TE Vfgh Erkenntnis 2002/3/7 G278/01

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Veröffentlicht am 07.03.2002
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Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
EndbesteuerungsG §1
EStG 1988 §93 Abs3
EStG 1988 §97 Abs1
InvestmentfondsG §42 Abs2
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EStG 1988 § 93 heute
  2. EStG 1988 § 93 gültig ab 22.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. EStG 1988 § 93 gültig von 01.01.2023 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  4. EStG 1988 § 93 gültig von 01.01.2023 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  5. EStG 1988 § 93 gültig von 01.01.2023 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  6. EStG 1988 § 93 gültig von 07.12.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  7. EStG 1988 § 93 gültig von 01.03.2022 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  8. EStG 1988 § 93 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  9. EStG 1988 § 93 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  10. EStG 1988 § 93 gültig von 30.07.2013 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2013
  11. EStG 1988 § 93 gültig von 01.01.2013 bis 29.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  12. EStG 1988 § 93 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  13. EStG 1988 § 93 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  14. EStG 1988 § 93 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  15. EStG 1988 § 93 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2011
  16. EStG 1988 § 93 gültig von 01.10.2011 bis 30.09.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  17. EStG 1988 § 93 gültig von 18.06.2009 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  18. EStG 1988 § 93 gültig von 01.01.2007 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  19. EStG 1988 § 93 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  20. EStG 1988 § 93 gültig von 27.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2003
  21. EStG 1988 § 93 gültig von 21.08.2003 bis 26.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  22. EStG 1988 § 93 gültig von 06.01.2001 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  23. EStG 1988 § 93 gültig von 30.12.2000 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  24. EStG 1988 § 93 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  25. EStG 1988 § 93 gültig von 01.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/1998
  26. EStG 1988 § 93 gültig von 31.12.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  27. EStG 1988 § 93 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  28. EStG 1988 § 93 gültig von 01.01.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  29. EStG 1988 § 93 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  30. EStG 1988 § 93 gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  31. EStG 1988 § 93 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  32. EStG 1988 § 93 gültig von 21.04.1993 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 253/1993
  33. EStG 1988 § 93 gültig von 30.07.1988 bis 20.04.1993
  1. EStG 1988 § 97 heute
  2. EStG 1988 § 97 gültig ab 22.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. EStG 1988 § 97 gültig von 01.03.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  4. EStG 1988 § 97 gültig von 15.08.2015 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. EStG 1988 § 97 gültig von 30.07.2013 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2013
  6. EStG 1988 § 97 gültig von 01.04.2012 bis 29.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  7. EStG 1988 § 97 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  8. EStG 1988 § 97 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  9. EStG 1988 § 97 gültig von 01.04.2009 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  10. EStG 1988 § 97 gültig von 03.08.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2006
  11. EStG 1988 § 97 gültig von 31.12.2004 bis 02.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  12. EStG 1988 § 97 gültig von 27.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2003
  13. EStG 1988 § 97 gültig von 21.08.2003 bis 26.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  14. EStG 1988 § 97 gültig von 01.04.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2002
  15. EStG 1988 § 97 gültig von 27.06.2001 bis 31.03.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  16. EStG 1988 § 97 gültig von 09.08.2000 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2000
  17. EStG 1988 § 97 gültig von 01.01.1999 bis 08.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  18. EStG 1988 § 97 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  19. EStG 1988 § 97 gültig von 31.12.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  20. EStG 1988 § 97 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  21. EStG 1988 § 97 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  22. EStG 1988 § 97 gültig von 13.01.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993
  23. EStG 1988 § 97 gültig von 30.12.1989 bis 12.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  24. EStG 1988 § 97 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Leitsatz

Gleichheitswidrigkeit des durch einschränkenden Verweis im Einkommensteuergesetz bewirkten generellen Ausschlusses der vom Endbesteuerungsgesetz verfassungsgesetzlich geforderten Abgeltungswirkung des Kapitalertragsteuerabzuges bei Kapitalerträgen aus ausländischen Kapitalanlagefonds

Spruch

Der Satzteil "Z 1 bis 4" im ersten Satz des §97 Abs1 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, in der Fassung BGBl. Nr. 818/1993, wird als verfassungswidrig aufgehoben.Der Satzteil "Z 1 bis 4" im ersten Satz des §97 Abs1 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. März 2003 in Kraft.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch eins verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu Zl. B701/00 eine auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde gegen einen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 14. Februar 2000 anhängig. Mit diesem Bescheid wurde die Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers gegen die Bescheide des Finanzamtes Linz vom 13. Jänner und 10. Juni 1999 betreffend die Einbeziehung von Kapitalerträgen aus einem ausländischen Kapitalanlagefonds in die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer für die Jahre 1994 bis 1998 abgewiesen.römisch eins. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu Zl. B701/00 eine auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde gegen einen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 14. Februar 2000 anhängig. Mit diesem Bescheid wurde die Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers gegen die Bescheide des Finanzamtes Linz vom 13. Jänner und 10. Juni 1999 betreffend die Einbeziehung von Kapitalerträgen aus einem ausländischen Kapitalanlagefonds in die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer für die Jahre 1994 bis 1998 abgewiesen.

2. Bei der Behandlung der Beschwerde sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des Satzteiles "Z 1 bis 4" im ersten Satz des §97 Abs1 EStG 1988, BGBl. 400, idF BGBl. 818/1993, entstanden. Der Gerichtshof hat daher mit Beschluß vom 21. Juni 2001 von Amts wegen ein Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich der eben genannten Bestimmung eingeleitet. 2. Bei der Behandlung der Beschwerde sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des Satzteiles "Z 1 bis 4" im ersten Satz des §97 Abs1 EStG 1988, BGBl. 400, in der Fassung Bundesgesetzblatt 818 aus 1993,, entstanden. Der Gerichtshof hat daher mit Beschluß vom 21. Juni 2001 von Amts wegen ein Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich der eben genannten Bestimmung eingeleitet.

3. Zur Rechtslage:

3.1. §97 Abs1 erster Satz EStG 1988 in der für den Beschwerdefall maßgeblichen Fassung BGBl. 818/1993 bestimmt folgendes (der in Prüfung gezogene Satzteil ist hervorgehoben): 3.1. §97 Abs1 erster Satz EStG 1988 in der für den Beschwerdefall maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt 818 aus 1993, bestimmt folgendes (der in Prüfung gezogene Satzteil ist hervorgehoben):

  1. "(1)Absatz eins,Für natürliche Personen und für Körperschaften, soweit die Körperschaften Einkünfte aus Kapitalvermögen beziehen, gilt die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) für Kapitalerträge gemäß §93 Abs2 Z3 sowie Abs3 Z1 bis 4, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, durch den Steuerabzug als abgegolten."

§93 EStG 1988, idF BGBl. 818/1993, lautet auszugsweise: §93 EStG 1988, in der Fassung Bundesgesetzblatt 818 aus 1993,, lautet auszugsweise:

  1. "(1)Absatz eins,Bei inländischen Kapitalerträgen (Abs2) sowie bei im Inland bezogenen Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren (Abs3) wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer).

  1. (2)Absatz 2,...

  1. (3)Absatz 3,Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren sind Kapitalerträge aus

1. Wertpapieren, die ein Forderungsrecht verbriefen und nach dem 31. Dezember 1983 in Schillingwährung begeben wurden,

2. Wertpapieren, die ein Forderungsrecht verbriefen und nach dem 31. Dezember 1988 in anderer Währung als Schillingwährung begeben wurden,

3. Wandel- und Gewinnschuldverschreibungen,

4. Anteilscheine an einem Kapitalanlagefonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes 1963 sowie im Sinne des Investmentfondsgesetzes 1993, soweit die ausgeschütteten Beträge aus Kapitalerträgen gemäß Abs2 Z3 und aus Kapitalerträgen gemäß Z1, 2 und 3 bestehen, und

5. Anteilsrechten an ausländischen Kapitalanlagefonds (§25 Abs2 Z1 Investmentfondsgesetz 1963, §42 Abs2 Z1 Investmentfondsgesetz 1993).

Diese Kapitalerträge sind im Inland bezogen, wenn sich die kuponauszahlende Stelle (§95 Abs3 Z2) im Inland befindet."

Zum Abzug der Kapitalertragsteuer ist bei im Inland bezogenen Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren die kuponauszahlende Stelle verpflichtet (§95 Abs3 Z2 EStG 1988). Kuponauszahlende Stelle ist gemäß dieser Bestimmung u.a. das Kreditinstitut, das an den Kuponinhaber Kapitalerträge im Zeitpunkt der Fälligkeit und anteilige Kapitalerträge anläßlich der Veräußerung des Wertpapiers auszahlt. Der Abzug der Kapitalertragsteuer hat im Zeitpunkt des Zufließens der Kapitalerträge zu erfolgen (§95 Abs4 leg.cit.).

