TE Vfgh Erkenntnis 2002/3/14 B701/00

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.03.2002
beobachten
merken

Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung des Satzteiles "Z 1 bis 4" im ersten Satz des §97 Abs1 EStG 1988 idF BGBl 818/1993 mit E v 07.03.02, G278/01.

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.143,68 bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer erzielte in den Jahren 1994 bis 1998 neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Einkünfte aus Kapitalvermögen, und zwar aus US-amerikanischen Aktien sowie aus einer Beteiligung an einem in den USA registrierten sogenannten geschlossenen Investmentfonds (in der Folge J-Fonds), der im Inland weder öffentlich angeboten wird noch den Abgabenbehörden gegenüber einen Vertreter besitzt.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer erzielte in den Jahren 1994 bis 1998 neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Einkünfte aus Kapitalvermögen, und zwar aus US-amerikanischen Aktien sowie aus einer Beteiligung an einem in den USA registrierten sogenannten geschlossenen Investmentfonds (in der Folge J-Fonds), der im Inland weder öffentlich angeboten wird noch den Abgabenbehörden gegenüber einen Vertreter besitzt.

2. Mit Bescheiden vom 13. Jänner und 10. Juni 1999 setzte das Finanzamt Linz gegenüber dem Beschwerdeführer die Einkommensteuer für die Jahre 1994 bis 1998 fest. Im Rahmen der Ermittlung des Einkommens wurden im Hinblick auf den J-Fonds Einkünfte aus Kapitalvermögen in die Bemessungsgrundlage einbezogen, für die von einem inländischen Kreditinstitut Kapitalertragsteuer (KESt) einbehalten worden war. Diese Beträge wurden (unter Anrechnung der Kapitalertragsteuer) dem progressiven Steuersatz nach §33 Abs1 EStG 1988 unterworfen.

Mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 14. Februar 2000 wurde der Berufung des Beschwerdeführers nur hinsichtlich der Ermittlung der Höhe der Einkünfte aus Kapitalvermögen, der anrechenbaren ausländischen Steuern und bestimmter Werbungskosten Rechnung getragen.

3. Gegen diesen Bescheid wendet sich die auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht "auf Nichtanwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes", auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie auf Unversehrtheit des Eigentums, ferner die Verletzung von Gemeinschaftsrecht sowie die Verletzung des im Verfassungsrang stehenden Endbesteuerungsgesetzes, BGBl. 11/1993, behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides beantragt wird. 3. Gegen diesen Bescheid wendet sich die auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht "auf Nichtanwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes", auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie auf Unversehrtheit des Eigentums, ferner die Verletzung von Gemeinschaftsrecht sowie die Verletzung des im Verfassungsrang stehenden Endbesteuerungsgesetzes, Bundesgesetzblatt 11 aus 1993,, behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides beantragt wird.

4. Die belangte Behörde legte innerhalb der ihr gesetzten Frist die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

5. Der zur Abgabe einer Stellungnahme eingeladene Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes gab innerhalb der gesetzten Frist eine Äußerung ab, in der er nach Darlegung der Rechtslage den in der Beschwerde vorgebrachten Bedenken entgegentritt.

6. Aus Anlaß dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Satzteiles "Z 1 bis 4" im ersten Satz des §97 Abs1 EStG 1988, BGBl. 400, idF BGBl. 818/1993, ein und hob diese Bestimmung mit dem am 7. März 2002 gefällten Erkenntnis G278/01 als verfassungswidrig auf. 6. Aus Anlaß dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Satzteiles "Z 1 bis 4" im ersten Satz des §97 Abs1 EStG 1988, BGBl. 400, in der Fassung Bundesgesetzblatt 818 aus 1993,, ein und hob diese Bestimmung mit dem am 7. März 2002 gefällten Erkenntnis G278/01 als verfassungswidrig auf.

II. Die Beschwerde ist begründet.römisch zwei. Die Beschwerde ist begründet.

Die belangte Behörde hat bei Erlassung des angefochtenen Bescheides die als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde somit durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt.

Der Bescheid war daher aufzuheben.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist eine Eingabegebühr in der Höhe von € 181,68 und Umsatzsteuer in der Höhe von € 327,-- enthalten.römisch drei. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist eine Eingabegebühr in der Höhe von € 181,68 und Umsatzsteuer in der Höhe von € 327,-- enthalten.

IV. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.römisch vier. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B701.2000

Dokumentnummer

JFT_09979686_00B00701_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten