TE Vfgh Erkenntnis 2008/3/13 B1700/07 ua

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Veröffentlicht am 13.03.2008
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Index

20 Privatrecht allgemein
20/08 Urheberrecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art18 Abs1
B-VG Art133 Z4
StGG Art5
EG Art234
Richtlinie 93/98/EWG zur Harmonisierung der Schutzdauer und bestimmter verwandter Schutzrechte Art2
Richtlinie 92/100/EWG zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten Art2
UrheberrechtsG-Nov 1996 ArtVI
UrheberrechtsG §38 Abs1, §42b, §59a, §69 Abs1, §73, §74
VerwertungsgesellschaftenG 2006 §30 Abs2 Z6, Z7
VfGG §88

Leitsatz

Abweisung der Beschwerden von Verwertungsgesellschaften gegen eineEntscheidung des Urheberrechtssenates betreffend Feststellung derAnteile an den Erlösen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen,insbesondere aus der Leerkassettenvergütung, sowie amBeteiligungsanspruch aus der Kabelweiterleitung; keineGleichheitswidrigkeit der "cessio legis"-Regelung betreffend denÜbergang der Verwertungsrechte des Urhebers auf den Filmherstellerkraft Gesetzes; kein Verstoß der angewendeten Bestimmungen desUrheberrechtsgesetzes gegen das Determinierungsgebot; behaupteteGemeinschaftsrechtswidrigkeit nicht entscheidungserheblich; keineWillkür mangels Berücksichtigung des Leistungsschutzrechtes desFilmherstellers als Laufbildhersteller

Spruch

Die beschwerdeführenden Parteien sind durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerden werden abgewiesen.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Sowohl die Beschwerdeführerin zu B1700/07, die VDFS

Verwertungsgesellschaft der Filmschaffenden, eine registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden: VDFS), als auch die Beschwerdeführerin zu B1705/07, die VAM Verwertungsgesellschaft für audiovisuelle Medien GmbH (FN 303081h), die den Betrieb des Vereins VAM Verwertungsgesellschaft für audiovisuelle Medien übernommen hat (im Folgenden: VAM), sind Verwertungsgesellschaften iSd Verwertungsgesellschaftengesetzes 2006 (VerwGesG 2006, ArtI des Verwertungsgesellschaften-Änderungsgesetzes 2006 - VerwGesRÄG 2006, BGBl. I 9/2006).

2. Die VDFS brachte mit Schriftsatz vom 25. September 2006 beim Urheberrechtssenat Anträge auf Feststellung der Anteile an den Erlösen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen, insb. aus der Leerkassettenvergütung (§30 Abs2 Z6 VerwGesG 2006), und auf Feststellung der Anteile am gesetzlichen Beteiligungsanspruch aus der Kabelweiterleitung (§30 Abs2 Z7 VerwGesG 2006) ein. Antragsgegner war die VAM. Die Anträge lauteten wörtlich:

"Der Urheberrechtssenat möge die der Antragstellerin zustehenden Anteile an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen, insbes den - derzeit von der Austro-Mechana Gesellschaft zur Wahrnehmung mechanisch-musikalischer Urheberrechte GmbH erzielten - Erlösen aus der Leerkassettenvergütung nach §42b UrhG (einschließlich der nach der UrhGNov 1980/86 bzw §13 Abs2 VerwGesG 2006 sozialen und kulturellen Zwecken zuzuweisenden Anteile) im Verhältnis zur Antragsgegnerin für die nachstehenden Verwertungsjahre festlegen wie folgt:

Für das Verwertungsjahr          2002          46%

Für das Verwertungsjahr          2003          48%

Für das Verwertungsjahr          2004          49%

Für das Verwertungsjahr          2005          50%,

und zwar von den auf die Streitteile gemeinsam entfallenden Anteilen an den Gesamterlösen, wie in den mit sonstigen anspruchsberechtigten Verwertungsgesellschaften getroffenen Vereinbarungen und/oder behördlichen Entscheidungen festgelegt bzw festzulegen (bis einschließlich 2002 33,50%; ab 2003 42,50%).

Der Urheberrechtssenat möge weiters die der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin zustehende Beteiligung an deren Erlösen (einschließlich der gemäß der UrhGNov 1980/86 bzw §13 Abs2 VerwGesG 2006 sozialen und kulturellen Zwecken zuzuweisenden Anteile) aus der integralen Kabelweiterleitung im Sinn des §59a Abs1 UrhG idF 1996 für die nachstehenden Verwertungsjahre festlegen wie folgt:

Für das Verwertungsjahr          2001          43%

Für das Verwertungsjahr          2002          46%

Für das Verwertungsjahr          2003          48%

Für das Verwertungsjahr          2004          49%

Für das Verwertungsjahr          2005          50%"

3. Über diese Anträge erließ der Urheberrechtssenat am 26. Juli 2007, Z UrhRS 3/06-24, einen Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautete:

"Die der Antragstellerin im Verhältnis zur Antragsgegnerin zustehenden Anteile an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen, insbesondere an den - derzeit von der Austro-Mechana Gesellschaft zur Wahrnehmung mechanisch-musikalischer Urheberrechte GmbH erzielten - Erlösen aus der Leerkassettenvergütung nach §42b UrhG (einschließlich der UrhGNov 1980/86 bzw. §13 Abs2 VerwGesG 2006 sozialen und kulturellen Zwecken zuzuweisenden Anteile) werden für die nachstehende Verwertungsjahre wie folgt festgelegt:

                   Anteile   Antragstellerin   Antragsgegnerin

für das Verwertungsjahr 2002      35,62 %         64,38 %

für das Verwertungsjahr 2003      37,68 %         62,32 %

für das Verwertungsjahr 2004      40,72 %         59,28 %

für das Verwertungsjahr 2005      42,43 %         57,57 %

für das Verwertungsjahr 2006      42,94 %         57,06 %

für das Verwertungsjahr 2007      43,95 %         56,05 %

für das Verwertungsjahr 2008      44,63 %         55,37 %

und zwar berechnet aus jenen Anteilen, die aufgrund von Vereinbarungen mit sonstigen anspruchsberechtigten Verwertungsgesellschaften auf die beiden Verfahrensparteien gemeinsam entfallen.