3.2. Gemäß §1 Abs1 iVm Abs2 des in Verfassungsrang stehenden EndbesteuerungsG, BGBl. 11/1993, in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. 818/1993, ist bundesgesetzlich vorzusehen, daß bei der Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen (§27 EStG 1988), und zwar von u.a. "Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren, wenn sich die kuponauszahlende Stelle im Inland befindet", die im Abs2 genannten Steuern (worunter auch die Einkommensteuer fällt) "- soweit diese Kapitalerträge nach der für das Kalenderjahr 1993 geltenden Rechtslage einem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen - mit dem Kapitalertragsteuerabzug abgegolten sind". 3.2. Gemäß §1 Abs1 in Verbindung mit Abs2 des in Verfassungsrang stehenden EndbesteuerungsG, Bundesgesetzblatt 11 aus 1993,, in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt 818 aus 1993,, ist bundesgesetzlich vorzusehen, daß bei der Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen (§27 EStG 1988), und zwar von u.a. "Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren, wenn sich die kuponauszahlende Stelle im Inland befindet", die im Abs2 genannten Steuern (worunter auch die Einkommensteuer fällt) "- soweit diese Kapitalerträge nach der für das Kalenderjahr 1993 geltenden Rechtslage einem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen - mit dem Kapitalertragsteuerabzug abgegolten sind".

II. 1. Zur Zulässigkeit des Gesetzesprüfungsverfahrens führte der Verfassungsgerichtshof in seinem Prüfungsbeschluß wörtlich folgendes aus:römisch zwei. 1. Zur Zulässigkeit des Gesetzesprüfungsverfahrens führte der Verfassungsgerichtshof in seinem Prüfungsbeschluß wörtlich folgendes aus:

"Den im Verwaltungsakt befindlichen, dem Verfassungsgerichtshof vorliegenden Bankabrechnungen ist zu entnehmen, daß für die dem Beschwerdeführer gutgeschriebenen Kapitalerträge aus dem J-Fonds von der inländischen depotführenden Bank Kapitalertragsteuer einbehalten wurde. Diese Beträge wurden - so ist den Einkommensteuerbescheiden zu entnehmen - zwar auf die ermittelte Einkommensteuerschuld angerechnet, nicht jedoch als Abgeltung für die auf die fraglichen Kapitalerträge entfallende inländische Einkommensteuer betrachtet. Zu diesem Ergebnis dürfte die belangte Behörde, so nimmt der Verfassungsgerichtshof vorläufig an, deswegen gekommen sein, weil sie aus dem in §97 Abs1 leg.cit. enthaltenen Verweis auf §93 Abs3 Z1 bis 4 leg.cit. den Schluß gezogen hat, daß die in der Z5 der genannten Bestimmung genannten Kapitalerträge aus Anteilsrechten an ausländischen Kapitalanlagefonds der Steuerabgeltung nicht unterworfen sind. Die belangte Behörde dürfte daher den ersten Satz des §97 Abs1 EStG 1988, idF BGBl. 818/1993, angewendet haben. Der Verfassungsgerichtshof geht weiters vorläufig davon aus, daß der Anwendung dieser Norm auch der Vorrang unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechtes nicht offenkundig entgegensteht. Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen dürften, scheint das hiemit eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren zulässig zu sein." "Den im Verwaltungsakt befindlichen, dem Verfassungsgerichtshof vorliegenden Bankabrechnungen ist zu entnehmen, daß für die dem Beschwerdeführer gutgeschriebenen Kapitalerträge aus dem J-Fonds von der inländischen depotführenden Bank Kapitalertragsteuer einbehalten wurde. Diese Beträge wurden - so ist den Einkommensteuerbescheiden zu entnehmen - zwar auf die ermittelte Einkommensteuerschuld angerechnet, nicht jedoch als Abgeltung für die auf die fraglichen Kapitalerträge entfallende inländische Einkommensteuer betrachtet. Zu diesem Ergebnis dürfte die belangte Behörde, so nimmt der Verfassungsgerichtshof vorläufig an, deswegen gekommen sein, weil sie aus dem in §97 Abs1 leg.cit. enthaltenen Verweis auf §93 Abs3 Z1 bis 4 leg.cit. den Schluß gezogen hat, daß die in der Z5 der genannten Bestimmung genannten Kapitalerträge aus Anteilsrechten an ausländischen Kapitalanlagefonds der Steuerabgeltung nicht unterworfen sind. Die belangte Behörde dürfte daher den ersten Satz des §97 Abs1 EStG 1988, in der Fassung Bundesgesetzblatt 818 aus 1993,, angewendet haben. Der Verfassungsgerichtshof geht weiters vorläufig davon aus, daß der Anwendung dieser Norm auch der Vorrang unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechtes nicht offenkundig entgegensteht. Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen dürften, scheint das hiemit eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren zulässig zu sein."

