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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
TKG 2003 §1 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der Telekom Austria AG in Wien, vertreten durch Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati Partnerschaft von Rechtsanwälten in 1010 Wien, Parkring 2, gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 21. Februar 2005, Zl M 3/03-59, betreffend Feststellung beträchtlicher Marktmacht und Auferlegung spezifischer Verpflichtungen nach dem TKG 2003, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde gemäß § 37 Abs 2 erster Satz TKG 2003 festgestellt, dass die Beschwerdeführerin auf dem Markt für Inlandsgespräche für Privatkunden über das öffentliche Telefonnetz an festen Standorten (Endkundenmarkt) gemäß § 1 Z 3 der Telekommunikationsmärkteverordnung 2003 (TKMVO 2003) über beträchtliche Marktmacht verfügt (Spruchpunkt 1.). Mit Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wurden der Beschwerdeführerin gemäß § 37 Abs. 2 TKG 2003 folgende spezifische Verpflichtungen auferlegt:Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde gemäß Paragraph 37, Absatz 2, erster Satz TKG 2003 festgestellt, dass die Beschwerdeführerin auf dem Markt für Inlandsgespräche für Privatkunden über das öffentliche Telefonnetz an festen Standorten (Endkundenmarkt) gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, der Telekommunikationsmärkteverordnung 2003 (TKMVO 2003) über beträchtliche Marktmacht verfügt (Spruchpunkt 1.). Mit Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wurden der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 37, Absatz 2, TKG 2003 folgende spezifische Verpflichtungen auferlegt:
"2.1. Die Telekom Austria AG hat gemäß § 43 Abs 1 iVm Abs 2 iVm Abs 3 TKG 2003 ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen inklusive Dienstebeschreibungen sowie ihre Endkundenentgelte, ausgenommen Aktionsangebote bis zu einer Dauer von drei Monaten, der Regulierungsbehörde vorab zur Genehmigung vorzulegen. Die Endkundenentgelte müssen dem Maßstab der Kostenorientierung entsprechen. "2.1. Die Telekom Austria AG hat gemäß Paragraph 43, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, TKG 2003 ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen inklusive Dienstebeschreibungen sowie ihre Endkundenentgelte, ausgenommen Aktionsangebote bis zu einer Dauer von drei Monaten, der Regulierungsbehörde vorab zur Genehmigung vorzulegen. Die Endkundenentgelte müssen dem Maßstab der Kostenorientierung entsprechen.
Von der Kostenorientierung sind folgende Verbindungsentgelte umfasst:
2.2. Die Telekom Austria AG hat gemäß § 40 Abs 1 TKG 2003 zur Verhinderung unerlaubter Quersubventionierung erstmals bezogen auf das Jahr 2004 ihre Kosten und Erträge auf dem vorliegenden Markt getrennt von den übrigen von ihr angebotenen Produkten und zumindest gegliedert nach den Märkten der Telekommunikationsmärkteverordnung 2003 in einem Kostenrechnungssystem aufzuschlüsseln ("getrennte Buchführung"). In diesem Zusammenhang sind entsprechend den Anforderungen der Regulierungsbehörde zumindest folgende Informationen bereitzustellen: 2.2. Die Telekom Austria AG hat gemäß Paragraph 40, Absatz eins, TKG 2003 zur Verhinderung unerlaubter Quersubventionierung erstmals bezogen auf das Jahr 2004 ihre Kosten und Erträge auf dem vorliegenden Markt getrennt von den übrigen von ihr angebotenen Produkten und zumindest gegliedert nach den Märkten der Telekommunikationsmärkteverordnung 2003 in einem Kostenrechnungssystem aufzuschlüsseln ("getrennte Buchführung"). In diesem Zusammenhang sind entsprechend den Anforderungen der Regulierungsbehörde zumindest folgende Informationen bereitzustellen:
Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde, auf die die Beschwerdeführerin repliziert hat, in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde, auf die die Beschwerdeführerin repliziert hat, in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der vorliegende Beschwerdefall ist in den wesentlichen Rechtsfragen jenem vergleichbar, der dem hg Erkenntnis vom 22. November 2005, Zl 2005/03/0109, zu Grunde lag. Mit diesem Erkenntnis wurde ein ebenfalls die Beschwerdeführerin betreffender Bescheid der belangten Behörde betreffend die Feststellung beträchtlicher Marktmacht und Auferlegung spezifischer Verpflichtungen nach dem TKG 2003 auf dem Markt für Auslandsgespräche für Nichtprivatkunden über das öffentliche Telefonnetz an festen Standorten (Endkundenmarkt) gemäß § 1 Z 6 TKMVO 2003 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.Der vorliegende Beschwerdefall ist in den wesentlichen Rechtsfragen jenem vergleichbar, der dem hg Erkenntnis vom 22. November 2005, Zl 2005/03/0109, zu Grunde lag. Mit diesem Erkenntnis wurde ein ebenfalls die Beschwerdeführerin betreffender Bescheid der belangten Behörde betreffend die Feststellung beträchtlicher Marktmacht und Auferlegung spezifischer Verpflichtungen nach dem TKG 2003 auf dem Markt für Auslandsgespräche für Nichtprivatkunden über das öffentliche Telefonnetz an festen Standorten (Endkundenmarkt) gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, TKMVO 2003 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der vorliegend angefochtene Bescheid betrifft die Feststellung beträchtlicher Marktmacht und Auferlegung spezifischer Verpflichtungen nach dem TKG 2003 auf dem Markt für Inlandsgespräche für Privatkunden über das öffentliche Telefonnetz an festen Standorten (Endkundenmarkt) gemäß § 1 Z 3 TKMVO 2003.Der vorliegend angefochtene Bescheid betrifft die Feststellung beträchtlicher Marktmacht und Auferlegung spezifischer Verpflichtungen nach dem TKG 2003 auf dem Markt für Inlandsgespräche für Privatkunden über das öffentliche Telefonnetz an festen Standorten (Endkundenmarkt) gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, TKMVO 2003.
Auch in diesem Bescheid hat die belangte Behörde bei der nach § 43 Abs 1 Z 2 TKG 2003 vorzunehmenden Beurteilung, dass die dort genannten spezifischen Verpflichtungen nicht zur Erreichung der in § 1 Abs 2 TKG 2003 vorgegebenen Ziele führen würden, nicht alle der Beschwerdeführerin auferlegten oder aufzuerlegenden spezifischen Verpflichtungen nach den §§ 38 bis 42 TKG 2003 und deren Auswirkungen auf die Erforderlichkeit von Regulierungsmaßnahmen nach § 43 Abs 2 und 3 TKG 2003 berücksichtigt und den angefochtenen Bescheid damit mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet (auf die näheren Entscheidungsgründe im hg Erkenntnis vom 22. November 2005, Zl 2005/03/0109, wird gemäß § 43 Abs 2 VwGG verwiesen).Auch in diesem Bescheid hat die belangte Behörde bei der nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 2, TKG 2003 vorzunehmenden Beurteilung, dass die dort genannten spezifischen Verpflichtungen nicht zur Erreichung der in Paragraph eins, Absatz 2, TKG 2003 vorgegebenen Ziele führen würden, nicht alle der Beschwerdeführerin auferlegten oder aufzuerlegenden spezifischen Verpflichtungen nach den Paragraphen 38 bis 42 TKG 2003 und deren Auswirkungen auf die Erforderlichkeit von Regulierungsmaßnahmen nach Paragraph 43, Absatz 2 und 3 TKG 2003 berücksichtigt und den angefochtenen Bescheid damit mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet (auf die näheren Entscheidungsgründe im hg Erkenntnis vom 22. November 2005, Zl 2005/03/0109, wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen).
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr 333/2003.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 333 aus 2003,.
Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden.
Wien, am 8. Juni 2006
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005030111.X00Im RIS seit
06.07.2006Zuletzt aktualisiert am
20.05.2011