Die Beteiligungsansprüche der Antragstellerin an den Erlösen der Antragsgegnerin aus der integralen Kabelweiterleitung iSd §59a Abs1 UrhG idF 1996 (einschließlich der gemäß der UrhGNov 1980/86 bzw. §13 Abs2 VerwGesG 2006 sozialen und kulturellen zuzuweisenden Anteile) werden für die nachstehenden Verwertungsjahre wie folgt festgelegt:

                   Anteile   Antragstellerin   Antragsgegnerin

für das Verwertungsjahr 2001      17,82 %         82,18 %

für das Verwertungsjahr 2002      20,55 %         79,45 %

für das Verwertungsjahr 2003      23,75 %         76,25 %

für das Verwertungsjahr 2004      27,32 %         72,68 %

für das Verwertungsjahr 2005      30,36 %         69,64 %

für das Verwertungsjahr 2006      30,36 %         69,64 %

für das Verwertungsjahr 2007      30,69 %         69,31 %

für das Verwertungsjahr 2008      30,69 %         69,31 %

Die Gebühr für die Inanspruchnahme des Urheberrechtssenates wird mit € 1.800,-- bestimmt. Sie wird beiden verfahrensbeteiligten Parteien je zur Hälfte auferlegt."

4. Beide Beschwerdeführerinnen bekämpfen diesen Bescheid mit Beschwerden nach Art144 B-VG, welche zu B1700/07 und B1705/07 protokolliert sind.

II. Dem angefochtenen Bescheid liegt folgende Rechtslage zu Grunde:

1. Am 1. Juli 2006 löste das VerwGesG 2006, BGBl. I 9/2006, u. a. das Verwertungsgesellschaftengesetz 1936, BGBl. 112/1936, ab.

Die Beschwerdeführerinnen sind Verwertungsgesellschaften iSd VerwGesG 2006, dessen §1 lautet:

"§1. Verwertungsgesellschaften sind Unternehmen, die darauf gerichtet sind, in gesammelter Form

1.

Rechte an Werken und verwandte Schutzrechte im Sinn des Urheberrechtsgesetzes dadurch nutzbar zu machen, dass den Benutzern die zur Nutzung erforderlichen Bewilligungen gegen Entgelt erteilt werden, oder

2.

andere Ansprüche nach dem Urheberrechtsgesetz geltend zu machen".

2. Behörden nach dem VerwGesG 2006 sind die Kommunikationsbehörde Austria als Aufsichtsbehörde (§§28 und 29 VerwGesG 2006) und der Urheberrechtssenat (§§30 ff. VerwGesG 2006), der als Verwaltungsbehörde mit richterlichem Einschlag iSd Art133 Z4 B-VG beim Bundesministerium für Justiz eingerichtet ist und der die Schiedskommission bzw. die Schiedsstelle nach dem VerwGesG 1936 idF der Urheberrechtsgesetznovelle BGBl. 86/1980 ablöste.

Der Urheberrechtssenat ist u.a. für Entscheidungen über Berufungen gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde mit Ausnahme von Berufungen im Verwaltungsstrafverfahren zuständig (§30 Abs2 Z1 VerwGesG 2006).

Als erste und letzte Instanz ist der Urheberrechtssenat ferner gemäß §30 Abs2 Z6 und 7 VerwGesG 2006 zuständig:

"§30. ...

(2) Der Urheberrechtssenat ist zuständig

...

6. für die Feststellung der Sätze, nach denen die Höhe des gesetzlichen Vergütungsanspruchs einer Verwertungsgesellschaft zu berechnen ist,

7. für die Feststellung des Anteils, der einer Verwertungsgesellschaft im Fall eines gesetzlichen

^ Beteiligungsanspruchs zusteht."

              3.              Im Verfahren vor dem Urheberrechtssenat war die Aufteilung der Erlöse aus der Leerkassettenvergütung und der Erlöse aus der Kabelweiterleitung strittig. Die rechtliche Grundlage bilden folgende Bestimmungen:

3.1 Leerkassettenvergütung:

3.1.1 Die Urheberrechtsgesetznovelle 1980, BGBl. 321/1980 (im Folgenden: UrhGNov 1980), regelte erstmalig Vergütungsansprüche des Urhebers für die Vervielfältigung von Werken auf Bild- und Schallträgern, die sog. Leerkassettenvergütung, indem §42 des UrhG, BGBl. 111/1936 (mehrfach novelliert), die Absätze 5 bis 7 hinzugefügt wurden. Die Leerkassettenvergütung hatte derjenige zu leisten, der Trägermaterial (i.W. unbespielte Audio- und Videokassetten) im Inland als erster gewerbsmäßig entgeltlich in den Verkehr bringt.

Seit der Urheberrechtsgesetznovelle 1996, BGBl. 151/1996 (im Folgenden: UrhGNov 1996), sind die ursprünglich in §42 geregelten Vergütungsansprüche in §42b geregelt. In dieser Fassung lautet §42b UrhG:

"§42b. (1) Ist von einem Werk, das durch Rundfunk gesendet oder auf einem zu Handelszwecken hergestellten Bild- oder Schallträger festgehalten worden ist, seiner Art nach zu erwarten, dass es durch Festhalten auf einem Bild- oder Schallträger zum eigenen Gebrauch vervielfältigt wird, so hat der Urheber Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Leerkassettenvergütung), wenn Trägermaterial im Inland gewerbsmäßig entgeltlich in den Verkehr kommt; als Trägermaterial gelten unbespielte Bild- oder Schallträger, die für solche Vervielfältigungen geeignet sind, oder andere Bild- oder Schallträger, die hiefür bestimmt sind.