2. Die Erwägungen, die den Verfassungsgerichtshof zur Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens veranlaßt hatten, legte er in seinem Prüfungsbeschluß wie folgt dar:

"3.2. Nach dem 'Auftrag' des §1 Abs1 iVm Abs2 des im Verfassungsrang stehenden Endbesteuerungsgesetzes hat - wie erwähnt - der Bundesgesetzgeber eine 'Endbesteuerung' von Kapitalerträgen unter anderem bei folgender Fallkonstellation vorzusehen: "3.2. Nach dem 'Auftrag' des §1 Abs1 in Verbindung mit Abs2 des im Verfassungsrang stehenden Endbesteuerungsgesetzes hat - wie erwähnt - der Bundesgesetzgeber eine 'Endbesteuerung' von Kapitalerträgen unter anderem bei folgender Fallkonstellation vorzusehen:

  • -Strichaufzählung
    es handelt sich um Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren

  • -Strichaufzählung
    die kuponauszahlende Stelle befindet sich im Inland

  • -Strichaufzählung
    die Kapitalerträge unterliegen nach der für das Kalenderjahr 1993 geltenden Rechtslage einem Kapitalertragsteuerabzug.

Nach der im Jahr 1993 geltenden Rechtslage zählten zu den Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren, bei denen die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag zu erheben war, unter anderem (§93 Abs3 Z4 EStG 1988 in der im Jahre 1993 geltenden Stammfassung, BGBl. 400/1988) Kapitalerträge aus Nach der im Jahr 1993 geltenden Rechtslage zählten zu den Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren, bei denen die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag zu erheben war, unter anderem (§93 Abs3 Z4 EStG 1988 in der im Jahre 1993 geltenden Stammfassung, Bundesgesetzblatt 400 aus 1988,) Kapitalerträge aus

'4. Anteilscheinen an einem Kapitalanlagefonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes 1963 sowie aus vergleichbaren Anteilsrechten an vergleichbaren ausländischen Kapitalanlagefonds, soweit die ausgeschütteten Beträge aus Kapitalerträgen gemäß Abs2 Z3 und aus Kapitalerträgen gemäß Z1, 2 und 3 bestehen.'

Bei den genannten Kapitalerträgen handelt es sich um Zinserträge aus Geldeinlagen oder sonstigen Forderungen gegenüber Banken (Abs2 Z3) bzw. aus bestimmten (in Schilling- oder auch in Fremdwährung begebenen) Wertpapieren, die ein Forderungsrecht verbriefen.

Eine Definition des (vergleichbaren) ausländischen Kapitalanlagefonds war in dem im Jahr 1993 geltenden InvFG 1963, BGBl. 192/1963, nicht zu finden. Das insoweit mit 1. Jänner 1994 in Kraft getretene InvFG 1993, BGBl. 532/1993, idF BGBl. 818/1993, hingegen enthielt in §42 Abs2 eine solche Definition. Danach galt als ausländischer Kapitalanlagefonds 'ungeachtet der Rechtsform jedes einem ausländischen Recht unterstehende Vermögen, das nach Gesetz, Satzung oder tatsächlicher Übung nach dem Grundsatz der Risikostreuung angelegt ist', ausgenommen Veranlagungsgemeinschaften in Immobilien. Im Hinblick auf diese Rechtsentwicklung nimmt der Verfassungsgerichtshof vorläufig an, daß bereits im Jahr 1993 ein 'vergleichbarer' ausländischer Kapitalanlagefonds dadurch geprägt war, daß es sich - unabhängig von der Rechtsform - um ein nach dem Grundsatz der Risikostreuung angelegtes Vermögen handelte. Eine Definition des (vergleichbaren) ausländischen Kapitalanlagefonds war in dem im Jahr 1993 geltenden InvFG 1963, Bundesgesetzblatt 192 aus 1963,, nicht zu finden. Das insoweit mit 1. Jänner 1994 in Kraft getretene InvFG 1993, Bundesgesetzblatt 532 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt 818 aus 1993,, hingegen enthielt in §42 Abs2 eine solche Definition. Danach galt als ausländischer Kapitalanlagefonds 'ungeachtet der Rechtsform jedes einem ausländischen Recht unterstehende Vermögen, das nach Gesetz, Satzung oder tatsächlicher Übung nach dem Grundsatz der Risikostreuung angelegt ist', ausgenommen Veranlagungsgemeinschaften in Immobilien. Im Hinblick auf diese Rechtsentwicklung nimmt der Verfassungsgerichtshof vorläufig an, daß bereits im Jahr 1993 ein 'vergleichbarer' ausländischer Kapitalanlagefonds dadurch geprägt war, daß es sich - unabhängig von der Rechtsform - um ein nach dem Grundsatz der Risikostreuung angelegtes Vermögen handelte.

