Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr. Gamerith als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek und Dr. Niederreiter und durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** GesellschaftmbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr. Willibald Rath und Dr. Manfred Rath, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei J***** GesellschaftmbH, ***** vertreten durch Dr. Leo Häusler und Dr. Johann Grasch, wegen S 301.119,-- sA, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Einwendungen der Klägerin gegen den Berichtigungsbeschluß vom 30. April 1996, GZ 4 Ob 503/96, werden zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluß vom 30. April 1996, GZ 4 Ob 503/96, wurde die Kostenentscheidung des Urteils vom 16. Jänner 1996, GZ 4 Ob 503/96, berichtigt. Mit Schreiben vom 30. Mai 1996 spricht sich die Klägerin gegen die Berichtigung aus. Sie verweist auf die Entscheidung 6 Ob 651/94, die in einem Verfahren der (hier) Beklagten gegen deren Auftraggeber ergangen sei. In jenem Verfahren habe die (hier) Beklagte obsiegt. Es lägen daher zwei gegenteilige Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes vor, so daß es zumindest vom Ergebnis her "berechtigt" sei, daß die Beklagte im vorliegenden Verfahren zum Kostenersatz verpflichtet wurde.
Mit dem Berichtigungsbeschluß wurde der offenkundige Fehler behoben, daß der im Verfahren obsiegenden Beklagten Kostenersatz und zwar in der von dieser verzeichneten Höhe auferlegt wurde. Daß im Verfahren 6 Ob 651/94 ein Regreßanspruch der (hier) Beklagten bejaht, im vorliegenden Verfahren aber ein Regreßanspruch der Klägerin verneint wurde, ändert nichts an der Notwendigkeit, diesen offenkundigen Fehler zu beheben. Im übrigen wird der Prozeßstoff in jedem Verfahren durch das Vorbringen begrenzt, welches die jeweiligen Parteien erstatten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0040OB00503.96.0625.000Dokumentnummer
JJT_19960625_OGH0002_0040OB00503_9600000_000