(2) Ist von einem Werk seiner Art nach zu erwarten, daß es mit Hilfe reprographischer oder ähnlicher Verfahren zum eigenen Gebrauch vervielfältigt wird, so hat der Urheber Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Reprographievergütung),

1.

wenn ein Gerät, das seiner Art nach zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt ist (Vervielfältigungsgerät), im Inland gewerbsmäßig entgeltlich in den Verkehr kommt (Gerätevergütung) und

2.

wenn ein Vervielfältigungsgerät in Schulen, Hochschulen, Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung, Forschungseinrichtungen, öffentlichen Bibliotheken oder in Einrichtungen betrieben wird, die Vervielfältigungsgeräte entgeltlich bereithalten (Betreibervergütung).

(3) Folgende Personen haben die Vergütung zu leisten:

1.

die Leerkassetten- beziehungsweise Gerätevergütung derjenige, der das Trägermaterial beziehungsweise das Vervielfältigungsgerät im Inland als erster gewerbsmäßig entgeltlich in den Verkehr bringt; wer das Trägermaterial beziehungsweise das Vervielfältigungsgerät im Inland gewerbsmäßig entgeltlich, jedoch nicht als erster in den Verkehr bringt oder feil hält, haftet wie ein Bürge und Zahler; von der Haftung für die Leerkassettenvergütung ist jedoch ausgenommen, wer im Halbjahr Schallträger mit nicht mehr als 5.000 Stunden Spieldauer und Bildträger mit nicht mehr als 10.000 Stunden Spieldauer bezieht;

2.

die Betreibervergütung der Betreiber des Vervielfältigungsgeräts.

(4) Bei der Bemessung der Vergütung ist insbesondere auf die folgenden Umstände Bedacht zu nehmen:

1. bei der Leerkassettenvergütung auf die Spieldauer;

2. bei der Gerätevergütung auf die Leistungsfähigkeit des Geräts;

3. bei der Betreibervergütung auf die Art und den Umfang der Nutzung des Vervielfältigungsgeräts, die nach den Umständen, insbesondere nach der Art des Betriebs, dem Standort des Geräts und der üblichen Verwendung wahrscheinlich ist.

(5) Vergütungsansprüche nach den Abs1 und 2 können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.

(6) Die Verwertungsgesellschaft hat die angemessene Vergütung zurückzuzahlen

1.

an denjenigen, der Trägermaterial oder ein Vervielfältigungsgerät vor der Veräußerung an den Letztverbraucher in das Ausland ausführt;

2.

an denjenigen, der Trägermaterial für eine Vervielfältigung zum nicht eigenen Gebrauch benutzt, es sei denn, daß der nichteigene Gebrauch eine freie Werknutzung ist; Glaubhaftmachung genügt."

§42b UrhG wurde durch die UrhGNov 2003, BGBl. I 32/2003, teilweise geändert. So lautete der erste Halbsatz des §42b Abs1:

"§42b. (1) Ist von einem Werk, das durch Rundfunk gesendet, der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt oder auf einem zu Handelszwecken hergestellten Bild- oder Schallträger festgehalten worden ist, seiner Art nach zu erwarten, dass es durch Festhalten auf einem Bild- oder Schallträger nach §42 Abs2 bis 7 zum eigenen oder privaten Gebrauch vervielfältigt wird, so hat der Urheber Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Leerkassettenvergütung), wenn Trägermaterial im Inland gewerbsmäßig entgeltlich in den Verkehr kommt;"

Ferner lautete §42b Abs6 Z2:

"§42b.

...

(6)

...

2. an denjenigen, der Trägermaterial für eine Vervielfältigung auf Grund der Einwilligung des Berechtigten benutzt; Glaubhaftmachung genügt."

Die UrhGNov 2003 trat mit 1. Juli 2003 in Kraft.

3.1.2 Nach §38 Abs1 UrhG idF der UrhGNov 1996 stehen die Verwertungsrechte an gewerbsmäßig hergestellten Filmwerken (mit der in §39 Abs4 UrhG enthaltenen Beschränkung) dem Filmhersteller zu. Das Verwertungsrecht am Film entsteht unmittelbar beim Filmhersteller; die Verwertungsrechte der Urheber gehen kraft Gesetzes schon im Moment ihrer Entstehung auf den Filmhersteller über ("cessio legis"-Regelung). §38 Abs1 UrhG lautet:

"§38. (1) Die Verwertungsrechte an gewerbsmäßig hergestellten Filmwerken stehen mit der im §39, Absatz 4, enthaltenen Beschränkung dem Inhaber des Unternehmens (Filmhersteller) zu. Die gesetzlichen Vergütungsansprüche des Urhebers stehen dem Filmhersteller und dem Urheber je zur Hälfte zu, soweit sie nicht unverzichtbar sind und der Filmhersteller mit dem Urheber nichts anderes vereinbart hat. Durch diese Vorschrift werden Urheberrechte, die an den bei der Schaffung des Filmwerkes benutzten Werken bestehen, nicht berührt."

Der zweite Satz des Abs1 wurde erst durch die UrhGNov 1996 eingefügt und normiert, dass den Filmurhebern gesetzliche Vergütungsansprüche (insb. die Leerkassettenvergütung) für gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke zur Hälfte zustehen.

Nach der Übergangsbestimmung des ArtVI Abs1 gilt §38 idF der UrhGNov 1996 für gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke, mit deren Aufnahme nach dem 31. Dezember 1995 begonnen wurde. Abs2 des ArtVI sieht für andere gewerbsmäßig hergestellte Filme eine Staffelung der Vergütungsansprüche vor.

Art VI der UrhGNov 1996 lautet:

"Filmwerke

(1) Die §§38 und 39 UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes gelten für gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke, mit deren Aufnahme nach dem 31. Dezember 1995 begonnen worden ist.

(2) Für andere gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke, die nach dem 31. Dezember 1969 veröffentlicht worden sind, gelten die §§38 und 39 UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes mit der Maßgabe, daß dem Urheber der folgende Anteil an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen zusteht: für die Zeit vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1996 beträgt der Anteil 3,3%, für das Jahr 1997 und die folgenden Jahre bis zum Jahr 2004 vergrößert sich der Anteil jährlich um 3,3% und beträgt ab dem Jahr 2005 33%.