3.3. Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage scheint es sich bei den Anteilen am J-Fonds, ungeachtet seiner Organisation als Kapitalgesellschaft nach US-amerikanischem Recht, um 'vergleichbare Anteilsrechte' an einem 'vergleichbaren ausländischen Kapitalanlagefonds' im Sinn des §93 Abs3 Z4 EStG 1988 in der für das Jahr 1993 geltenden Fassung zu handeln, so daß für dessen Erträge unter den in §93 Abs3 Z4 EStG 1988 genannten (bereits oben dargestellten) Voraussetzungen Kapitalertragsteuer zu erheben war. Insoweit hätte jedoch - so scheint es - der einfache Bundesgesetzgeber nach §1 Endbesteuerungsgesetz für diese Kapitalerträge auch eine Abgeltungswirkung der Kapitalertragsteuer vorsehen müssen. Demgegenüber erstreckt §97 Abs1, erster Satz, EStG 1988, idF BGBl. 818/1993, die Abgeltungswirkung nur auf die in §93 Abs3 Z1 bis 4 genannten Kapitalerträge, womit die in Z5 dieser Bestimmung genannten Kapitalerträge aus Beteiligungen an ausländischen Investmentfonds in - wie es scheint - verfassungswidriger Weise von der Endbesteuerung ausgeschlossen werden (vgl. Beiser, Die erweiterte Endbesteuerung, ÖStZ 1994, 145 ff.; Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 4. Aufl., §97, Rz. 21 ff.). 3.3. Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage scheint es sich bei den Anteilen am J-Fonds, ungeachtet seiner Organisation als Kapitalgesellschaft nach US-amerikanischem Recht, um 'vergleichbare Anteilsrechte' an einem 'vergleichbaren ausländischen Kapitalanlagefonds' im Sinn des §93 Abs3 Z4 EStG 1988 in der für das Jahr 1993 geltenden Fassung zu handeln, so daß für dessen Erträge unter den in §93 Abs3 Z4 EStG 1988 genannten (bereits oben dargestellten) Voraussetzungen Kapitalertragsteuer zu erheben war. Insoweit hätte jedoch - so scheint es - der einfache Bundesgesetzgeber nach §1 Endbesteuerungsgesetz für diese Kapitalerträge auch eine Abgeltungswirkung der Kapitalertragsteuer vorsehen müssen. Demgegenüber erstreckt §97 Abs1, erster Satz, EStG 1988, in der Fassung Bundesgesetzblatt 818 aus 1993,, die Abgeltungswirkung nur auf die in §93 Abs3 Z1 bis 4 genannten Kapitalerträge, womit die in Z5 dieser Bestimmung genannten Kapitalerträge aus Beteiligungen an ausländischen Investmentfonds in - wie es scheint - verfassungswidriger Weise von der Endbesteuerung ausgeschlossen werden vergleiche Beiser, Die erweiterte Endbesteuerung, ÖStZ 1994, 145 ff.; Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 4. Aufl., §97, Rz. 21 ff.).

Wenn der Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes in seiner Stellungnahme einen solchen Verstoß mit dem Argument verneint, es sei eine Endbesteuerung nur zulässig, wenn ein Kapitalertragsteuerabzug vom gesamten Kapitalertrag gesichert sei (was bei ausländischen Investmentfonds nicht zutreffe), so dürfte dies lediglich ein rechtspolitisches Argument sein, dem der Wortlaut des Endbesteuerungsgesetzes entgegenzustehen scheint. Soweit in dieser Stellungnahme hingegen vorgebracht wird, daß es bei ausländischen Investmentfonds ex lege an einer kuponauszahlenden Stelle im Inland fehle, so dürfte das im Widerspruch zur dargelegten einfachgesetzlichen Rechtslage stehen, derzufolge auch (wie auch der Beschwerdefall zeigt) bei Anteilen an ausländischen Investmentfonds eine kuponauszahlende Stelle im Inland durchaus vorhanden sein und es daher zu einem Kapitalertragsteuerabzug kommen kann (wäre es anders, käme es ohnehin nicht zur Abfuhr einer Kapitalertragsteuer, so daß sich das Problem einer Endbesteuerung gar nicht stellen könnte). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß sowohl in Abschn. 1.2 Abs5 der sog. KESt-Richtlinien 1993, AÖF 158/1993, als auch in Abschn. 5.2.1.2 des Erlasses über die steuerliche Behandlung von Anteilen an ausländischen Investmentfonds nach dem Steuerreformgesetz 1993, AÖF 53/1995, seitens des Bundesministeriums für Finanzen die Rechtsauffassung vertreten wird, daß Ausschüttungen auf Anteilsrechte an ausländischen Kapitalanlagefonds unter bestimmten Voraussetzungen zur Kapitalertragsteuerpflicht führen.

