TE OGH 1996/6/4 1Ob2094/96i

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Veröffentlicht am 04.06.1996
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Ina B*****, und des mj. Georg B*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Minderjährigen, vertreten durch den Unterhaltssachwalter Magistrat der Landeshauptstadt St.Pölten, gegen den Beschluß des Landesgerichts St.Pölten als Rekursgerichts vom 6.März 1996, GZ 10 R 533,534/95-27, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Minderjährigen wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Minderjährigen wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Im außerordentlichen Revisionsrekurs wird übersehen, daß dem Gesetz kein konkretes Berechnungsmodell für die Berechnung der einem unterhaltsberechtigten Kind zu erbringenden Leistungen zu entnehmen ist (RZ 1991/50; RZ 1991/26; ÖA 1991, 102). Für die Unterhaltsbemessung besteht demnach ein Ermessensspielraum, wobei sich das Rekursgericht in seiner Entscheidung an den „alterstypischen Bedürfnissen“ der Unterhaltsberechtigten orientierte und den nach diesem Gesichtspunkt als angemessen angesehenen Unterhalt ermittelte. Der Revisionsrekurs wäre bei dieser Verfahrenslage nur zulässig, wenn dem Gericht zweiter Instanz bei Anwendung des richterlichen Ermessens ein gravierender Fehler unterlaufen oder der Ermessensspielraum eklatant überschritten worden wäre (RZ 1994/45). Davon kann jedoch hier keine Rede sein.

Textnummer

E42513

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0010OB02094.96I.0604.000

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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