(3) Gestattet der nach §38 Abs1 UrhG berechtigte Filmhersteller oder ein Werknutzungsberechtigter gegen Entgelt anderen die Benutzung eines der im Abs2 bezeichneten Filmwerke zur gleichzeitigen, vollständigen und unveränderten Weitersendung mit Hilfe von Leitungen, so hat der Urheber Anspruch auf einen Anteil an diesem Entgelt; die Höhe des Anteils entspricht der Höhe des Anteils an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen nach Abs2."

Die Urheberrechtsgesetznovelle 2005, BGBl. I 22/2006 (im Folgenden: UrhGNov 2005), ließ die Regelung der Aufteilung unverändert, änderte jedoch §42b Abs3 Z1, welche nunmehr lautet:

"§42b. (1) ...

(2) ...

(3) ...

1. die Leerkassetten- beziehungsweise Gerätevergütung derjenige, der das Trägermaterial beziehungsweise das Vervielfältigungsgerät von einer im In- oder im Ausland gelegenen Stelle aus als erster gewerbsmäßig entgeltlich in den Verkehr bringt; wer das Trägermaterial beziehungsweise das Vervielfältigungsgerät im Inland gewerbsmäßig entgeltlich, jedoch nicht als erster in den Verkehr bringt oder feil hält, haftet wie ein Bürge und Zahler; von der Haftung für die Leerkassettenvergütung ist jedoch ausgenommen, wer im Halbjahr Schallträger mit nicht mehr als 5.000 Stunden Spieldauer und Bildträger mit nicht mehr als 10.000 Stunden Spieldauer bezieht; hat der Beklagte im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so sind die Gerichte, in deren Sprengel der erste Wiener Gemeindebezirk liegt, zuständig;"

3.1.3 §69 Abs1 UrhG lautete in der vor der UrhGNov 2005 geltenden Fassung, BGBl. 492/1972 und BGBl. 295/1982, wie folgt:

"§69. (1) Zur Vervielfältigung und Verbreitung gewerbsmäßig hergestellter Filmwerke und anderer kinematographischer Erzeugnisse bedarf es der sonst nach §66 Abs1 erforderlichen Einwilligung der Personen nicht, die an den zum Zweck der Herstellung des Filmwerkes oder des kinematographischen Erzeugnisses vorgenommenen Vorträgen oder Aufführungen in Kenntnis dieses Zweckes mitgewirkt haben."

Durch die UrhGNov 2005 wurde §69 Abs1 UrhG geändert, der idF BGBl. I 22/2006 lautet:

"§69. (1) Die Verwertungsrechte der in §66 Abs1 genannten Personen, die an den zum Zweck der Herstellung eines gewerbsmäßig hergestellten Filmwerks oder anderen kinematographischen Erzeugnisses vorgenommenen Vorträgen oder Aufführungen in Kenntnis dieses Zwecks mitgewirkt haben, stehen dem Inhaber des Unternehmens (Filmhersteller beziehungsweise Hersteller) zu. Die gesetzlichen Vergütungsansprüche dieser Personen stehen ihnen und dem Filmhersteller beziehungsweise Hersteller je zur Hälfte zu, soweit sie nicht unverzichtbar sind und der Filmhersteller beziehungsweise Hersteller mit diesen Personen nichts anderes vereinbart hat."

§69 Abs1 idF der UrhGNov 2005 trat am 1. Jänner 2005 in Kraft (ArtIII der UrhGNov 2005).

Der Bericht des Justizausschusses (AB 1240 BlgNR 22. GP, 5) führt zur novellierten Fassung des Abs1 aus:

"Zur Z8 (§69):

Um auch die Filmschauspieler an Vergütungsansprüchen teilhaben zu lassen, greift der Ausschuss einen Vorschlag auf, der bereits in dem Ministerialentwurf einer UrhG-Nov. 2002 zur Diskussion gestellt wurde:

§69 Abs1 UrhG sagt (ebenso wie § 38 Abs1 UrhG in seiner ursprünglichen Fassung) nichts über die gesetzlichen Vergütungsansprüche, die den ausübenden Künstlern im allgemeinen zustehen. Die Frage, ob diese Vergütungsansprüche das Schicksal der Verwertungsrechte teilen und damit dem Filmhersteller zustehen oder ob sie bei den Filmschauspielern verbleiben, war daher lange strittig. Der Oberste Gerichtshof hat diese Frage inzwischen in dem Sinn entschieden, dass die cessio legis-Regeln auch auf die gesetzlichen Vergütungsansprüche anzuwenden sind und diese Ansprüche daher dem Filmhersteller zustehen (OGH 13.2.2001, ÖBl. 2002, 32).

Für die Filmurheber hat die Urheberrechtsgesetz-Novelle 1996 die damals bestehende Rechtsunsicherheit durch eine ausdrückliche Regelung im §38 Abs1 UrhG beendet und im Wege eines Kompromisses die gesetzlichen Vergütungsansprüche - soweit sie nicht unverzichtbar sind - zwischen dem Filmhersteller und dem Filmurheber je zur Hälfte geteilt, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

Eine gleichartige Regelung soll nun im §69 Abs1 zweiter Satz für die Filmschauspieler vorgesehen werden. Nach der derzeit geltenden Rechtslage wird die Leerkassettenvergütung, die den ausübenden Künstlern nach §69 Abs2 UrhG in sinngemäßer Anwendung des §42b Abs1 UrhG zusteht, in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallen.

Der Beteiligungsanspruch der Filmschauspieler nach §16a Abs5, §67 Abs2 UrhG wird - da unverzichtbar - von dieser Regelung nicht berührt."

