TE OGH 1996/6/26 3Ob2173/96x

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Veröffentlicht am 26.06.1996
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei V*****, vertreten durch Dr.Walter Boss, Rechtsanwalt in Neusiedl am See, und anderer betreibender Parteien, wider die verpflichtete Partei A*****, vertreten durch den Liquidator Dr.Peter Scheichelbauer, Rechtsanwalt, Wien 14, Kefergasse 10, wegen S 1,000.000,-- sA und anderer Forderungen, infolge Revisionsrekurses der beigetretenen betreibenden Partei Marktgemeinde L*****, vertreten durch Dr.Friedrich H.Knöbl, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 1.April 1996, GZ 46 R 343/96y-46, womit der Meistbotsverteilungsbeschluß des Bezirksgerichtes Groß-Enzersdorf vom 10. Jänner 1996, GZ E 608/94x-41, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die nunmehrige Revisionsrekurswerberin erhob gegen den Meistbotsverteilungsbeschluß des Erstgerichtes Rekurs, in dem sie die Zuweisung der Forderung von S 13.475,37 samt Kosten von S 1.303,68, S 1.160,45, S 224,64, S 38,-- und S 1.883,04 sowie der Forderung von S 5.574,04 samt Kosten von S 1.326,-- auf Grund eines von ihr behaupteten gesetzlichen Pfand- oder Vorzugsrechtes begehrte.

Das Rekursgericht bestätigte infolge dieses Rekurses den Meistbotsverteilungsbeschluß des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist.

Rechtliche Beurteilung

Der von der Marktgemeinde L***** gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.

Gegen die Entscheidung über Rekurse, die wider den Verteilungsbeschluß erhoben werden, ist zwar gemäß § 239 Abs 3 EO ein weiterer Rekurs nicht deshalb unzulässig, weil das Gericht zweiter Instanz den angefochtenen erstgerichtlichen Beschluß zur Gänze bestätigt hat. Diese Bestimmung bezieht sich aber nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nur auf den Rechtsmittelausschuß nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO und berührt daher insbesondere auch die Rechtsmittelbeschränkung nach § 528 Abs 2 Z 1 ZPO nicht (SZ 61/246 = JBl 1989, 321; SZ 53/90 = EvBl 1984/77; JBl 1962, 455 ua). Da hier der Gegenstand der Entscheidung des Rekursgerichtes selbst unter Berücksichtigung der Nebengebühren (vgl JBl 1995, 662) S 50.000,-- nicht übersteigt, ist der Revisionsrekurs somit gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO, der gemäß § 78 EO anzuwenden ist, jedenfalls unzulässig. Im einem solchen Fall kommt es nicht darauf an, ob eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO zu lösen ist.Gegen die Entscheidung über Rekurse, die wider den Verteilungsbeschluß erhoben werden, ist zwar gemäß Paragraph 239, Absatz 3, EO ein weiterer Rekurs nicht deshalb unzulässig, weil das Gericht zweiter Instanz den angefochtenen erstgerichtlichen Beschluß zur Gänze bestätigt hat. Diese Bestimmung bezieht sich aber nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nur auf den Rechtsmittelausschuß nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO und berührt daher insbesondere auch die Rechtsmittelbeschränkung nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO nicht (SZ 61/246 = JBl 1989, 321; SZ 53/90 = EvBl 1984/77; JBl 1962, 455 ua). Da hier der Gegenstand der Entscheidung des Rekursgerichtes selbst unter Berücksichtigung der Nebengebühren vergleiche JBl 1995, 662) S 50.000,-- nicht übersteigt, ist der Revisionsrekurs somit gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO, der gemäß Paragraph 78, EO anzuwenden ist, jedenfalls unzulässig. Im einem solchen Fall kommt es nicht darauf an, ob eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zu lösen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0030OB02173.96X.0626.000

Dokumentnummer

JJT_19960626_OGH0002_0030OB02173_96X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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