Da der Ausschluß von Erträgen ausländischer Investmentfonds von der Endbesteuerung anscheinend dadurch bewirkt wird, daß §97 Abs1 EStG 1988 lediglich auf die Ziffern 1 bis 4 des §93 Abs3 EStG 1988 verweist (und damit im Ergebnis die in Ziffer 5 genannten Kapitalerträge aus ausländischen Investmentfonds von der Abgeltungswirkung ausschließt), scheint eine Behebung dieser vorläufig angenommenen Verfassungswidrigkeit durch eine Beseitigung der einschränkenden Zitierung möglich zu sein."

3.1. Die Bundesregierung erstattete im Gesetzesprüfungsverfahren auf Grund ihres Beschlusses vom 30. Oktober 2001 eine Äußerung, in der sie den Bedenken des Verfassungsgerichtshofes entgegentritt und beantragt, die in Prüfung gezogene Bestimmung nicht als verfassungswidrig aufzuheben. Für den Fall der Aufhebung stellt sie den Antrag, der Verfassungsgerichtshof wolle gemäß Art140 Abs5 B-VG für das Außerkrafttreten eine Frist von 18 Monaten einräumen, da eine bloße Aufhebung der Wortfolge "Z 1 bis 4" im ersten Satz des §97 Abs1 EStG 1988 auch in Bereichen, für die kein verfassungsgesetzlicher Auftrag besteht, ein anderes gesetzliches Ergebnis bringe, als dies der Gesetzgeber intendiert habe. Eine etwaige Neuregelung erfordere daher eine besondere Sorgfalt des Gesetzgebers, die auch von einer ausführlichen Begutachtung begleitet sein sollte.

3.2. Die Bundesregierung legt in ihrer Äußerung dar, warum sie der (vorläufigen) Ansicht des Verfassungsgerichtshofes, der Satzteil "Z 1 bis 4" im ersten Satz des §97 Abs1 EStG 1988, BGBl. 400, idF BGBl. 818/1993, sei verfassungswidrig, nicht zu folgen vermag und führt einleitend aus, daß der Verweis in §1 Abs1 Z2 EndbesteuerungsG, BGBl. 11/1993, idF BGBl. 818/1993, auf die für das Kalenderjahr 1993 geltende Rechtslage als statische Bezugnahme auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des EndbesteuerungsG vorgefundene Rechtslage zu verstehen sei. Die äußere Grenze des Wortsinns bilde eine Auslegung, die zur Bestimmung des Begriffs "für das Kalenderjahr 1993 geltende Rechtslage" den Abschluß des formalen Gesetzgebungsprozesses trotz Legisvakanz bis nach Jahresende genügen läßt. Da eine Wortinterpretation hier zu keinem eindeutigen Ergebnis führe, sei auf den historischen Willen des Gesetzgebers abzustellen. 3.2. Die Bundesregierung legt in ihrer Äußerung dar, warum sie der (vorläufigen) Ansicht des Verfassungsgerichtshofes, der Satzteil "Z 1 bis 4" im ersten Satz des §97 Abs1 EStG 1988, BGBl. 400, in der Fassung Bundesgesetzblatt 818 aus 1993,, sei verfassungswidrig, nicht zu folgen vermag und führt einleitend aus, daß der Verweis in §1 Abs1 Z2 EndbesteuerungsG, Bundesgesetzblatt 11 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt 818 aus 1993,, auf die für das Kalenderjahr 1993 geltende Rechtslage als statische Bezugnahme auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des EndbesteuerungsG vorgefundene Rechtslage zu verstehen sei. Die äußere Grenze des Wortsinns bilde eine Auslegung, die zur Bestimmung des Begriffs "für das Kalenderjahr 1993 geltende Rechtslage" den Abschluß des formalen Gesetzgebungsprozesses trotz Legisvakanz bis nach Jahresende genügen läßt. Da eine Wortinterpretation hier zu keinem eindeutigen Ergebnis führe, sei auf den historischen Willen des Gesetzgebers abzustellen.