Durch die novellierte Fassung des §69 Abs1 UrhG sollte also die vorher strittig gewesene Frage, ob ausübenden Künstlern, die an einem Filmwerk mitwirkten, ein Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht zusteht, gesetzlich in dem Sinne geregelt werden, dass die Verwertungsrechte der in §66 Abs1 UrhG genannten Personen (womit die Filmdarsteller gemeint sind), die an gewerbsmäßig hergestellten Filmwerken mitgewirkt haben, dem Filmhersteller zustehen. Es wurde also ausdrücklich auch für Schauspieler eine dem §38 Abs1 UrhG vergleichbare "cessio legis-Regel" geschaffen und klargestellt, dass auch deren Verwertungsrechte originär dem Filmhersteller zukommen.

Gemäß der Übergangsbestimmung des ArtIV Abs2 UrhGNov 2005 gilt §69 Abs1 UrhG idF BGBl. I 22/2006 für gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke und andere kinematographische Erzeugnisse, mit deren Aufnahme jeweils nach dem 31. Dezember 2005 begonnen worden ist ("ganz neue Filme").

3.1.4 Durch die UrhGNov 2005 wurde dem §38 Abs1 folgender Abs1a hinzugefügt:

"§38. (1) ...

(1a) Gestattet der nach Abs1 berechtigte Filmhersteller oder ein Werknutzungsberechtigter gegen Entgelt anderen die Benutzung eines Filmwerks zur gleichzeitigen, vollständigen und unveränderten Weitersendung mit Hilfe von Leitungen, so hat der Urheber Anspruch auf einen Anteil an diesem Entgelt; dieser Anteil beträgt ein Drittel, soweit der Filmhersteller mit dem Urheber nichts anderes vereinbart hat. Gestattet der Filmhersteller oder Werknutzungsberechtigte die Benutzung auch als Inhaber anderer Ausschließungsrechte und wird hiefür ein pauschales Entgelt vereinbart, so steht dem Urheber der Anspruch nach dieser Bestimmung nur an dem Teil des Entgelts zu, der auf die Abgeltung des Werknutzungsrechts am Filmwerk entfällt. Der Urheber kann den Anspruch nach dieser Bestimmung unmittelbar gegenüber demjenigen geltend machen, der zur Zahlung des Entgelts verpflichtet ist, wenn er diesem gegenüber nachweist, dass der Anspruch vom Filmhersteller beziehungsweise Werknutzungsberechtigten anerkannt oder gegen diesen gerichtlich festgestellt ist. Der Anspruch des Urhebers nach dieser Bestimmung kann nur durch Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden."

Hiezu führt der Ausschussbericht (AB 1240 BlgNR 22. GP, 3) u. a. Folgendes aus:

"Ebenso wie in ArtVI Abs3 UrhGNov 1996 steht dem Filmurheber ein Beteiligungsanspruch nur an dem Entgelt zu, das der Rechtsinhaber für die Benutzung des Filmwerks durch den Kabelrundfunkunternehmer, also für die Verwertung der Urheberrechte am Filmwerk, erhält. Das heißt, dass dem Filmurheber natürlich kein Beteiligungsanspruch an anderen Rechten zusteht, die der Kabelrundfunkunternehmer zur Weitersendung des Filmwerks benötigt, wie etwa den Rechten an vorbestehenden Werken, dem Recht des Lichtbildherstellers und dem Recht des Rundfunkunternehmers der Ursprungssendung. Dies gilt selbstverständlich unabhängig davon, ob diese Rechte verschiedenen Personen zustehen, oder ob sie in einer Hand gebündelt sind. Nach Ansicht des Ausschusses sollte dieser Umstand im Text der Bestimmung selbst noch deutlicher zum Ausdruck kommen."

3.1.5 Die belangte Behörde gelangt auf Grund der dargestellten Gesetzesbestimmungen zu folgender Rechtsauffassung:

"Daraus ergibt sich nach Auffassung des Senats, dass die Schauspieler erst für 'neueste' Filme (mit Aufnahmebeginn ab 1.1.2006) eine Beteiligung an der Leerkassettenvergütung erhalten. Dementsprechend konnte ein vor 1.1.2006 gar nicht bestehender Vergütungsanspruch der Filmschauspieler auch nicht im Wege der 'cessio legis'-Regel auf den Filmhersteller übergehen. Für Filme mit Aufnahmebeginn vor 1.1.2006 ('neue' und 'mittelalte' Filme) ist diese Vergütung unter Berücksichtigung der Rechtslage vor der UrhGNov 2005 allein zwischen Filmhersteller und Filmurheber in dem durch §38 Abs1 UrhG und ArtVI Abs1 und 2 UrhGNov 1996 bestimmten Ausmaß aufzuteilen. Der Senat geht daher bei Aufteilung der Leerkassettenvergütung für die Verwertungsjahre 2002 bis 2005 in Bezug auf 'alte', 'mittelalte' und 'neue' Filme ausschließlich nach §§38 Abs1 und ArtVI Abs1 und 2 der UrhGNov 1996 vor.

Für diese Auffassung spricht auch die im Schrifttum von Schuhmacher (Cessio legis, Schutzfristverlängerung und ältere Urheberverträge, wbl 2005, 1) vertretene Auffassung, §69 UrhG idF vor UrhGNov 2005 sei nach den EB nicht im Sinn einer originären Rechtsentst[e]hung beim Filmhersteller, sondern im Sinn eines derivativen Rechtserwerbs zu verstehen. Walter (Zu den Rechten der Filmurheber und Filmdarsteller, MR 2001, 379) meint zwar, diese (alte) Regelung sei im Sinn einer cessio legis zu lesen, räumt aber ein, dass die unklare Formulierung auch als widerlegbare Vermutungsregel gedeutet werden könne. Ein weiteres Eingehen auf den normativen Inhalt dieser Bestimmung in ihrer Fassung vor der UrhGNov 2005 erübrigt sich jedoch, weil die Antragsgegnerin kein Vorbringen dahingehend erstattet hat, dass der von den Streitteilen gemeinsam bezogene Anteil aus der Leerkassettenvergütung einen prozentuell bezifferbaren Anteil für die Abgeltung der Ansprüche der Filmdarsteller nach §69 Abs2 UrhG idF vor UrhGNov 2005 enthalte. Es kann daher auch ein Schauspieleranteil nicht aufgeteilt werden."

