Dr. Graf, Dr. Pimmer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Sladjana B*****, wegen Regelung der Obsorge, infolge außerordentlichen Rekurses des Vaters Dragan B*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Paumgartner, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels als Rekursgerichtes vom 24. Jänner 1996, GZ 21 R 73/96a-24, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Rekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 ZPO).Der außerordentliche Rekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des Art 13 Abs 2 des Haager MSA ist es ohne Bedeutung, daß hiezu eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt (RZ 1994/45), zumal die vom Rekursgericht vertretene Rechtsansicht auch aus den Gesetzesmaterialien (1210 BlgNR 93. GP 11 zu Art 4 und 13 zu Art 13) und aus dem Schrifttum der Bundesrepublik Deutschland (Oberloskamp, MSA Rz 6 zu Art 13) hervorgeht. Der Hinweis auf die allgemeine Erklärung der Menschenrechte ist schon deshalb nicht zielführend, weil diese nicht rechtsverbindlich ist (Klecatsky/Morscher, B-VG3 1052; Neuhold/Hummer/Scheuer, Völkerrecht I2 Rz 1245).Im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des Artikel 13, Absatz 2, des Haager MSA ist es ohne Bedeutung, daß hiezu eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt (RZ 1994/45), zumal die vom Rekursgericht vertretene Rechtsansicht auch aus den Gesetzesmaterialien (1210 BlgNR 93. Gesetzgebungsperiode 11 zu Artikel 4 und 13 zu Artikel 13,) und aus dem Schrifttum der Bundesrepublik Deutschland (Oberloskamp, MSA Rz 6 zu Artikel 13,) hervorgeht. Der Hinweis auf die allgemeine Erklärung der Menschenrechte ist schon deshalb nicht zielführend, weil diese nicht rechtsverbindlich ist (Klecatsky/Morscher, B-VG3 1052; Neuhold/Hummer/Scheuer, Völkerrecht I2 Rz 1245).
Die Ansicht des Rekursgerichtes, daß eine pflegschaftsbehördlich genehmigte Vereinbarung über die Obsorge vorliege, entspricht der in diesem Teil nicht veröffentlichten Entscheidung 1 Ob 740/81. Selbst wenn man im Sinn anderer Entscheidungen (zB EF 51.219; 3 Ob 524/95) davon ausgeht, daß eine schlüssige Genehmigung nicht möglich ist, ändert dies im Ergebnis nichts, weil auch bei der dann gemäß Art 2 des Abkommens iVm § 177 Abs 2 ABGB vorzunehmenden erstmaligen Zuweisung der Obsorge wegen der über den Anlaßfall nicht hinausgehenden Bedeutung eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG nicht zu lösen ist.Die Ansicht des Rekursgerichtes, daß eine pflegschaftsbehördlich genehmigte Vereinbarung über die Obsorge vorliege, entspricht der in diesem Teil nicht veröffentlichten Entscheidung 1 Ob 740/81. Selbst wenn man im Sinn anderer Entscheidungen (zB EF 51.219; 3 Ob 524/95) davon ausgeht, daß eine schlüssige Genehmigung nicht möglich ist, ändert dies im Ergebnis nichts, weil auch bei der dann gemäß Artikel 2, des Abkommens in Verbindung mit Paragraph 177, Absatz 2, ABGB vorzunehmenden erstmaligen Zuweisung der Obsorge wegen der über den Anlaßfall nicht hinausgehenden Bedeutung eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht zu lösen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0030OB02088.96X.0529.000Dokumentnummer
JJT_19960529_OGH0002_0030OB02088_96X0000_000