Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 5.Juni 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hof- räte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Rouschal und Dr.E.Adamovic als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Eckert-Szinegh als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mohammed K***** wegen der Vergehen der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 und Z 2 StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22.November 1995, GZ 12 b E Vr 5069/93-45, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Erster Generalanwalt Dr.Hauptmann, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 5.Juni 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hof- räte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Rouschal und Dr.E.Adamovic als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Eckert-Szinegh als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mohammed K***** wegen der Vergehen der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22.November 1995, GZ 12 b E römisch fünf r 5069/93-45, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Erster Generalanwalt Dr.Hauptmann, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten, zu Recht erkannt:
Spruch
Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22.November 1995, GZ 12 b E Vr 5069/93-45, verletzt insoweit, als Mohammed K***** (auch) zur Zahlung von 2.142 S an Dr.Wilhelm F***** verurteilt wurde, das Gesetz in der Bestimmung des § 366 Abs 2 StPO.Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22.November 1995, GZ 12 b E römisch fünf r 5069/93-45, verletzt insoweit, als Mohammed K***** (auch) zur Zahlung von 2.142 S an Dr.Wilhelm F***** verurteilt wurde, das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 366, Absatz 2, StPO.
Dieser Zuspruch wird aufgehoben, und Dr.Wil- helm F***** gemäß § 366 Abs 1 StPO mit seinen Entschädigungsansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.Dieser Zuspruch wird aufgehoben, und Dr.Wil- helm F***** gemäß Paragraph 366, Absatz eins, StPO mit seinen Entschädigungsansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Text
Gründe:
Mit dem im Spruch bezeichneten Urteil wurde Mohammed K***** der (als Geschäftsführer einer GesmbH begangenen) Vergehen der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 und Z 2 StGB sowie gemäß § 369 (Abs 1) StPO - unter anderem - zur Bezahlung von 2.142 S an Dr.Wilhelm F***** schuldig erkannt.Mit dem im Spruch bezeichneten Urteil wurde Mohammed K***** der (als Geschäftsführer einer GesmbH begangenen) Vergehen der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, StGB sowie gemäß Paragraph 369, (Absatz eins,) StPO - unter anderem - zur Bezahlung von 2.142 S an Dr.Wilhelm F***** schuldig erkannt.
Dem Zuspruch liegt die Eingabe des Genannten vom 8.März 1994 (ON 18) zugrunde, der Mohammed K***** wegen des Verdachtes, Pfandgegenstände (für eine Forderung von 2.142 S, siehe S 77 a) der exekutionsgerichtlichen Verstrickung entzogen zu haben, angezeigt und sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligter angeschlossen hatte. Dieses Faktum, dessen Verfolgung (durch Ausdehnung des Strafantrags) sich die Staatsanwaltschaft "vorbehalten" hat (Seite 3 g), ist vom Schuldspruch nicht erfaßt.
Rechtliche Beurteilung
Wie der Generalprokurator in der gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, steht der bezeichnete Teil des Adhäsionserkenntnisses mit dem Gesetz nicht im Einklang.Wie der Generalprokurator in der gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, steht der bezeichnete Teil des Adhäsionserkenntnisses mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Das Strafgericht darf nämlich gemäß § 366 StPO nur dann über einen privatrechtlichen Anspruch absprechen, wenn es den Beschuldigten (Angeklagten) wegen der Straftat verurteilt, aus der die Ansprüche abgeleitet werden (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 366 E 3, 4; 12 Os 136/91). In der Anzeige des Dr.Wilhelm F***** wurde die Entstehung des vermögensrechtlichen Nachteiles auf die Entziehung gepfändeter Gegenstände aus einem gegen die Firma H***** Reisen, K***** GesmbH anhängigen Exekutionsverfahren zurückgeführt. Da sich der geltend gemachte Schadenersatzanspruch aber nicht auf den Schuldspruch (wegen der Vergehen der fahrlässigen Krida) stützen kann, verstößt der dennoch erfolgte Zuspruch gegen § 366 Abs 2 StPO und war sohin in Stattgebung der Wahrungsbeschwerde aufzuheben. Demnach war der Privatbeteiligte mit seinen Ersatzansprüchen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen (§ 292 letzter Satz StPO).Das Strafgericht darf nämlich gemäß Paragraph 366, StPO nur dann über einen privatrechtlichen Anspruch absprechen, wenn es den Beschuldigten (Angeklagten) wegen der Straftat verurteilt, aus der die Ansprüche abgeleitet werden (Mayerhofer/Rieder StPO3 Paragraph 366, E 3, 4; 12 Os 136/91). In der Anzeige des Dr.Wilhelm F***** wurde die Entstehung des vermögensrechtlichen Nachteiles auf die Entziehung gepfändeter Gegenstände aus einem gegen die Firma H***** Reisen, K***** GesmbH anhängigen Exekutionsverfahren zurückgeführt. Da sich der geltend gemachte Schadenersatzanspruch aber nicht auf den Schuldspruch (wegen der Vergehen der fahrlässigen Krida) stützen kann, verstößt der dennoch erfolgte Zuspruch gegen Paragraph 366, Absatz 2, StPO und war sohin in Stattgebung der Wahrungsbeschwerde aufzuheben. Demnach war der Privatbeteiligte mit seinen Ersatzansprüchen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen (Paragraph 292, letzter Satz StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0130OS00079.96.0605.000Dokumentnummer
JJT_19960605_OGH0002_0130OS00079_9600000_000