3.2 Kabelweiterverbreitung:

3.2.1 Die Vergütung für die Kabel- und Satellitensendungen wurde erstmals in §59a der UrhGNov 1980 geregelt. Diese Bestimmung wurde durch die §§59a und 59b der UrhGNov 1996 in Umsetzung der sog. Satelliten- und Kabelrichtlinie (Richtlinie 93/83/EWG zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung, ABl. 1993 L 248, S 15) abgelöst. Die §§59a und 59b UrhGNov lauteten idF BGBl. 151/1996:

"§59a. (1) Das Recht, Rundfunksendungen von Werken einschließlich solcher über Satellit zur gleichzeitigen, vollständigen und unveränderten Weitersendung mit Hilfe von Leitungen zu benutzen, kann nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden; dies gilt jedoch nicht für das Recht, Verletzungen des Urheberrechtes gerichtlich zu verfolgen.

(2) Rundfunksendungen dürfen zu einer Weitersendung im Sinn des Abs1 benutzt werden, wenn der weitersendende Rundfunkunternehmer die Bewilligung dazu von der zuständigen Verwertungsgesellschaft (§3 VerwGesG, BGBl. Nr. 112/1936) erhalten hat. Mit Beziehung auf diese Bewilligung haben auch die Urheber, die mit der Verwertungsgesellschaft keinen Wahrnehmungsvertrag geschlossen haben und deren Rechte auch nicht auf Grund eines Gegenseitigkeitsvertrags mit einer ausländischen Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden, dieselben Rechte und Pflichten wie die Bezugsberechtigten der Verwertungsgesellschaft.

(3) Die Abs1 und 2 gelten jedoch nicht, soweit das Recht zur Weitersendung im Sinn des Abs1 dem Rundfunkunternehmer, dessen Sendung weitergesendet wird, zusteht.

§59b. (1) Kommt ein Vertrag über die Bewilligung der Weitersendung im Sinn des §59a nicht zustande, so kann jeder der Beteiligten bei der Schiedsstelle (ArtIII UrhGNov. 1980) Vertragshilfe beantragen. Die Schiedsstelle kann den Parteien Vorschläge unterbreiten. Ein solcher Vorschlag gilt als von den Parteien angenommen, wenn keine der Parteien binnen drei Monaten Einwände erhebt.

(2) Kommt ein Vertrag über die Bewilligung einer Weitersendung im Sinn des §59a Abs1 nur deshalb nicht zustande, weil die Verwertungsgesellschaft oder der berechtigte Rundfunkunternehmer (§59a Abs3) die Verhandlungen darüber nicht nach Treu und Glauben aufgenommen oder sie ohne triftigen Grund be- oder verhindert hat, dann hat der weitersendende Rundfunkunternehmer einen Anspruch auf Erteilung der Bewilligung zu angemessenen Bedingungen."

Die Erläuterungen (RV 3 BlgNR 20. GP, 14) führen zu den §§59a und 59b aus:

"3. Kabelweiterverbreitung

Die Satellitenrichtlinie sieht im III. Kapitel über Kabelweiterverbreitung vor, daß das Recht zur Kabelweiterverbreitung nur 'auf der Grundlage individueller oder kollektiver Verträge zwischen den Urheberrechtsinhabern, den Leistungsschutzberechtigten und den Kabelunternehmen' erworben werden kann (Art8 Abs1). Gesetzliche Lizenzen, wie sie die §§59a und 59b UrhG in der geltenden Fassung vorsehen, sind mit dieser Regelung unvereinbar.

Art 8 Abs2 der Richtlinie sieht allerdings vor, daß die Mitgliedstaaten am 31. Juli 1991 bestehende Regelungen für gesetzliche Lizenzen bis zum 31. Dezember 1997 beibehalten können. Diese Voraussetzung trifft für das österreichische Urheberrecht zu. Von der hier genannten Übergangsfrist wird im vollen Umfang Gebrauch gemacht, um den Übergang auf ein System des vertraglichen Rechtserwerbs zu erleichtern. Die Neuregelung der Kabelweitersendung in den §§59a und 59b des Entwurfs soll daher erst am 1. Jänner 1998 in Kraft treten (ArtIII Abs3).

Die Richtlinie beschränkt sich auf die Regelung der Kabelweiterverbreitung von Rundfunksendungen, die von anderen Mitgliedstaaten ausgehen. Dies ergibt sich aus der insoweit eingeschränkten Definition des Begriffs der Kabelweiterverbreitung im Art1 Abs3 der Richtlinie.

Bei der Umsetzung der einschlägigen Bestimmungen in den §§59a und 59b in der Fassung des Entwurfs besteht jedoch kein Grund zu einer solchen Beschränkung: das heißt, daß die Neuregelung für die Kabelweitersendung aller ausländischen Rundfunksendungen gilt (wie auch schon die geltende Regelung). Darüber hinaus gilt sie aber auch für die Kabelweitersendung inländischer (privater) Rundfunksendungen:

die Interessenlage, die der gegenständlichen Regelung zu Grunde liegt, ist in diesem Fall nicht anders, als mit Beziehung auf ausländische Rundfunksendungen."

3.2.2 Für die Vergütungsansprüche idF der UrhGNov 1996 ist der bereits oben zitierte ArtVI Abs3 anzuwenden.

3.2.3 Der Oberste Gerichtshof wendete die in Abs2 des ArtVI genannte Staffelung der Prozentsätze auf den Beteiligungsanspruch des Filmurhebers in Bezug auf Filme mit Drehbeginn nach dem 31. März 1996 analog an (OGH 4.5.2004, 4 Ob 28/04b). Er vertrat die Ansicht, dass aus den Gesetzesmaterialien der Wille des Gesetzgebers erschließbar sei, dass Urheber von Neufilmen ab dem 1. Jänner 1998 ebenfalls an den Entgelten aus der Kabelweiterverbreitung beteiligt sein sollten. Dass der Gesetzgeber die Urheber von neuen Filmen in Bezug auf Beteiligungsansprüche anders als die Urheber von sog. "mittelalten Filmen" hätte behandeln wollen, könne nicht angenommen werden. Zur Schließung dieser Lücke biete sich die sinngemäße Anwendung des ArtVI Abs3 UrhGNov 1996 iVm den in ArtVI Abs2 angeführten Prozentsätzen an.