Die gesetzgeberische Zielsetzung erhelle im gegenständlichen Fall sehr deutlich aus den parlamentarischen Materialien und der Genesis der schließlich Gesetz gewordenen Fassung des EndbesteuerungsG. Die Verweisklausel auf das 1993 geltende Recht sei erst in den Beratungen des Finanzausschusses in den Gesetzesentwurf aufgenommen worden - als Reaktion auf einschlägige Kritik, wonach der einfache Gesetzgeber es nach der (ursprünglichen) Regierungsvorlage in der Hand gehabt hätte, verfassungsgesetzliche Rechte und Pflichten nach Belieben vorzusehen oder zu umgehen, indem er den Anwendungsbereich der KESt ausdehnt oder einengt. Dementsprechend klar heiße es im Bericht des Finanzausschusses: "Auf Grund der Anknüpfung an den 1993 geltenden Rechtsstand würde die Endbesteuerung durch eine spätere Erweiterung des Katalogs der abzugspflichtigen Kapitalerträge im Einkommensteuerrecht nicht berührt werden."

Diese klare Zielsetzung spreche unzweifelhaft für ein restriktives Verständnis des Verweises. Es wäre nicht einzusehen, warum der Verfassungsgesetzgeber trotz der deutlich getroffenen Wertentscheidung gegen einen solchen Spielraum des einfachen Gesetzgebers im Ausschußbericht eine einfachgesetzliche Ausweitung der Endbesteuerung im Laufe des Jahres 1993 noch hinnehmen hätte wollen. Abgelehnt worden sei das Wechselspiel zwischen Verfassungsgesetz und einfacher Rechtslage ja als solches und nicht lediglich für die Zeit nach 1993. Wäre es daher wirklich Absicht des Verfassungsgesetzgebers gewesen, dem einfachen Gesetzgeber für den beschränkten Zeitraum des Jahres 1993 doch noch einen entsprechenden Spielraum einzuräumen, so hätte dies nach Ansicht der Bundesregierung unmißverständlich und deutlich zum Ausdruck kommen müssen. Derartige Hinweise fehlten allerdings. Der vorliegende Bericht des Finanzausschusses, der sich gerade gegen eine solche Vorgehensweise ausspricht, ließe die Annahme einer solchen Ermächtigung nicht zu. Für diese Ansicht spreche auch noch eine andere Stelle des Berichtes des Finanzausschusses, wo ausdrücklich von der "bisherigen Kapitalertragsteuer" die Rede sei.

Abgesehen von der im konkreten Fall nachweisbaren gesetzgeberischen Absicht spreche eine baugesetzkonforme Interpretation des EndbesteuerungsG für eine möglichst enge Auslegung der Verweisklausel. Genauso wie einfache Gesetze im Lichte der Verfassung zu lesen seien, sei für die Auslegung von Verfassungsgesetzen und -bestimmungen die Bedeutung der Baugesetze zu beachten, denn "Normen sind tunlichst (im Zweifel; im Rahmen des möglichen Wortsinns) so zu interpretieren, dass sie mit den ihnen übergeordneten Normen nicht in Widerspruch geraten". Interpretiere man den Verweis des EndbesteuerungsG auf die "für das Kalenderjahr 1993 geltende Rechtslage" nun als statischen Verweis auf die einfachgesetzliche Rechtslage zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des EndbesteuerungsG, so würden auch die Berührungspunkte mit den Baugesetzen des B-VG wesentlich entschärft. Eine Ausdehnung der verfassungsgesetzlich angeordneten Endbesteuerung durch den einfachen Gesetzgeber nach dessen Belieben sei nicht mehr möglich.

3.3. Die Bundesregierung führt sodann wörtlich aus:

"Auf Grund der vom EndbesteuerungsG gewählten Verweiskonstruktion ist die Frage, ob für bestimmte Kapitalerträge zu einem bestimmten Zeitpunkt eine KESt-Abzugsverpflichtung besteht oder nicht, immer von der Frage zu trennen, ob verfassungsrechtlich gebotener Weise mit einem KESt-Abzug eine Abgeltungswirkung einherzugehen hat. Während die erste Frage sich nämlich mit der jeweils geltenden Fassung des §93 EStG 1988 beschäftigen muss, ist für die Beantwortung der zweiten Frage allein die historische Fassung des §93 EStG 1988 im Jahre 1993 entscheidend. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des EndbesteuerungsG am 12.1.1993 kann dabei als eine ArtVersteinerungszeitpunkt bezeichnet werden.

...

