TE OGH 1996/6/4 1Ob2067/96v

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Veröffentlicht am 04.06.1996
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei H***** AG, ***** vertreten durch Dr.Karl Schön, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei M***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, wegen Unterlassung und Widerruf (Streitwert S 555.596,64), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Gegnerin der gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 1.März 1996, GZ 3 R 40/96-8, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Gegnerin der gefährdeten Partei wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528 a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Gegnerin der gefährdeten Partei wird gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528, a in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht ging - wenngleich in unglücklicher Formulierung - erkennbar davon aus, daß die gefährdete Partei den Anspruch nicht ausreichend bescheinigt habe. Die nicht ausreichende Bescheinigung des Anspruchs kann aber (im Gegensatz zum völligen Mangel der Anspruchsbescheinigung) nach einhelliger Judikatur und Lehre gemäß § 390 Abs 1 EO durch Sicherheitsleistung ersetzt werden (2 Ob 619, 620/88; 3 Ob 695/82; 1 Ob 187/71; Heller-Berger-Stix4 2837).Das Rekursgericht ging - wenngleich in unglücklicher Formulierung - erkennbar davon aus, daß die gefährdete Partei den Anspruch nicht ausreichend bescheinigt habe. Die nicht ausreichende Bescheinigung des Anspruchs kann aber (im Gegensatz zum völligen Mangel der Anspruchsbescheinigung) nach einhelliger Judikatur und Lehre gemäß Paragraph 390, Absatz eins, EO durch Sicherheitsleistung ersetzt werden (2 Ob 619, 620/88; 3 Ob 695/82; 1 Ob 187/71; Heller-Berger-Stix4 2837).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0010OB02067.96V.0604.000

Dokumentnummer

JJT_19960604_OGH0002_0010OB02067_96V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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