3.2.4 Mit der UrhGNov 2005 wurde §59b Abs1 neuerlich geändert und lautet in der Neufassung:

"§59b. (1) Kommt ein Vertrag über die Bewilligung der Weitersendung im Sinn des §59a nicht zustande, so kann jeder der Beteiligten bei dem Schlichtungsausschuss (§36 Verwertungsgesellschaftengesetz 2006) Vertragshilfe beantragen. Der Schlichtungsausschuss kann den Parteien Vorschläge unterbreiten. Ein solcher Vorschlag gilt als von den Parteien angenommen, wenn keine der Parteien binnen drei Monaten Einwände erhebt."

Im Ausschussbericht wird hierzu ausgeführt (AB 1240 BlgNR 22. GP, 4):

"Diese Bestimmung dient der Anpassung des Urheberrechtsgesetzes an das Verwertungsgesellschaftengesetz 2006 und wurde aus der Regierungsvorlage zu diesem Gesetz in diesen Entwurf übernommen."

§59b Abs1 UrhG idF der Novelle trat mit 1. Juli 2006 in Kraft. Im Übrigen trat die Novelle mit 1. Jänner 2006 in Kraft (ArtIII der UrhGNov 2005).

3.2.5 Die belangte Behörde schloss sich der Auffassung des Obersten Gerichtshofes in 4 Ob 28/04b an und berücksichtigte bei Berechnung des Beteiligtenanspruches Urheber "neuer Filme" an der Verteilung des Entgelts der Kabelweiterverbreitung. Dazu wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt:

"Einer Berücksichtigung der auf 'neue' Filme entfallenden Kabelentgelte steht auch nicht entgegen, dass der Gesetzgeber in den Materialien zur UrhGNov 2005 zum Ausdruck brachte, die UrhGNov 1996 habe den Filmurhebern neuer Filme keine derartigen Beteiligungsansprüche einräumen wollen. Die Materialien zitieren nämlich zugleich die gegenteilige Auslegung des Obersten Gerichtshofs zu 4 Ob 28/04b und die dazu ergangenen diametral gegensätzlichen Stellungnahmen von Interessenvertretern der Filmhersteller und der Filmurheber. Unter Hinweis darauf, dass die Vertreter der Filmurheber verlangt hätten, der Entscheidung auch eine gesetzliche Grundlage zu geben und den Beteiligungsanspruch der 'Kreativen' am 'Kabelentgelt noch weiter auszubauen, schlägt der Gesetzesentwurf zur UrhGNov 2005 vor, die Rechtsstellung der Filmurheber weiter zu verbessern und ihnen für gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke, mit deren Aufnahme nach dem 31.12.2005 begonnen wurde, einen ArtVI Abs3 UrhGNov 1996 vergleichbaren Beteiligungsanspruch einzuräumen. Auf Grundlage dieser Vorgänge besteht kein Anlaß, von der Auslegung der Entscheidung 4 Ob 28/04b abzugehen. Dass die Aufteilung der Kabelentgelte für 'neue' Filme nach den Prozentsätzen des ArtVI Abs2 UrhGNov 1996 zu erfolgen hat, hat auch der OGH in seiner Entscheidung 4 Ob 28/04b vertreten."

3.3 Aus ArtIV Abs2 der UrhGNov 1996 und ArtIII der UrhGNov 2005 ergibt sich sowohl für die Leerkassettenvergütung als auch für die Kabelweiterverbreitung folgende Altersschichtung:

alte Filme:      Veröffentlichung bis 31.12.1969

mittelalte Filme:                   Veröffentlichung nach 31.12.1969

                 Aufnahmebeginn vor 1.4.1996

neue Filme:      Aufnahmebeginn nach 31.3.1996

ganz neue Filme: Aufnahmebeginn nach 31.12.2005

3.4 Die Schriftsätze weisen zur Unterstreichung ihrer Argumentation mehrfach auf die §§73 und 74 UrhG hin. Diese lauten idF der UrhGNov 1996 (BGBl. 151/1996), der Novellen 2000 (BGBl. I 110/2000) und 2003 (BGBl. I 32/2003):

"§73. (1) Lichtbilder im Sinne dieses Gesetzes sind durch ein photographisches Verfahren hergestellte Abbildungen. Als photographisches Verfahren ist auch ein der Photographie ähnliches Verfahren anzusehen.

(2) Derart hergestellte Laufbilder (kinematographische Erzeugnisse) unterliegen, unbeschadet der urheberrechtlichen Vorschriften zum Schutze von Filmwerken, den für Lichtbilder geltenden Vorschriften.

§74. (1) Wer ein Lichtbild aufnimmt (Hersteller), hat mit den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen das ausschließliche Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen, zu verbreiten, durch optische Einrichtungen öffentlich vorzuführen, durch Rundfunk zu senden und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Bei gewerbsmäßig hergestellten Lichtbildern gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller.

(2) Die dem Hersteller nach Absatz 1 zustehenden Verwertungsrechte sind vererblich und veräußerlich.

(3) Hat der Hersteller ein Lichtbild mit seinem Namen (Decknamen, Firma) bezeichnet, so sind auch die von anderen hergestellten, zur Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke mit einem entsprechenden Hinweis auf den Hersteller zu versehen. Gibt ein derart bezeichnetes Vervielfältigungsstück das Lichtbild mit wesentlichen Änderungen wieder, so ist die Herstellerbezeichnung mit einem entsprechenden Zusatz zu versehen.

(4) Bei den mit einer Herstellerbezeichnung versehenen Vervielfältigungsstücken darf auch die Gegenstandsbezeichnung von der vom Hersteller angegebenen nur so weit abweichen, als es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht.