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Endbesteuerungsgesetzes am 12.1.1993 bestand §93 Abs1 EStG 1988 noch in seiner Stammfassung aus 1988 und ordnete 'bei im Inland bezogenen Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren (Abs3)' den Steuerabzug als Erhebungsform der Einkommensteuer an. Beim Begriff der Forderungswertpapiere handelt es sich - wie die Erläuterungen zum EStG 1988 ausdrücklich festhalten - um 'einen eigenen Wertpapierbegriff' des EStG (RV 621 Blg.NR XVII. GP, Zu §93): 'Forderungswertpapiere sind Wertpapiere, die ein Forderungsrecht verbriefen, Wandel- und Gewinnschuldverschreibungen und Anteilscheine aus Kapitalanlagefonds. Voraussetzung für die Steuerpflicht ist lediglich, dass sich die kouponauszahlende Stelle ... im Inland befindet. Die Abzugspflicht besteht unabhängig davon, von wem, in welcher Währung und wo die Wertpapiere begeben wurden.' Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Endbesteuerungsgesetzes am 12.1.1993 bestand §93 Abs1 EStG 1988 noch in seiner Stammfassung aus 1988 und ordnete 'bei im Inland bezogenen Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren (Abs3)' den Steuerabzug als Erhebungsform der Einkommensteuer an. Beim Begriff der Forderungswertpapiere handelt es sich - wie die Erläuterungen zum EStG 1988 ausdrücklich festhalten - um 'einen eigenen Wertpapierbegriff' des EStG Regierungsvorlage 621 Blg.NR römisch siebzehn. GP, Zu §93): 'Forderungswertpapiere sind Wertpapiere, die ein Forderungsrecht verbriefen, Wandel- und Gewinnschuldverschreibungen und Anteilscheine aus Kapitalanlagefonds. Voraussetzung für die Steuerpflicht ist lediglich, dass sich die kouponauszahlende Stelle ... im Inland befindet. Die Abzugspflicht besteht unabhängig davon, von wem, in welcher Währung und wo die Wertpapiere begeben wurden.'

Die Erläuterungen geben somit zu verstehen, dass der Begriff der Forderungswertpapiere im EStG 1988 sehr weit zu verstehen ist. Aus dem Begriff 'Forderungswertpapier' des §93 Abs1 EStG 1988 in der Stammfassung wird sich daher kaum eine selbstständige Einschränkung der KESt-Abzugspflicht ergeben. §93 Abs3 EStG, auf den Absatz 1 allerdings bereits per Klammerausdruck ausdrücklich weiterverweist, enthält allerdings sehr wohl solche Einschränkungen. Er führt nämlich taxativ auf, aus welchen Forderungswertpapieren für §93 EStG tatbestandliche Kapitalerträge überhaupt erfließen können. Bei Kapitalanlagefonds besteht dabei eine Sondersituation. Sie sind nur Forderungswertpapiere soweit ihre Ausschüttungen Erträge aus Forderungswertpapieren und/oder Bankguthaben beinhalten. Dieser geteilte Forderungswertpapierbegriff ist Ausfluss des Umstandes, dass ein Anteilschein an einem (inländischen) Investmentfonds einen Miteigentumsanteil darstellt und der Anteilsinhaber die Stellung eines schlichten Miteigentümers hat (Iro in: Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht II, 1993, Rz 8/10). Durch diese Gestaltung wird der gegenüber Direktanlegern gebotene gleiche Steuerabzug erreicht." Die Erläuterungen geben somit zu verstehen, dass der Begriff der Forderungswertpapiere im EStG 1988 sehr weit zu verstehen ist. Aus dem Begriff 'Forderungswertpapier' des §93 Abs1 EStG 1988 in der Stammfassung wird sich daher kaum eine selbstständige Einschränkung der KESt-Abzugspflicht ergeben. §93 Abs3 EStG, auf den Absatz 1 allerdings bereits per Klammerausdruck ausdrücklich weiterverweist, enthält allerdings sehr wohl solche Einschränkungen. Er führt nämlich taxativ auf, aus welchen Forderungswertpapieren für §93 EStG tatbestandliche Kapitalerträge überhaupt erfließen können. Bei Kapitalanlagefonds besteht dabei eine Sondersituation. Sie sind nur Forderungswertpapiere soweit ihre Ausschüttungen Erträge aus Forderungswertpapieren und/oder Bankguthaben beinhalten. Dieser geteilte Forderungswertpapierbegriff ist Ausfluss des Umstandes, dass ein Anteilschein an einem (inländischen) Investmentfonds einen Miteigentumsanteil darstellt und der Anteilsinhaber die Stellung eines schlichten Miteigentümers hat (Iro in: Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht römisch zwei, 1993, Rz 8/10). Durch diese Gestaltung wird der gegenüber Direktanlegern gebotene gleiche Steuerabzug erreicht."

Der Interpretation des Verfassungsgerichtshofes, den Begriff "Kapitalanlagefonds" in der Stammfassung des §93 Abs3 Z4 EStG 1988 als ein nach dem Grundsatz der Risikostreuung angelegtes Vermögen zu verstehen, tritt die Bundesregierung nicht entgegen. Sie betont jedoch, daß die zusätzlich gefor

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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