(5) Nach dem Tode des Herstellers kommt der ihm durch die Absätze 3 und 4 gewährte Schutz den Personen zu, auf die die Verwertungsrechte übergehen. Werden die Verwertungsrechte auf einen anderen übertragen, so kann dem Erwerber auch das Recht eingeräumt werden, sich als Hersteller des Lichtbildes zu bezeichnen. In diesem Falle gilt der Erwerber fortan als Hersteller und genießt, wenn er als solcher auf den Lichtbildstücken genannt ist, auch Schutz nach den Vorschriften der Absätze 3 und 4.

(6) Das Schutzrecht an Lichtbildern erlischt fünfzig Jahre nach der Aufnahme, wenn aber das Lichtbild vor dem Ablauf dieser Frist veröffentlicht wird, fünfzig Jahre nach der Veröffentlichung. Die Fristen sind nach §64 zu berechnen.

(7) Die §§5, 7 bis 9, 11 bis 13, 14 Abs2, §15 Abs1, §§16, 16a, 17, 17a, 17b, 18 Abs3, §23 Abs2 und 4, §§24, 25 Abs2 bis 6, §§26, 27 Abs1, 3, 4 und 5, §31 Abs1, §32 Abs1, §33 Abs2, §§36, 37, 41, 41a, 42, 42a, 42b, 42c, 54 Abs1 Z3, 3a und 4 und Abs2, §§56, 56a, 56b, 57 Abs3a Z1 und 2, 59a und 59b gelten für Lichtbilder, die §§56c und 56d für kinematographische Erzeugnisse entsprechend; §42a zweiter Satz Z1 gilt jedoch nicht für die Vervielfältigung von gewerbsmäßig hergestellten Lichtbildern nach einer Vorlage, die in einem photographischen Verfahren hergestellt worden ist."

4. Die beiden - denselben Bescheid betreffenden - Beschwerdeverfahren wurden zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.

III. 1. Schriftsätze im Verfahren B1700/07:

1.1 Die VDFS begehrt die Aufhebung des angefochtenen Bescheids

"wegen Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts, insbes. des Rechts auf Gleichheit vor dem Gesetz und/oder auf den gesetzlichen Richter und/oder wegen Verletzung des Determinierungsgebots bzw. wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes".

Ferner begehrt sie, der Verfassungsgerichtshof möge der belangten Behörde

"in Bezug auf die aufgezeigten Richtlinienwidrigkeiten die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens beim Europäischen Gerichtshof gemäß Art234 EG-Vertrag auftragen (in eventu das Vorabentscheidungsverfahren selbst einleiten)."

1.1.1 Nach Darstellung der Sach- und Rechtslage meint die VDFS:

"Insgesamt entspricht die gegenständliche Entscheidung des Urheberrechtssenats der geltenden einfachgesetzlichen Rechtslage des UrhG iVm den einschlägigen Übergangsbestimmungen der UrhGNov 1996, die gesetzliche Regelung ist aber uE in wesentlichen Punkten verfassungs- und richtlinienwidrig. Wie bereits erwähnt, konnte der Urheberrechtssenat die Verfassungswidrigkeit seinerseits nicht aufgreifen, hätte allerdings auf die von uns geltend gemachte und argumentierte Richtlinienwidrigkeit eingehen und die Rechtsfragen mit europarechtlichem Bezug dem EuGH zur Entscheidung vorlegen müssen."

1.1.2 Zur "cessio legis"-Regelung führt die VDFS aus:

"Strittig war zunächst, ob die gesetzlichen Vergütungsansprüche gleichfalls der cessio legis unterliegen, was uE nicht zutraf, zumal es sich bei Vergütungsansprüchen nicht um Ausschlussrechte handelt, sondern um bloße Zahlungsansprüche, die zudem allesamt verwertungsgesellschaftenpflichtig sind, weshalb die Interessen der Verkehrssicherung in diesem Zusammenhang überhaupt keine Rolle spielen. Dessen ungeachtet hat der Oberste Gerichtshof angenommen, dass sich die cessio legis auch auf die gesetzlichen Vergütungsansprüche bezieht, weshalb Filmurheber hieran bis zur UrhGNov 1996 keinerlei Anteil erhielten, und diese - als erst ab 1980 neu eingeführte Ansprüche - gleichfalls als Windfall profits ausschließlich dem Filmproduzenten zufielen."

1.1.3 Die UrhGNov 1996 habe insofern eine Verbesserung der Rechtsstellung der Filmurheber gebracht, als nunmehr die Hälfte der Erträgnisse aus den gesetzlichen Vergütungsansprüchen den Filmurhebern bzw. dem Filmhersteller zustehe. In Bezug auf den wirtschaftlich bedeutendsten gesetzlichen Vergütungsanspruch, die Leerkassettenvergütung, werde das Inkasso von der Austro-Mechana Gesellschaft zur Wahrnehmung mechanisch-musikalischer Urheberrechte GmbH durchgeführt und an die beteiligten Verwertungsgesellschaften verteilt. Das Verteilungsverhältnis zwischen der VDFS und der VAM sei nach Kündigung eines früher abgeschlossenen Vertrages strittig und durch den angefochtenen Bescheid entschieden worden.

1.1.4 Nach der Übergangsregelung des ArtVI Abs1 und 2 der UrhGNov 1996 gelte die Neuregelung aber nur für sog. "neue Filme". Dagegen sei der Hälfteanteil des Filmurhebers für "mittelalte Filmwerke" auf 33% reduziert worden, wobei dieser Anteil "erst im Jahr 2005 von zunächst bloß 3,3% im Jahr 1996 jährlich um 3,3% aufsteigend erreicht" worden sei. Für Filme, die vor dem 1. Jänner 1970 veröffentlicht wurden (sog. "Altfilme"), stünden dem Filmurheber überhaupt keine Ansprüche zu. Sie würden weiterhin zur Gänze dem Filmhersteller verbleiben. Diese Altersschichtung sei "verfehlt un

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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